Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150379/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 21.12.2005

 

 

 

VwSen-150379/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 21. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Dipl.Betriebswirts B S, W, D, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. Juli 2005, Zl. BauR96-472-2003/Je, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 12. Februar 2004, Zl. BauR96-472-2003/Eß, als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 9. November 2004 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. Februar 2004, Zl. BauR96-472-2003/Eß, betreffend eine Bestrafung nach dem BStMG, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei laut Zustellnachweis am 1. März 2004 gültig zugestellt und der Einspruch gegen die Strafverfügung erst am 9. November 2004, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, per Fax eingebracht worden.

 

2. In der Berufung wird zum Verfahrensgegenstand im Wesentlichen vorgebracht, dass im Februar 2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land telefonisch ein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 12. Februar 2004 eingebracht worden sei. Das Schreiben vom 9. November 2004 sei nur der "zweite Einspruch" gewesen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In der gegenständlichen Berufung wird offensichtlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die gegenständliche Strafverfügung vom 12. Februar 2004 am 1. März 2004 vom Bw persönlich übernommen worden ist. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 15. März 2004. Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde erst am 9. November 2004 mittels Fax der belangten Behörde übermittelt.

 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Verspätung des Einspruchs vom 9.11.2004. Dass die Behörde bezüglich dieses Verfahrensgegenstandes zurecht von der Verspätung ausging, ergibt sich aus der zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 49 Abs.1 VStG) in Verbindung mit der Zustellung der Strafverfügung am 1.3.2004. Da der angesprochene Bescheid daher rechtsmängelfrei ist, war schon aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der im gegenständlichen Verfahren nach dem Gesagten nicht zu prüfenden Behauptung des Vorbringens eines früheren (rechtzeitigen) Einspruchs gegen die Strafverfügung wäre im Übrigen entgegenzuhalten, dass ein solcher Einspruch aus dem Akt nicht ersichtlich ist, obgleich über einen mündlichen Einspruch eine Niederschrift aufzunehmen ist (§ 14 VStG). Es obläge dem Berufungswerber diesbezüglich zumindest konkrete Behauptungen aufzustellen. Wenn in diesem Sinne in der gegenständlichen Berufung dargelegt wird, der Berufungswerber habe den mündlichen Einspruch bereits im Februar 2004 erhoben, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Einspruch gegen eine Strafverfügung wirksam nur "binnen zwei Wochen nach der Zustellung" erhoben werden kann (§ 49 Abs.1 VStG). Daraus folgt, dass selbst bei Berücksichtigung des gegenständlichen Vorbringens für den Berufungswerber nichts zu gewinnen wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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