Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150354/4/Lg/Hue/Hu

Linz, 22.11.2005

 

 

 

VwSen-150354/4/Lg/Hue/Hu Linz, am 22. November 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M P, L, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R Gl, Dr. J K und Mag. H P, L, K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Jänner 2004, Zl. BauR96-400-2003/Eß, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 30. September 2003, Zl. BauR96-400-2003/Kt, als verspätet zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 4. November 2003 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. September 2003, Zl. BauR96-400-2003/Kt, betreffend einer Bestrafung nach dem BStMG als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs.1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei laut Postvermerk auf dem Rückschein am 15. Oktober 2003 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt worden, dieser Termin gelte als Zustellungstag und löse die Rechtsmittelfrist aus. Aus dem Akt sei kein Zustellfehler ersichtlich. Der Einspruch gegen die Strafverfügung sei vom Rechtsvertreter des Bw erst am 4. November 2003, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, zur Post gegeben worden.

 

Da das Rechtsmittel bis spätestens 29. Oktober 2003 einzubringen gewesen wäre, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bw seit 9. September 2003 nicht mehr in L, H, sondern in L, D wohne. Dies deshalb, weil er von April 2003 bis September 2003 Umbauarbeiten durchgeführt habe. Nach wie vor (Jänner 2004) befinde sich beim Anwesen in der H kein Dach auf dem Gemäuer und das Haus sei insbesondere im Winter nicht bewohnbar. Der Bw hätte sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung am 15. Oktober 2003 nicht regelmäßig i.S.d. § 17 Abs. 1 Zustellgesetz in der H aufgehalten und die Hinterlegung sei deshalb unzulässig gewesen. Das Schriftstück sei dem Bw nicht vor dem 21. Oktober 2003 zugegangen. Der Einspruch vom 4. November 2003 sei deshalb rechtzeitig erfolgt.

Weiters hätte sich die Erstbehörde überhaupt nicht mit einem am 27. November 2003 vorsorglich eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag auseinandergesetzt.

 

Beantragt wird die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides und die Einleitung des ordentlichen Verfahrens.

 

3. Die Berufung samt dem verfahrensgegenständlichen Akt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 20. Oktober 2005 zur Entscheidung vorgelegt.

 

Als zusätzliches Beweismittel wurde vom erkennenden Verwaltungssenat beim Postamt 4020 Linz eine Bestätigung von der Übernahme (Behebung) der Strafverfügung angefordert. Aus dieser geht hervor, dass der Bw am 23. Oktober 2003 die gegenständliche Strafverfügung behoben hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz sieht vor, dass, wenn die Sendung an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter i.S.d. § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter i.S.d. § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (Abs. 3).

 

Der Bw legt glaubwürdig dar, dass er sich aufgrund größerer Bauarbeiten an seinem Wohnhaus in der H zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes nicht regelmäßig an seinem Hauptwohnsitz aufgehalten hat. Er konnte deshalb nicht vor dem 21. Oktober 2003 vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Die weiteren Erhebungen des erkennenden Verwaltungssenates haben zusätzlich ergeben, dass die Strafverfügung am 23. Oktober 2003 vom Bw behoben worden ist. Der Fristenlauf wurde deshalb an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag (22. Oktober 2003) ausgelöst und endete am 5. November 2003. Somit wurde der Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung am 4. November 2003 rechtzeitig eingebracht und war der Zurückweisungsbescheid vom 9. Jänner 2004, Zl. BauR96-400-2003/Eß, zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum