Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150382/2/Lg/Gru/Ga

Linz, 06.06.2006

 

 

 

VwSen-150382/2/Lg/Gru/Ga Linz, am 6. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J. B., T., 46 S., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 21. Oktober 2005, Zl. BauR96-312-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt. Als für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen sind § 20 Abs. 1 BStMG iVm § 16 Abs. 2 und § 19 VStG zu zitieren.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen WL am 27.9.2004 um 15.10 Uhr die mautpflichtige A "L. A.", im Bereich der Abfahrt W.-N. in östlicher Richtung, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Dies wurde durch Organe der Bundespolizeidirektion Wels, motorisierte Verkehrsgruppe, im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Anhaltung auf der A "L. A." im Bereich der Abfahrt W.-N. in östlicher Richtung unmittelbar vor der Kreuzung mit der B, festgestellt.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels, motorisierte Verkehrsgruppe, vom 9.10.2004 sowie auf den Einspruch vom 22.11.2004 Bezug genommen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der mündlichen Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht entsprochen worden sei.

 

In der Berufung wird die Bezahlung eines Betrages in Höhe von 120 Euro beantragt. Wie der Bw bereits im Einspruch vorgebracht habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beamte am darauf folgenden Mittwoch wieder im Dienst sei. Weiters wird seitens des Bw vermerkt, dass er die Ersatzmaut habe bezahlen wollen, da aber noch eine Anzeige anhängig gewesen sei, wollte er diese verhindern, da er in der Zwischenzeit für seinen Pkw das ordnungsgemäße Gutachten der Werkstätte vorzeigen habe wollen.

Er habe ein Wechselkennzeichen und fühle sich vom Staat geneppt, da er zwei Vignetten zahlen müsse, wobei er aber nur mit einem Kfz fahren könne.

 

Der Bw beantragt eine aufschiebende Wirkung zum Strafverfahren bis zur Beendigung des Verfahrens.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels, motorisierte Verkehrsgruppe, vom 9.10.2004 zu Grunde, die den gegenständlichen Tatvorwurf enthält. Demnach sei im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 27.9.2004 um 15.10 Uhr festgestellt worden, dass am angeführten Kfz keine gültige Autobahnvignette angebracht gewesen sei. Der Bw habe sich dahingehend gerechtfertigt, dass er im Besitz von mehreren Fahrzeugen sei und nicht auf jedem eine Mautvignette angebracht habe. Er habe noch ein paar dringende Erledigungen gehabt und sei über die Autobahn von W.-W. bis W.-N. gefahren. Er habe dabei nicht daran gedacht, dass auf diesem Kombi keine Autobahnvignette angebracht sei.

Da der Bw nicht genügend Bargeld bei sich gehabt habe, um die Ersatzmaut gem. § 20 Abs. 3 BStMG zu bezahlen, sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, diesen Betrag bis 1.10.2004 bei der Dienststelle zu begleichen. Sollte er dieses Angebot nicht nutzen, müsse Anzeige erstattet werden.

Nach Strafverfügung vom 2. November 2004 äußerte sich der Bw in seinem Einspruch dahingehend, dass er die Autobahn von G. bis zur Abfahrt Nord benutzt habe. Er habe ein Wechselkennzeichen und die Vignette sei am Hauptfahrzeug angebracht gewesen, welches jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle abgestellt gewesen sei. Er habe bei gegenständlicher Kontrolle nicht genug Bargeld bei sich gehabt, sodass er für Freitag, 1.11.04 einen Termin bekommen habe, um die Ersatzmaut zu bezahlen. An diesem Tag habe jedoch der Meldungsleger eine andere Diensteinteilung gehabt und die anwesenden Beamten haben kein Geld nehmen wollen, obwohl dies im Dienstbuch vermerkt gewesen sei. Es sei ihm mitgeteilt worden, er solle am nächsten Mittwoch wieder erscheinen, was er auch getan habe. Es sei auch am nächsten Mittwoch niemand hier gewesen und es habe auch niemand sagen können, wann der Beamte wieder hier sei.

Der Bw erhebe Einspruch gegen die Höhe und Strafverfügung, da er erstens zahlungswillig und der Meinung gewesen sei, dass die Anzeige der Höhe nach zu seinem Nachteil sei und daher vermieden hätte werden können. Außerdem sei am Hauptfahrzeug eine Vignette angebracht gewesen.

 

Dazu brachte der Meldungsleger in seiner Stellungnahme vom 1.1.2005 vor:

"Da B., wie in der Anzeige vom 09.10.2004 angeführt, nicht genügend Bargeld bei sich hatte, wurde ihm von mir die Möglichkeit zur Bezahlung einer Ersatzmaut gem. § 20/3 BStMG bis 01.10.2004 eingeräumt. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass B. wie im gegenständlichen Einspruch angeführt, diesbezüglich einen Termin für Freitag 1.11.2004 bekam. Im entsprechenden Vormerkbuch der hs. Dienststelle konnte ich einen Vermerk vorfinden, worin ersichtlich war, dass B. am 01.10.2004 in der hs. Dienststelle war, jedoch die Ersatzmaut nicht bezahlen wollte, ohne nochmals mit mir persönlich gesprochen zu haben. Ob B. anschließend nochmals in hs. Dienststelle vorsprach kann ich nicht angeben. Einen diesbezüglichen Vermerk konnte ich auch nicht vorfinden, weshalb von mir am 09.10.2004 die Anzeige erstattet wurde. Anführen möchte ich noch, dass in meiner Dienststelle ständig die gleichen Beamten Dienst versehen und diese aufgrund unseres Dienstsystems genau angeben können, wann ich Dienst habe. Die Angabe des B., er habe eine Vignette am Hauptfahrzeug, ist für das Strafverfahren unerheblich. Tatsache ist, dass auf dem von B. zur angeführten Tatzeit am angeführten Tatort gelenkten Kombi mit dem Kennzeichen WL keine gültige Autobahnvignette angebracht war."

Die Anzeige vom 9.10.2004 werde von RevInsp. S. vollinhaltlich aufrechterhalten.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme liegt im Akt - trotz eingeräumter Möglichkeit - keine Gegenäußerung des Bw auf.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs.1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

Gemäß § 11 Abs.1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 § 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs.1).

Im § 19 Abs. 2 BStMG ist geregelt, dass anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 leg.cit. der Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern ist. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt.

4.2. Im gegenständlichen Fall bleibt der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Benützung einer mautpflichtigen Strecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung durch den Bw) in der Berufung unbestritten. Zutreffend geht das angefochtene Straferkenntnis von einem Verschulden des Bw aus, da ihn als Lenker die Pflicht trifft, für die ordnungsgemäße Mautentrichtung Sorge zu tragen, sofern er eine mautpflichtige Strecke benützt. Unstrittig ist ferner, dass der Bw im Sinne des § 19 Abs. 2 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, diese jedoch mangels Bargeld nicht bezahlt wurde. Dem Bw wurde daher vom Meldungsleger die Möglichkeit zur Bezahlung der Ersatzmaut bis spätestens 1.10.2004 eingeräumt.

Das Vorbringen des Bw, dass der anzeigende Beamte zum genannten Termin von ihm nicht angetroffen werden konnte und er bereit gewesen wäre, die Ersatzmaut zu bezahlen, ist ohne Bedeutung, da das Angebot des Beamten, der dem Bw eine Frist einräumte, um die Ersatzmaut bezahlen zu können, ein großzügiges Entgegenkommen seinerseits darstellt und auf keinen Fall eine gesetzliche Mussbestimmung ist. Dass der Bw auch diese Frist ungenützt verstreichen ließ, geht zu seinen Lasten. Gemäß § 19 Abs. 2 BStMG wird der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nur dann entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut bezahlt.

Der Begriff "unverzüglich" ist dahingehend auszulegen, dass die Bezahlung im Zuge der Betretung erfolgen muss. In diesem Sinne führen die EBzRV, 1139 Blg. Nr. 22.GP, 19, aus, dass sich der Betroffene unverzüglich entscheiden muss, ob er die Ersatzmaut bezahlen oder ein Verwaltungsstrafverfahren auf sich nehmen will. Durch § 19 Abs. 6 BStMG sei sichergestellt, dass die Begleichung nicht am Mangel liquider Mittel scheitert. In ähnlichem Sinn führt Wessely, ZVR 7/8 2004, S. 232 aus, dass dann, wenn der Betroffene nicht zur Leistung der Ersatzmaut imstande ist, mit Anzeige vorzugehen ist. Genau diese Situation liegt hier vor. Die in der Berufung angesprochene bloße Zahlungswilligkeit ist daher nicht ausreichend. Damit entfällt der Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 3 VStG.

Das Argument des Bw, dass am Hauptfahrzeug eine gültige Jahresvignette angebracht sei, ist unerheblich und bewirkt für die gegenständliche Tat keine ordnungsgemäße Mautentrichtung.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, eine gültige Vignette am Fahrzeug anzubringen bzw. er sich über die Rechtslage nicht ausreichend informiert hat.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden in der gegebenen Situation nicht als gering zu veranschlagen, da die Mautpflicht dem Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen durfte. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

Es war deshalb das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

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