Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150362/5/Lg/Hue

Linz, 07.06.2006

 

 

 

VwSen-150362/5/Lg/Hue Linz, am 7. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H. G., I., D-96 B., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 3. Oktober 2005, Zl. BauR96-150-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem deutschen Kennzeichen BA zu vertreten habe, dass er am 14. Dezember 2004 um 14.36 Uhr die mautpflichtige A I. bis zum Parkplatz der Raststätte A., ABKM 33, Gemeinde A., Bezirk G., Oberösterreich, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf die Anzeige der A. vom 14.12.2004 und den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen, wonach am gegenständlichen Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen und dies vom Bw auch nicht bestritten worden sei. Weiters sei das Angebot der nachträglichen Ersatzmautzahlung innerhalb von 14 Tagen nicht genutzt worden.

 

2. In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass in der Begründung auf Seite 2 des Straferkenntnisses mitgeteilt worden sei, "das eine Vignette abgelegt worden wäre, wird bestritten." Bereits in einer Stellungnahme der Ö. vom 2.6.2005 sei bestätigt worden, dass eine Jahresvignette abgelegt gewesen, welche auch gesichtet worden sei. Überdies könne durch eine Nichtanbringung keine Strafbarkeit begründet werden. Auch wenn auf der Vignette draufstehen würde "ankleben", könne das Nichtanbringen nicht strafbar sein. Zur Tatsache, dass am 30.6.2005 die Mautordnung kundgemacht worden sei, wies der Bw darauf hin, dass die ihm vorgeworfene Tat bereits vor diesem Termin gewesen sei und er außerdem beim Kauf der Vignette keine zusätzlichen Mautinformationen erhalten hätte.

Derzeit liege er nach einem Herzinfarkt im Klinikum B. und er beantrage bis zu seiner Genesung Terminaufschub bzw. Ruhen des Verfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A. vom 14.12.2004 zugrunde. Die Anzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf, wonach die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Als Ergänzung zur Anzeige wurde ausgeführt: "Jahresvignette liegt im Fahrzeug."

 

Nach Strafverfügung vom 19.4.2005 äußerte sich der Bw dahingehend, dass es zwar sein könne, dass die Plakette nicht an der Scheibe angebracht gewesen sei, er aber die Maut entrichtet habe, was die Beamten auch gesehen haben müssten. Als Beilage ist eine Kopie einer von der Trägerfolie nicht abgelösten Jahresvignette für 2004 angeschlossen. Außerdem stelle die Geldstrafe für ihn eine unbillige Härte dar, da er seit 1.5.2005 arbeitslos sei. Er beantrage daher die "Einstellung" der Strafverfügung.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme der A. vom 2.6.2005 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß angeklebt gewesen, sondern im Fahrzeug gelegen sei. Die Vignette sei nach Ablösen von der Trägerfolie unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar sei. Ferner sei der Anbringungshinweis auf der Vignettenrückseite zu beachten. Weiters sei die Möglichkeit der nachträglichen Ersatzmautzahlung mittels hinterlassenem Erlagschein am Fahrzeug angeboten worden.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in seinen bisherigen Rechtfertigungen bzw. der später eingebrachten Berufung. Weiters behauptete er, dass er keinen Zettel (Ersatzmautangebot) am Fahrzeug vorgefunden habe.

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde von der A. eine Kopie der Zahlungsauforderung zur Leistung der Ersatzmaut beigeschafft und dem Bw mit der Aufforderung übermittelt, binnen zwei Wochen hiezu Stellung zu nehmen.

 

Mit Schreiben vom 19.5.2006 äußerte sich der Bw dahingehend, dass er zu keiner Zeit die Absicht hatte, einen Betrug oder eine Straftat zu begehen. Er habe die erworbene Plakette ins Fahrzeug gelegt, da ihm niemand gesagt habe, dass er diese sofort an die Scheibe kleben müsse. Auch auf der Plakette sei kein Verwendungshinweis vermerkt.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist - nach Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1). Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

5.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle - sohin zur vorgeworfenen Tatzeit - keine Mautvignette angebracht war, sondern lediglich im Fahrzeug lag.

Wie sich sowohl aus der Anzeige der A. als auch aus der vom Unabhängigen Verwaltungssenat beigeschafften Kopie ergibt, wurde gemäß § 19 Abs. 3 BStMG am Kfz ein Ersatzmautangebot hinterlassen. Der Bw behauptet allerdings, das Ersatzmaut-Angebot an seinem Fahrzeug nicht (mehr) vorgefunden zu haben.

Zu prüfen ist die (Rechts-)Frage, ob in einer solchen Situation die Bestrafung zulässig ist. Wessely, zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, ZVR 7/8 2004, Seite 229 ff, 232, vertritt dazu die Auffassung, dass das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Aufforderung der Lenker trägt. Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich dieser Auffassung an. Dies u.a. aus der Überlegung heraus, dass bei gegenteiliger Auffassung missbräuchlichen Praktiken in einem Ausmaß Tür und Tor geöffnet wären, das die Effektivität des Gesetzes in einer diesem nicht zustimmbaren Weise unterlaufen würde. Im Übrigen sei vermerkt, dass bei Befestigung des Ersatzmautangebots am Kfz die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass diese Aufforderung auch zum Zeitpunkt der Rückkehr des Lenkers zu seinem Kfz noch vorhanden ist.

Zum Vorbringen des Bw, dass ein Nichtaufkleben der Vignette nicht strafbar sein kann, ist festzuhalten, dass gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht wurde.

Wenn der Bw einwendet, dass er (vom Verkäufer der Vignette) nicht explizit darauf aufmerksam gemacht worden sei, die Vignette an die Windschutzscheibe zu kleben und er zudem in Unkenntnis der (zum Tatzeitpunkt gültigen, dieselbe Regelung wie die spätere Mautordnung enthaltende) Mautordnung (gültig ab 3.12.2004; Version 7) gewesen sei, wird entgegnet, dass die behauptete entschuldigende Rechtsunkenntnis bezüglich der Pflicht, die Vignette am Kfz anzubringen, nicht gegeben ist. Bereits im angefochtenen Straferkenntnis wurde zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach auch im Bereich des Bundesstraßen-Finanzierungsgesetzes (nunmehr: Bundesstraßen-Mautgesetzes) auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten. Dazu kommt, dass auf der Trägerfolie ausdrücklich vermerkt ist, dass nicht aufgeklebte Vignetten ungültig sind. Im Übrigen erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat befremdlich, wenn der Bw eine Jahresvignette für 2004 im Dezember 2004 noch immer nicht ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht hat.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd vorgeschriebenen Aufklebens auf der Windschutzscheibe) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass ihm nicht zu Bewusstsein kam, dass das Nichtbefestigen der Vignette auf der Windschutzscheibe ein nicht ordnungsgemäßes Entrichten der Maut darstellt bzw. er über die Rechtslage nicht ausreichend informiert war.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 25.09.2007, Zl.: 2006/06/0235-9

 

 

 

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