Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150395/2/Lg/Gru

Linz, 07.07.2006

 

 

VwSen-150395/2/Lg/Gru Linz, am 7. Juli 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G. F., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S. G., C., D-9 R., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. November 2005, Zl. BauR96-346-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen R am 9.6.2005 um 16.10 Uhr die mautpflichtige A (I.), am Parkplatz der Raststätte A., ABKM 33, Gemeinde A., Bezirk G., Oberösterreich, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut zu entrichten. Es sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufgewiesen habe.

In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf die Anzeige der A. vom 9.6.2005 bzw. deren Stellungnahme vom 21.9.2005 und auf den Einspruch des Bw gegen das Straferkenntnis Bezug genommen, wonach es als erwiesen angesehen werden könne, dass die im Spruch beschriebene Tathandlung vom Bw begangen worden sei.

 

In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Autobahnraststätte die gültige Jahresvignette an der Frontscheibe des Pkw befunden habe. Als Verkaufsleiter der Firma I. habe er eine Jahresvignette gelöst, da er häufig zwischen Linz und Regensburg unterwegs sei.

Auf Grund eines Frontscheibenwechsels habe er die Jahresvignette von der alten Frontscheibe gelöst und auf die neue aufgeklebt, wodurch die Vignette "leicht beschädigt" worden sei.

Dass der Bw die Jahresvignette bezahlt habe, ergebe sich aus beigefügter Kopie (welche aber im erstbehördlichen Akt nicht aufliegt), das Original könne nachgereicht werden. Darüber hinaus sei eine Kopie der Rechnung über den Austausch der Frontscheibe beigefügt.

Der Bw sei lediglich auf den Rastplatz gefahren, um eine Tasse Kaffee zu trinken und anschließend wollte er bei der Vignettenstelle die gültige und sich an der Frontscheibe befindliche Vignette in eine neue Vignette umtauschen.

Es wird die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A. vom 9.6.2005 zu Grunde, wonach am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen sei, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufgewiesen habe (Schriftzug UNGÜLTIG bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette waren erkennbar).

 

Im Zuge der Lenkererhebung übermittelte der Bw eine Kopie eines Schriftverkehrs mit der A. über das erteilte Ersatzmautangebot.

Nach Strafverfügung vom 7.9.2005 rechtfertigte sich der Bw mit den gleichen Argumenten wie in der später eingebrachten Berufung.

 

In einem ergänzenden Schreiben der A. vom 21.9.2005 wurde darauf hingewiesen, dass seit 1.4.2002 auch alle Park- und Rastplätze der Vignettenpflicht unterliegen, ungeachtet ob diese über das hoch- oder niederrangige Straßennetz erreicht werden. Weiters wurde angemerkt, dass im Falle eines unterjährigen Windschutzscheibenschadens jeder Kraftfahrer ein Anrecht auf eine Ersatzvignette habe, die er sich jedoch vor dem nächsten Befahren des vignettenpflichtigen Netzes besorgen und ordnungsgemäß auf die Windschutzscheibe aufkleben müsse. Im konkreten Fall habe sich zum Zeitpunkt der Kontrolle keine gültige Vignette auf der Windschutzscheibe befunden. Weiters sei die Möglichkeit der nachträglichen Ersatzmautzahlung von € 120,-- innerhalb von 14 Tagen mittels am Fahrzeug hinterlassenem Erlagschein nicht genutzt worden.

 

Die Darlegungen des Bw vom 2.11.2005 zum Ergebnis der Beweisaufnahme sind identisch mit seinem gegen die Strafverfügung eingebrachten Einspruch. Weiters wird die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Sachverhaltsannahme des angefochtenen Straferkenntnisses auszugehen, wonach die Ungültigkeitsmerkmale der Vignette sichtbar waren. Dies ergibt sich aus der notorischen Tatsache, dass die Vignetten gezielt so hergestellt sind, dass bei ihrem Ablösen von der Windschutzscheibe die Ursprünglichkeitsmerkmale sichtbar werden und der Bw das "Umkleben" der Vignette (und sogar ihre Beschädigung) selbst behauptet. Der Inhalt der Berufung reduziert sich damit auf die Rechtsfrage, ob die Strafbestimmung des § 20 Abs.1 BStMG auch dann zum Tragen kommt, wenn - wie hier - der Kauf der Vignette glaubhaft gemacht wird. Die Frage ist zu bejahen: Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Z.9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht worden ist. Dass dies gegenständlich nicht der Fall war, hat der Bw selbst eingeräumt (Argument des "Umklebens" der Vignette). Zutreffend geht das angefochtene Straferkenntnis von der Mautpflicht der Benützung des gegenständlichen Parkplatzes aus.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Das Verhalten des Bw ist schuldhaft, da er sich über die Rechtsvorschriften bezüglich der Vorgangsweise bei Windschutzscheibenwechsel und über die Möglichkeit, eine Ersatzvignette zu erhalten, nicht ausreichend informiert hat (s. Pkt. 8 der Mautordnung). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die geltenden Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu informieren. Dazu kommt, dass dem Bw bei angemessener Sorgfalt die Ungültigkeitsmerkmale und damit die Unzulässigkeit des "Umklebens" auffallen hätten müssen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Der bloße Umstand, dass für eine zur Tatzeit ungültige Vignette dereinst der Kaufpreis bezahlt wurde, reicht dafür nicht aus. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere ist das Verschulden nicht als geringfügig einzustufen, weil auf Grund der Ungültigkeitsmerkmale der Vignette, die beim Umkleben infolge Windschutzscheibenwechsel zum Vorschein gekommen sind, dem Bw klar zu Bewusstsein hätte kommen müssen, dass die Vignette ungültig ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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