Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150378/11/Lg/Hue

Linz, 14.06.2006

 

 

 

VwSen-150378/11/Lg/Hue Linz, am 14. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des W. S., D-39 S., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B. W., 60 I., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. August 2005, Zl. 0064103/2004, gegen W. S. wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs. 2, 45 Abs. 1 Ziffer 3 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr W. S. bestraft, weil er als Lenker des LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen deutschen Kennzeichen AS am 17. November 2004 um 11.53 Uhr die mautpflichtige A, Mautabschnitt L. V., km 7, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt.

Wie der Anzeige der A. vom 22. November 2004 zu entnehmen ist, habe W. S. als Lenker eines näher beschriebenen LKW die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vom 17. November 2004, 11.53 Uhr, zu verantworten. Demnach sei die GO-Box nicht ordnungsgemäß montiert gewesen. Anlässlich einer Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan am 22. November 2004 sei dem Berufungswerber (Bw) als Lenker dieses LKW ein Ersatzmautangebot gestellt worden, diesem Angebot sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Dem vorgelegten Verwaltungsakt der Erstbehörde ist zu entnehmen, dass (schon mit der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen oben angeführter Verwaltungsübertretung gegen W. S. geführt worden ist. Bezüglich W. S. befindet sich im Akt jedoch keine Anzeige; zum Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis gibt es gegen vorgenannte Person keinen Tatbeweis. Offensichtlich wurde die gegenständliche Verwaltungsübertretung (laut Anzeige der A.) von W. S. begangen. Gegen diesen wurde aber laut vorliegendem Verwaltungsakt von der belangten Behörde keine Verfolgungshandlung gesetzt, weshalb hier offensichtlich Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) eingetreten ist.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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