Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150370/6/Lg/Hue/Hu

Linz, 30.12.2005

 

 

 

VwSen-150370/6/Lg/Hue/Hu Linz, am 30. Dezember 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J A, W, S, vertreten durch Rechtsanwälte M - R - S & P, L, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 8. November 2005, Zl. BauR96-154-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 6. April 2005 um 8.49 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen deutschen Kennzeichen ... die mautpflichtige A8 Innkreisautobahn, ABKm 37,400, Gemeinde Weibern, Bezirk Grieskirchen, in Fahrtrichtung Wels benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät (GO-Box) für die Entrichtung der Maut im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei.
  2.  

  3. In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass die gegenständliche Sattelzugmaschine am 4. Februar 2005 entwendet worden und daraufhin vom Zulassungsbesitzer die Sperre der Tankkarte und der im Mautgerät befindlichen Zählkarte der Shell Deutschland AG, mit der die gesamte Abrechnung durchgeführt werde, veranlasst worden sei. Nach Auffinden der Sattelzugmaschine sei die Freischaltung der oben angeführten Karten in Auftrag gegeben worden. Sowohl der Zulassungsbesitzer als auch der Bw seien davon ausgegangen, dass die in der GO-Box befindliche Zählkarte wieder freigeschaltet worden sei, was aber offensichtlich nicht geschehen sei. Die Tatsache, dass die GO-Box stumm geblieben sei, hätte vom Bw aufgrund der Eigengeräusche des Fahrzeuges sowie des bei teilweise geöffnetem Fenster sehr lauten fließenden Verkehrs nicht wahrgenommen werden können. Sofort nach Anhaltung durch den Meldungsleger sei bei der nächstgelegenen GO-Box-Vertriebsstelle das Gerät wieder freigeschaltet worden.
  4.  

    Beantragt wir die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung, in eventu die verhängte Strafe in eine mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen.

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 6. April 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei auch anlässlich einer zusätzlichen Betretung am Tattag um 12.40 Uhr festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen ist. Anlässlich dieser Betretung sei gem. § 19 Abs. 2 BStMG mündlich die Ersatzmaut angeboten worden, dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 23. Mai 2005 äußerte sich der Bw mit Schreiben vom 5.8.2005 im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung. Zusätzlich wird vorgebracht, dass die Geräusche der GO-Box sehr unterschiedlich seien und häufig aufgrund der Eigengeräusche des Fahrzeuges sowie des fließenden Verkehrs nicht zu hören seien bzw. nicht zugeordnet werden könnten. Die GO-Box sei ordnungsgemäß eingestellt gewesen, weder der Bw noch der Zulassungsbesitzer hätten Kenntnis von einer fehlenden Freischaltung bzw. Nichtaktivierung gehabt.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 12. August 2005 wies die ASFINAG auf die Mitwirkungspflicht des Lenkers hin, wonach jeweils zu Fahrtbeginn und bei Fahrtende das Vorhandensein eines gültigen Zahlungsmittels überprüft werden müsse. Des weiteren gebe die Box diverse Signaltöne ab, welche auf etwaige Ungereimtheiten hinweisen würden bzw. wie im besagten Fall keine Signaltöne als Hinweis dafür, dass keine Abbuchung erfolgen hätte können. In so einem Fall sei die nächste GO-Box-Vertriebsstelle aufzusuchen, um das Problem abzuklären bzw. die Nachmaut zu entrichten.

Dieser Stellungnahme lagen zwei Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation bei.

 

Dazu wurde seitens des Bw keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Vom erkennenden Verwaltungssenat wurde als zusätzliches Beweismittel von der ASFINAG eine vollständige Einzelleistungsinformation vom Tattag angefordert, um die vom Bw zurückgelegte Mautstrecke nachvollziehen zu können. Aus dieser ergibt sich, dass der Bw am 6. April 2005 um ca. 8.22 Uhr an der Staatsgrenze in Suben auf das mautpflichtige Straßennetz aufgefahren ist und bis zur Entsperrung des Zahlungsmittels um ca. 12.40 Uhr insgesamt 33 Mautportale durchfahren hat.

 

Dem Bw wurde Gelegenheit gegeben, zu diesem weiteren Beweismittel eine Stellungnahme abzugeben. In einem Schreiben vom 27. Dezember 2005 wiederholte daraufhin der Bw im Wesentlichen bereits vorgebrachte Rechtfertigungsgründe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung besagt, dass der Nutzer (Lenker) währen der Fahrt u.a. folgendes akustisches Signal zu beachten hat: Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung eingetreten ist. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollem Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf technische Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Gemäß § 19 Abs. 2 ist der Lenker anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

Scheidet auch eine schriftliche Aufforderung gem. Abs. 4 aus, so ist anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, der Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 5).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich in Folge der Zahlungsmittelsperre) benützt hat. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, die Ersatzmaut jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Der Behauptung in der Berufung, die GO-Box sei "stumm" geblieben, ist zunächst entgegen zu halten, dass der Bw diese Behauptung nicht auf eine eigene Wahrnehmung stützen kann, da er daran ja - nach eigenem Vorbringen der Berufung - durch Lärm gehindert gewesen sein soll. Ferner steht diese Behauptung in Widerspruch zur Argumentation des Bw in seiner erstinstanzlichen Rechtfertigung vom 5. August 2005, in der der "Annahme" der Behörde, das Mautgerät gebe bei ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit "entsprechende Geräusche von sich" mit der Ausführung entgegen getreten wird, "dass diese Geräusche sehr unterschiedlich sind und häufig aufgrund der Eigengeräusche des Fahrzeuges sowie des fließenden Verkehrs etc. überhaupt nicht zu hören sind bzw. nicht zugeordnet werden können." Mithin geht der Bw in dieser Stellungnahme selbst von "Geräuschen" der GO-Box aus; dass die GO-Box "stumm" geblieben sei, wird erst in der Berufung behauptet. Schon aus diesen Gründen steht das Vorbringen, die GO-Box habe keine akustischen Signale abgegeben, stark in Zweifel. Der Richtigkeit dieses Vorbringens steht aber vor allem entgegen, dass nach den technischen Gegebenheiten, wie sie im zitierten Punkt 8.2.4.3.2. der Mautordnung ihren Niederschlag gefunden haben, bei Nichtentrichtung der Maut bei jedem Mautportal vier kurze Signal-Töne abgegeben werden. Würde die GO-Box trotz Zahlungsmittelsperre "stumm" geblieben sein, so wäre dies nur auf einen Systemfehler (=technischer Defekt der GO-Box oder des Mautportals) rückführbar. Ein solcher Systemfehler ist notorisch äußerst unwahrscheinlich und daher nicht schon auf bloße - noch dazu, wie gezeigt, widersprüchliche - Faktenbehauptungen hin anzunehmen. Widerlegt wird die - ohnehin nur als Implikation einer nicht glaubwürdigen Tatsachenbehauptung sich ergebende - Erwägung eines Systemfehlers daraus, dass nach der (vom Bw ins Treffen geführten) Freischaltung der GO-Box offensichtlich keine Probleme mehr aufgetreten sind.

 

Auszugehen ist daher davon, dass die GO-Box - entsprechend der ursprünglichen Darlegung des Bw - sehr wohl "Geräusche von sich gegeben" hat und zwar genauer hin in der den technischen Gegebenheiten entsprechenden Form von vier Signal-Tönen je Mautportal. Der Bw ist - wie sich aus dem vorliegenden Einzelleistungsnachweis ergibt - am Tattag um etwa 8.22 Uhr an der Staatsgrenze in Suben auf die mautpflichtige Autobahn aufgefahren und hat bis zum Zeitpunkt der Entsperrung des Zahlungsmittels um ca. 12.40 Uhr insgesamt 33 Mautportale (!) durchfahren. Dass der Bw diese Signal-Töne (33mal 4 Signaltöne) über den gegebenen Zeitraum von vier Stunden überhört hat, erscheint unwahrscheinlich.

 

Dem Bw ist daher vorzuwerfen, dass er die akustischen Signale der GO-Box (viermaliges Piepsen bei jeder Durchfahrt eines Mautportals) nicht beachtet hat. Auf die Nachzahlungsmöglichkeit im Sinne von Punkt 7.1 der Mautordnung für Fälle wie diesen (vgl. dazu Punkt 5.4.2 der Mautordnung) sei nochmals verwiesen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine möglicherweise vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Entsprechendes gilt für die Pflicht, für akustische Verhältnisse in der Fahrerkabine zu sorgen, die die Hörbarkeit der akustischen Signale der GO-Box nicht beeinträchtigen (und zwar unter gewöhnlichen Verhältnissen; ein Fall von außergewöhnlichem, vom Bw nicht verhinderbaren Lärm auf einer Strecke mit besonderen Verhältnissen liegt ja nicht vor). Ebenfalls nicht entschuldigend wirkt auch der Umstand, dass sich der Bw auf Angaben seines Arbeitgebers über die Entsperrung des Zahlungsmittels verlassen hat, zumal ihm die Sperre durch die akustischen Signale zur Kenntnis gelangten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zur Kenntnis gelangen mussten. Obwohl der ermittelte Sachverhalt wenig Anhaltspunkte dafür bietet, sei im Zweifel zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

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