Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150359/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 13.12.2005

 

 

 

VwSen-150359/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 13. Dezember 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M P,
S, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, L, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/I. vom 4. Oktober 2005, Zl. BauR96-133-2003, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wir dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16. Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 12. November 2003 um 13.46 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A8 Innkreisautobahn bei km 55,300 im Gemeindegebiet von Utzenaich, Fahrtrichtung Sattledt benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t aber weniger als 12 t und mit Omnibussen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, solange keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei keine Mautvignette angerbacht gewesen.
  2.  

    In der Begründung des Straferkenntnisses wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtfertigung, wonach der Bw keine Vignette kaufen hätte können, ihn nicht entlaste, weil der Bw aufgrund der Zeugenaussagen des Meldungslegers sehr wohl die Möglichkeit gehabt habe, entlang der Fahrtstrecke von Braunau bis zur Auffahrt auf die A8 eine Vignette zu erwerben. Des weiteren hätte der Bw die Möglichkeit gehabt, die Fahrt Richtung Osten auf der B143 und in weiterer Folge auf der B141 anstatt auf der A8 durchzuführen, um auf dieser Route eine Mautvignette zu erlangen. Als strafmildernd sei die Unbescholtenheit gewertet, Erschwernisgründe seien nicht vorgelegen.

     

  3. In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass er schon in Deutschland (Vilsbiburg und Eggenfelden) vergeblich versucht habe, eine Mautvignette zu erwerben. Am Grenzübergang Simbach/Braunau sei ebenso wenig eine Vignette zu kaufen gewesen wie auf dem Weg zur Autobahn über eine Umleitung wegen einer Baustelle. Es sei dem Bw nicht zumutbar gewesen, weitere Zeit und weitere Kilometer auf der Suche nach einer weiteren Vignettenverkaufsstelle verstreichen zu lassen. Der Bw sei deshalb gezwungen gewesen, über die A8 weitere Vignettenverkaufsstellen aufzusuchen. Es sei Sache der Vignettenverkaufsstellen, genügend Mautvignetten vorrätig zu halten. Der Bw habe den Nichterwerb einer Mautvignette nicht zu verantworten. Nach der Anhaltung sei der Autohof auf der A8 angefahren worden. Auch dort sei eine Vignette nicht zu erwerben gewesen.

 

Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Ried/I. vom 16. November 2003 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei weder eine Vignette angebracht noch mitgeführt gewesen. Der Bw äußerte anlässlich der Betretung, dass er über die Mautpflicht informiert gewesen sei, ihm jedoch von seiner Firma nur eine DKV-Karte mitgegeben worden sei. Mit dieser hätte der Bw bei zwei deutschen Tankstellen nicht bezahlen können. Bargeld führe er nicht mit. Dem Bw sei mündlich die Ersatzmaut angeboten, dieser Aufforderung jedoch aus Geldmangel nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 17. November 2003 teilte der Bw am 2. Februar 2004 mit, dass er am Vorfallstag aufgrund einer Umleitung gezwungen gewesen sei, die A8 zu benützen und sich bei der nächsten Verkehrsstelle eine Mautvignette zu kaufen. Darüber hinaus sei er dem Irrtum unterlegen, dass man bis zur nächsten Abfahrt bzw. bis zur nächsten Verkaufsstelle die Autobahn benützen dürfe. Auf dem genannten Teilstück der A8 sei die Anhaltung erfolgt.

 

Anlässlich einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers am 29. März 2004 brachte dieser folgendes vor:

"Vorerst verweise ich auf die Angaben der Anzeige vom 16.11.2003 und erhebe diese vollinhaltlich zu meiner heutigen Zeugenaussage. Der Beschuldigte hätte bis zum Ort der Anhaltung einige Möglichkeiten gehabt, eine Mautvignette zu kaufen. Außerdem hätte dieser bei der Abfahrt Suben von der Autobahn abfahren und die Bundesstraße benützen können. Von einer Umleitung auf österreichischem Staatsgebiet ist mir nichts bekannt. Dem Beschuldigten wurde auch angeboten, die Mautschuld in der Höhe von 120,-- EUR zu begleichen, was dieser aber abgelehnt hat."

 

Dazu äußerte sich der Bw am 2. Februar 2004 im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 31 Abs. 4 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t, aber weniger als 12 t beträgt, und mit Omnibussen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, solange keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Gemäß § 19 Abs. 2 BStMG ist der Lenker anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

 

4.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers auszugehen, wonach am Kfz keine gültige Vignette angebracht war, was seitens des Bw auch nicht bestritten wurde. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich ohne auf das Kfz aufgeklebter gültiger Vignette) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass der Bw im Sinne des § 19 Abs. 2 mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, die Ersatzmaut jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Dem Vorbringen des Bw, er habe bei einer Reihe von Vignetten-Vertriebsstellen vergeblich versucht, eine Mautvignette zu erwerben, ist - unabhängig von der Glaubwürdigkeit einer solchen Aussage - entgegenzuhalten, dass gemäß § 11 Abs. 1 BStMG die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Eine allenfalls kurze Fahrtstrecke tut der Mautpflicht keinen Abbruch und entschuldigt den Bw deshalb nicht. Die Behauptung des Bw, er habe aufgrund einer Umleitung wegen einer Baustelle auf die Autobahn auffahren müssen, wird durch die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers widerlegt, wonach diesem eine Baustelle bzw. eine Umleitung im gegenständlichen Bereich unbekannt sei. Auffallend ist auch, dass der Bw anlässlich der Betretung nichts von einer Umleitung geäußert hat, diese Argumentation erst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vorgebracht worden ist und nur von vergeblichen Versuchen eines Vignettenkaufs in Deutschland und von Bargeldmangel gesprochen hat. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Bw seine Fahrt ab dem Grenzübergang Simbach/Braunau nicht auf der (nicht mautpflichtigen) Bundesstraße fortgesetzt hat, wenn es ihm - wie behauptet - tatsächlich nicht möglich gewesen sollte, eine Mautvignette zu erwerben. Die Aussage des Bw, er habe bereits in Deutschland versucht eine Vignette zu erwerben, lässt hingegen darauf schließen, dass er von vornherein vorgehabt hatte, das österreichische Autobahnnetz zu befahren.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er vergeblich versucht hat, eine Mautvignette zu erwerben bzw. er sich über die Rechtslage nicht ausreichend informiert hat. Dem Bw ist vorzuwerfen, dass er ohne Mautvignette eine Mautstrecke benützt hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe i.S.d. § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere wirkt der - behauptete - vergebliche Versuch eines Vignettenkaufs nicht entschuldigend. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

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