Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150377/10/Lg/Hue/RSt

Linz, 28.06.2006

 

 

 

VwSen-150377/10/Lg/Hue/RSt Linz, am 28. Juni 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 19. Oktober 2005, Zl. BauR96-159-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 5. April 2005 um 10.32 Uhr als Lenker eines LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, ABKM 37,400, Gemeinde Weibern, Bezirk Grieskirchen, Fahrtrichtung Voralpenkreuz, benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Das für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät (GO-Box) sei nicht bzw. nicht richtig angebracht gewesen.
  2.  

    Begründend wird angeführt, dass der relevante Sachverhalt durch die Anzeige der ASFINAG und des Beweisfotos als erwiesen anzusehen sei. Die vom Bw beigebrachten Beweismittel seien ausgewertet worden. Zur Behauptung, zur beanstandeten Zeit in Richtung Luxemburg unterwegs gewesen zu sein, sei anzumerken, dass der Bw lt. den vorgelegten deutschen Einzelleistungsnachweisen um 9.16 Uhr beim AS Burghausen von der mautpflichtigen (deutschen) Autobahn A94 abgefahren sei und die Fahrzeit vom AS Burghausen bis zum gegenständlichen Tatort etwas mehr als eine Stunden betrage. Auch die Auswertung der vom Bw vorgelegten Tachoscheibe habe eine Bestätigung dieses Weg-Zeitdiagramms ergeben. Ebenso würden die automatisch angefertigten Fotografien gegen die Behauptung sprechen, auf dem Weg nach Luxemburg gewesen zu sein. Am 6. April 2005 um etwa 15.00 Uhr sei das Kfz von dort Richtung Luxemburg gefahren und habe um 21.56 Uhr bei Landstuhl-Steinerbrück in der Nähe von Ludwigshafen einen Kontrollpunkt der deutschen Autobahnmautgesellschaft passiert. Von der Behörde werde angenommen, dass das gegenständliche Leihfahrzeug lediglich mit einem deutschen Mautgerät ausgestattet bzw. die GO-Box entgegen den Bestimmungen der Mautordnung (siehe Punkt 8.1.) angebracht gewesen sei.

     

  3. In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass er am 11. März 2005 für das Kfz eine (Pre-Pay-)GO-Box in der Höhe von 200 Euro gelöst habe und das Gerät seiner Meinung nach tadellos funktioniert und angezeigt habe. In der Zeit zwischen dem 18. März 2005 und dem 8. April 2005 seien ihm dann insgesamt 9 Mautvergehen vorgeworfen worden. Erst nach Erhalt der ersten Strafe hätte der Bw reagieren und die GO-Box am 12. April 2005 virtualisieren lassen können. Der Bw sei seit etwa Mitte April laufend an der Beweislegung, dass seines Wissens die GO-Box funktioniert habe. Diesbezüglich sei bereits bei der BH Bregenz und BH Dornbirn vorgesprochen worden. Eine abschließende Stellungnahme stehe allerdings noch aus. Da der Bw seit vielen Jahren seinen Beruf als Kraftfahrer anstandslos ausübe, seien ihm die Handhabung der Toll-Collect und GO-Box sehr wohl und er sich keiner Schuld bewusst. Die Gesamthöhe der 9 Strafen liege bei 3.600 Euro und es sei nach dem Austausch der GO-Box keinerlei Fehlverhalten mit dem gegenständlichen Kfz mehr nachweisbar gewesen.

 

Beantragt wird ein Absehen von der Strafe.

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 12. April 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass am 5. April 2005, 10.32 Uhr, ein zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht gewesen sei und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Zusätzlich habe am 12. April 2005 eine Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan stattgefunden und dem Bw sei gem. § 19 Abs. 5 BStMG die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 8. Juni 2005 äußerte sich der Bw dahingehend, dass vorgelegte Tachoscheiben des gegenständlichen Kfz belegen würden, dass der Bw vom 4. April 2005 bis zum 6. April 2005 auf dem Weg nach Luxemburg und nicht am vorgeworfenen Tatort gewesen sei. Als weiteres Beweismittel werde eine Einzelleistungsinformation des deutschen Mautsystems vorgelegt, die diesen Umstand ebenfalls beweisen würde.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juli 2005 teilte die ASFINAG mit, dass es im konkreten Fall zu zwei Kontrollfällen gekommen und keine Abbuchung erfolgt sei. Da die letzte Abbuchung am 16. März 2005 stattgefunden habe, stünde für den Tattag keine Einzelleistungsinformation zur Verfügung. Aus der Beilage sind zwei Beweisfotos ersichtlich.

 

Dazu wurde vom Bw - trotz eingeräumter Möglichkeit - keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Als zusätzliches Beweismittel wurde vom erkennenden Verwaltungssenat ein weiteres Beweisfoto vom Tattag, 11.53 Uhr, beigeschafft, auf dem die Falschmontage der GO-Box ersichtlich ist.

 

Dazu legte der Bw am 6. April 2006 Kopien von zwei Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn wegen Übertretungen des BStMG über insgesamt 6 Kontrollfälle zwischen dem 21. März 2005 und dem 8. April 2005 vor. Diesen Straferkenntnissen ist zu entnehmen, dass aufgrund des Beweisverfahrens fest stehe, dass die GO-Box vorschriftswidrig (nämlich dergestalt, dass der Scheibenwischer bei Ruhestellung die GO-Box überlappt) montiert gewesen sei und deshalb die Maut (mehrmals) nicht abgebucht werden konnte. Die beiden Bezirksverwaltungsbehörden haben jeweils drei Verwaltungsübertretungen (begangen an unterschiedlichen Tagen) zu "fortgesetzten Delikten" zusammengefasst und gem. § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe mit der Begründung auf die Hälfte reduziert, dass ein ausreichendes Mautguthaben vorhanden gewesen sei und die (im Einzelnen nicht aufgezählten) Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überschreiten würden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei der Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.1. der Mautordnung besagt unter der Rubrik "Pflichten der Kraftfahrzeuglenker", dass die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkerstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung von EUROPPASS zulässig.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Gemäß § 19 Abs. 2 ist der Lenker anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

Scheidet auch eine schriftliche Aufforderung gem. Abs. 4 aus, so ist anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, der Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 5)

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat, was vom Bw in der Berufung auch nicht mehr bestritten wurde. Unstrittig ist ferner, dass im Sinne des § 19 Abs. 5 BStMG ein Ersatzmaut-Angebot gestellt worden ist, die Ersatzmaut jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Den Vorbringen des Bw, die GO-Box habe funktioniert und er hätte "erst nach Erhalt der ersten Strafe" reagieren können, sind § 8 Abs. 2 BStMG und Punkt 8.1. der Mautordnung entgegenzuhalten, wonach die Pflichten des Lenkers sowohl die ordnungsgemäße Montage der GO-Box als auch eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Box vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken umfassen. Diese Pflichten hat der Bw insofern verletzt, als die GO-Box - wie auf dem vom Unabhängigen Verwaltungssenat beigeschafften Beweisbild klar erkennbar ist - entgegen dieser Bestimmungen montiert wurde, sodass der Scheibenwischer des gegenständlichen Kfz in Ruhestellung die GO-Box überlappt und dadurch offensichtlich eine Mauttransaktion verhindert hat.

 

Der Bw hat zwei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn wegen Übertretungen des BStMG in Kopie vorgelegt. Wenn der Bw damit zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich bei seinen beiden beim Oö. Verwaltungssenat vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des BStMG am 5. April 2005, 10.32 Uhr und 18.21 Uhr, um ein fortgesetztes Delikt handelt und diese deshalb zu einer Tateinheit zusammenzufassen sind, ist dem zu entgegnen, dass nach h.A. und Praxis (vgl. u.a. das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 3.2.2006, Zl. VwSen-150332/5/Lg/Hue) ein fortgesetztes Delikt dann gegeben ist, wenn eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei sie nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen (VwGH 2003/05/0201 vom 18.3.2004).

Wie aus den vorliegenden Informationen der ASFINAG (aus dem Akt der Erstbehörde, Zl. BauR96-158-2005, und dem gegenständlichen Verwaltungsstrafakt) ersichtlich ist, haben beim gegenständlichen Kfz am Tattag keinerlei Mauttransaktionen stattgefunden. Der Tatort ist bei beiden Verwaltungsstrafverfahren mit "Innkreisautobahn A 8, ABKM 37,400, Gemeinde Weibern" (so die Formulierung im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse) definiert; unterschiedlich ist lediglich die Angabe der Fahrtrichtung: Fahrtrichtung Voralpenkreuz um 10.32 Uhr bei der Hinfahrt und Fahrtrichtung Suben um 18.21 Uhr bei der Rückfahrt. Aufgrund der fehlenden Mauttransaktionen und somit auch der fehlenden Einzelleistungsinformation lassen sich die exakten Fahrtstrecken des Bw am Tattag und somit auch alle erfolgten Fahrtunterbrechungen (Fahrpausen und Abfahrten vom mautpflichtigen Straßennetz) nicht mehr rekonstruieren. Es muss jedoch am Tattag zwischen 10.32 Uhr und 18.21 Uhr zumindest eine Fahrtunterbrechung (Abfahren vom mautpflichtigen Straßennetz und damit Abschluss des Delikts und späteres Auffahren auf die Autobahn und damit Beginn mit einer neuerlichen Deliktsverwirklichung) stattgefunden haben, um mit dem Kfz auf die Gegenrichtungsfahrbahn der Autobahn gelangen zu können.

Von einem fortgesetzten Delikt kann - abgesehen davon, dass in so einem Fall Vorsatz vorliegen müsste - aber jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Bw - wie im gegenständlichen Fall - durch Unterbrechungen der Fahrt das jeweilige Delikt abgeschlossen hat, da mit jeder neuerlichen Fahrt bzw. jedem neuerlichen Auffahren auf eine mautpflichtige Strecke eine neuerliche Deliktsverwirklichung beginnt.

Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Lenker gem. § 8 Abs. 2 BStMG iVm Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung vor jeder Fahrt u.a. die richtig eingestellte Kategorie (Achsenzahl) zu überprüfen hat.

Wenn durch die Begehung von gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird (kein fortgesetztes Delikt vorliegt), hat die Behörde für jedes Delikt eine gesonderte Strafe auszusprechen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet (vgl. VwGH 2005/02/0015 vom 15.4.2005). Folgerichtig waren gegen den Bw unter Anwendung des Kumulationsprinzips (§ 22 VStG) deshalb für die Verwaltungsübertretungen anlässlich der Fahrten am 5. April 2005 auch mehrere Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen.

 

Der Bw bringt vor, dass seiner Meinung nach die GO-Box tadellos funktioniert und "angezeigt" habe. Falls der Bw damit zum Ausdruck bringen wollte, dass ein technischer Defekt beim Mautsystem vorgelegen sei, ist dem zu entgegnen, dass ein Systemfehler notorisch äußerst unwahrscheinlich und daher nicht auf bloße Faktenbehauptungen hin anzunehmen ist. Widerlegt wird die - ohnehin nur als Implikation einer nicht glaubwürdigen Tatsachenbehauptung sich ergebende - Erwägung eines Systemfehlers daraus, dass im gegenständlichen Fall nachweislich eine Falschmontage der GO-Box (nämlich derart, dass in Ruhestellung der Scheibenwischer die GO-Box überlappt) vorgenommen worden ist, die offensichtlich über längere Strecken (vgl. die Strafverfahren in Vorarlberg bzw. die Angaben des Bw, dass ihm bisher 9 Mautvergehen vorgeworfen worden sind) und über einen längeren Zeitraum (18. März - 8. April 2005) eine Abbuchung der Maut verhindert hat. Unter diesen Umständen ist ein technischer Defekt des Mautsystems mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er - offensichtlich über einen Zeitraum von mehreren Wochen - verabsäumt hatte, die ordnungsgemäße Montage der GO-Box zu kontrollieren, zumal ihm zusätzlich die Nichtabbuchung der Maut durch die fehlenden akustischen Signale der GO-Box zur Kenntnis gelangten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zur Kenntnis gelangen musste. Das Verhalten des Bw ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm oblegen wäre, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zu sorgen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Dass diese finanzielle Situation durch eine Reihe weiterer einschlägiger Verwaltungsstrafen mitbedingt ist, kann sich für den Bw nicht im Sinne eines Arguments für die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe auswirken. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Vor allem ist der Unrechtsgehalt als nicht geringfügig zu veranschlagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

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