Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150364/9/Lg/Gru/Hu

Linz, 17.03.2006

 

 

 

VwSen-150364/9/Lg/Gru/Hu Linz, am 17. März 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn G H, B, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27. September 2005, Zl. BauR96-304-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 30.9.2005 beim Zustellpostamt 1010 Wien hinterlegt und am 12.10.2005 vom Berufungswerber persönlich behoben. Die Berufung wurde trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 25.10.2005 mittels Fax eingebracht. Da daher die gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils

 

von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum