Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150369/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 07.12.2005

 

 

 

VwSen-150369/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 7. Dezember 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der I C, K, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A M und Mag. H S, T, J-R-S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Oktober 2005, Zl. BauR96-354-2003/Stu/Zoi, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil sie es als Lenkerin des PKW's mit dem polizeilichen Kennzeichen ... zu vertreten habe, dass sie am 12. Juli 2003 um 20.00 Uhr die mautpflichtige A1 (Westautobahn) auf dem Parkplatz Ansfelden Süd bei km 171,000 im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf § 3 des Bundesstraßengesetzes hingewiesen, wonach u.a. auch die gegenständliche Parkfläche als Bestandteil der Bundesstraße gelte. Die Zufahrt zum Parkplatz sei diesbezüglich ausreichend gekennzeichnet. Der Tatvorwurf sei auch nicht bestritten worden.

 

In der Berufung wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bw den Parkplatz nicht benützt hätte, wenn sie von der Mautpflicht gewusst hätte. Im angefochtenen Straferkenntnis bleibe die belangte Behörde eine Begründung schuldig, weshalb aus speziellen präventiven Gründen eine Geldstrafe verhängt worden sei, die einem ganzen Monatslohn entspreche. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem außerordentlichen Milderungsrecht des § 20 VStG auseinandergesetzt. Als besonderer Milderungsgründe seien der bisherige ordentliche Lebenswandel der Bw und auch der Umstand, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch stehe, zu werten. Weiters habe sich die Bw in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum befunden, wie aus der bisherigen Rechtfertigung hervorgehe. Ein Tatsachengeständnis sei abgelegt worden.

 

Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Anwendung des § 21 VStG, in eventu die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses, die Anwendung des § 20 VStG und die Herabsetzung der Strafe auf 200 Euro.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 6. August 2003 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

Nach Strafverfügung vom 12. August 2003 brachte die Bw anlässlich einer Vernehmung am 28. August 2003 im Wesentlichen vor, dass sie am Tattag über das untergeordnete Straßennetz zugefahren sei, den PKW auf den Parkplatz Rosenberger abgestellt habe und anschließend mit ihrem Schwager in dessen Auto weitergefahren sei. Als die Bw wieder zurückgekommen sei, habe sie den Verständigungszettel auf dem Auto gesehen und versucht, telefonisch den ausstellenden Beamten zu erreichen. Bei der Autobahngendarmerie Haid sei der Bw mitgeteilt worden, sie möge mit diesem Beamten nach dessen Urlaubsbeendigung in 2 Wochen sprechen. Nach Ablauf dieser 2 Wochen hätte die Bw die Auskunft erhalten, dass bereits eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erstattet worden sei. Die Bw sei sich keiner Schuld bewusst, da sie über das untergeordnete Straßennetz zugefahren sei. Sie verdiene etwa 350 Euro/Monat, habe keine Sorgepflichten und sei Hauseigentümerin.

 

Zwei Jahre später erfolgte seitens der Erstbehörde am 22. September 2005 eine nochmalige Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Daraufhin wurde von der Bw das aktuelle Monatseinkommen mit 411,70 Euro/Monat beziffert.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2. Unbestritten ist in der Berufung, dass die Bw gegenständlich die Lenkerin war, dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle - mithin zur vorgeworfenen Tatzeit - keine Mautvignette angebracht war und dass der gegenständliche Parkplatz aufgrund der oben zitierten Regelungen mautpflichtig ist. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch die Bw ist unbestritten. Die Berufung wendet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

 

Zum behaupteten Rechtsirrtum der Bw ist zu bemerken, dass sich bei der Zufahrt von der Ansfeldner Landstraße zum gegenständlichen Parkplatz oberhalb des Hinweiszeichens "Autobahn" im Sinne von § 53 Ziffer 8 lit. a StVO ein Hinweisschild auf die Mautpflicht befindet. Die sohin bestehende Mautpflicht auf der gegenständlichen Parkfläche war aufgrund der entsprechenden Hinweistafel auch für Verkehrsteilnehmer erkennbar, die nicht über die Autobahn sondern über das untergeordnete Straßennetz zufahren. Es ist daher von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Aus dem Akt geht hervor, dass am Kfz ein "Verständigungszettel" des Meldungslegers hinterlegt worden ist. Dieser "Verständigungszettel" stellt kein Ersatzmautangebot dar, da darin lediglich um Kontaktaufnahme mit dem Meldungsleger ersucht wird. Im Hinblick darauf, dass zu den Milderungsgründen der Unbescholtenheit und des geständigen Verhaltens das Fehlen der Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut tritt (und somit die Ersatzmautleistung der Bw verwehrt oder zumindest ungebührlich erschwert war), erscheint es vertretbar, unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden der Bw deshalb nicht geringfügig, weil die Bw die Beschilderung des Parkplatzes fahrlässiger Weise nicht beachtet hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

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