Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150371/9/Lg/Hue/Hu

Linz, 08.03.2006

 

 

 

VwSen-150371/9/Lg/Hue/Hu Linz, am 8. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der H K, F, R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J L, I, T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Oktober 2005, Zl. BauR96-258-2003/Stu/Zoi, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z2 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) bestraft, weil sie als Lenkerin des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen ... am 14. April 2003 um 14.00 Uhr die mautpflichtige A1 (Westautobahn) auf dem Rasthaus-Parkplatz Ansfelden Süd, der gem. § 3 Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn ist, bei km 171,000 im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette entrichtet zu haben.

 

Wie der Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Haid vom 14. April 2003 zu entnehmen ist, habe der Lenker eines näher beschriebenen PKW die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vom 14. April 2003, 14.00 Uhr, zu verantworten. Am auf dem Parkplatz abgestellten Kfz sei keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

Das daraufhin durchgeführte erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren ist dahingehend zu bemängeln, dass vor Einleitung des (ordentlichen) Ermittlungsverfahrens und vor Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses keine Lenkererhebung bei der Zulassungsbesitzerin (=Bw) durchgeführt worden ist, zumal sie ihre Tätereigenschaft bereits im erstbehördlichen Verfahren bestritten hat.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Auch durch eine nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses durchgeführte Lenkererhebung konnte der Täter (Lenker) der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht ermittelt werden. Die Tätereigenschaft der Bw (Zulassungsbesitzerin) ist nicht erwiesen und es war deshalb - im Zweifel - das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

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