Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150353/15/Lg/Hue/Hu

Linz, 30.01.2006

 

 

 

VwSen-150353/15/Lg/Hue/Hu Linz, am 30. Jänner 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G D, G, B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. Juli 2005, Zl. BauR96-41-2005/Je, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 22. Februar 2005, Zl. BauR96-41-2005/Je, als verspätet zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 30. April 2005, abgesendet am 2. Mai 2005, gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. Februar 2005, Zl. BauR96-41-2005/Je, betreffend einer Bestrafung nach dem BStMG als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs.1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei laut aufliegendem Zustellnachweis am 24. Februar 2005 gültig zugestellt worden, wobei die Einspruchsfrist mit Ablauf des 10. März 2005 verstrichen sei. Der Einspruch gegen die Strafverfügung sei vom Bw erst am 2. Mai 2005, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, zur Post gegeben worden.

 

2. In der Berufung wird verfahrensgegenständlich im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bw erst verspätet infolge eines Auslandsaufenthalts vom Tatvorwurf Kenntnis erlangt und unverzüglich Einspruch gegen die Strafverfügung eingelegt habe.

 

3. Die Berufung samt dem verfahrensgegenständlichen Akt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 18. Oktober 2005 zur Entscheidung vorgelegt.

 

Auf den - an sich schon von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmenden! - Verspätungsvorbehalt hin gab der Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekannt, dass er sich zwischen Dezember 2004 und Mai 2005 ausschließlich bei seiner Gattin in Tschechien aufgehalten habe. Zeugenaussagen des Bürgermeisters der Gemeinde G und zweier weiterer Personen aus Tschechien bestätigten grundsätzlich den Auslandsaufenthalt in der angegebenen Dauer.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz sieht vor, dass, wenn die Sendung an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter i.S.d. § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter i.S.d. § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (Abs. 3).

 

Aufgrund der vorliegenden Aussagen des Bw und der unterstützend herangezogenen Auskünfte anderer Personen ist es nicht unplausibel, dass der Bw zu den relevanten Zeiten ortsabwesend war. (Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt zwar nicht, dass diese Aussagen möglicherweise nicht leicht damit in Einklang zu bringen sind, dass der Bw offensichtlich am 30. April 2005 - Datum des Einspruchs - ortsanwesend gewesen ist; dennoch erscheint eine Ortsabwesenheit in der Zeit zwischen der Hinterlegung und der Kenntnisnahme - wie vom Bw unterstellt: zwei Wochen vor der Einbringung des Einspruchs - so weit belegt, dass es im konkreten Fall unangebracht erschiene, dem Bw den Rechtsschutz zu versagen.) Der erkennende Verwaltungssenat geht deshalb zugunsten des Bw davon aus, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes bis zwei Wochen vor der Erhebung des Einspruchs nicht an seinem Hauptwohnsitz aufgehalten hat und er deshalb nicht vorher vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Somit wurde der Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung am 30. April 2005 rechtzeitig eingebracht und war der Zurückweisungsbescheid vom 26. Juli 2005, Zl. Baur96-41-2005/Je, zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

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