Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150402/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 03.04.2006

 

 

 

VwSen-150402/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 3. April 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G B, J, vertreten durch Dr. R Rechtsanwalt KEG, Z, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. Jänner 2006, Zl. BauR96-81-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 17 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 24. Dezember 2004 um 11.01 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen ... die mautpflichtige A8 "Innkreisautobahn" bei ABKm 37,400 im Gemeindegebiet von Weibern in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges (4) sei höher gewesen als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät (2).

 

In der Berufung brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass, selbst wenn man davon ausgehe, dass die ursprünglich bei Melk-Pöchlarn begonnene Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz unterbrochen worden sei, ergebe sich, dass der Bw am Tattag bereits um 10.46 Uhr im Bereich Ried/I. auf der A8 unterwegs gewesen sei. Der Lenkerverpflichtung einer Statusabfrage sei i.S.d. Punktes 8.2.4.2 der Mautordnung vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes nachzukommen. Während der Fahrt bestehe für den Lenker keine diesbezügliche Verpflichtung, auf das jeweilige akustische Signal der GO-Box sei geachtet worden. Die belangte Behörde sei für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren örtlich unzuständig, da nur jene Behörde zuständig sei, in deren Wirkungsbereich der Beginn der mautpflichtigen Fahrt gelegen ist. Es werde eingeräumt, dass der Bw bei Auffahrt auf das mautpflichtige Straßennetz keine Statusabfrage durchgeführt und lediglich die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch Überprüfen des akustischen Signals bei Durchfahrt an der Mautabbuchungsstelle vorgenommen und er weiters übersehen habe, die Kategorie entsprechend umzustellen. Der Bw sei erst nach Weihnachten auf die falsche Kategorieeinstellung aufmerksam geworden und es seien beim Zulassungsbesitzer zwischenzeitlich 14 Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut eingegangen. Aufgrund verzögerter Bearbeitung durch den Dienstgeber (Zulassungsbesitzer) zum Jahreswechsel sei die Ersatzmaut nicht zeitgerecht einbezahlt worden. Der Bw hatte keine Gelegenheit, die günstigere Ersatzmaut einzuzahlen, da er von seinem Dienstgeber nicht zeitgerecht informiert worden sei. Die Vielzahl der daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw sei aufgrund der angedrohten Mindestgeldstrafe existenzbedrohend. Das Ausmaß des Verschuldens und die Folgen der Übertretung seien besonders gering, da der Bw ordnungsgemäß auf die akustische Anzeige der Entrichtung der Maut geachtet habe.

 

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG. Weiters ergeht die Anregung an den Unabhängigen Verwaltungssenat, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Mautordnung und des BStMG entsprechend Art. 89 Abs. 2 B-VG zu stellen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 11. Februar 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges (4) sei höher gewesen als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät (2). Der Zulassungsbesitzer sei gem. § 19 Abs. 4 BStMG am 28. Dezember 2004 zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 25. Februar 2005 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

Einer ergänzenden Stellungnahme der ASFINAG vom 5. April 2005, in der auf die Mitwirkungspflicht des Fahrzeuglenkers hingewiesen wird, sind zwei Beweisbilder und eine Einzelleistungsinformation vom Tattag angeschlossen.

 

Dazu brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass bezüglich der gegenständlichen Fahrt bereits von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei und es sich bei der Fahrt von Melk-Pöchlarn bis Gallneukirchen um eine Identität der Tat handeln würde. Es sei zudem nur jene Behörde zuständig, in deren Wirkungsbereich der Beginn der mautpflichtigen Fahrt gelegen ist. Sowohl der Beginn als auch das Ende der Fahrt seien nicht im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde gelegen. Während der Fahrt würden den Fahrer keine Verpflichtungen im Hinblick auf die ordnungsgemäße elektronische Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Fahrt treffen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl bei der GO-Box) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, diese jedoch nicht geleistet wurde. Die Lenkereigenschaft des Bw ergibt sich aus einer Lenkererhebung beim Zulassungsbesitzer und ist unbestritten.

 

Der Bw geht in der Berufung vom Beginn der gegenständlichen Deliktsverwirklichung um 10.46 Uhr und von der Auffassung aus, dass der Bw sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf einer mautpflichtigen Strecke befunden habe und ihn während der Fahrt keine Verpflichtungen i.S.d. Punktes 8.2.4.2 der Mautordnung treffen würden (Damit wurde das Vorbringen im erstbehördlichen Verfahren, dass es sich bei der Fahrt am Tattag um ein fortgesetztes Delikt - Identität der Tat - handeln würde offensichtlich fallen gelassen).

Dem ist soweit zuzustimmen, dass der gegenwärtige Deliktsbildungszeitraum die zurückgelegte Mautstrecke zwischen 10.46 Uhr und 12.02 Uhr umfasst (und damit nach zwischenzeitlichem Verlassen und neuerlichem Auffahren auf eine mautpflichtige Straße mit einer neuerlichen Deliktsverwirklichung begonnen wurde). Der Bw verkennt jedoch, dass gem. § 8 Abs. 2 BStMG i.V.m. Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung der Lenker vor jeder Fahrt u.a. die richtig eingestellte Kategorie (Achsenzahl) zu überprüfen hat. Vom Bw selbst wurde eingeräumt, dieser Verpflichtung vor der neuerlichen Fahrt auf einer Mautstrecke nicht nachgekommen zu sein; dessen ungeachtet erfolgt die Deliktsverwirklichung auf jener Strecke (mittels Durchfahren der in der Einzelleistungsinformation näher angeführten Mautportale), die ohne ordnungsgemäßer Mautentrichtung befahren wird. Wenn der Bw also einwendet, er habe (während der Fahrt durch Beachtung der akustischen Signale) die Funktionstüchtigkeit der GO-Box kontrolliert, übersieht er, dass zusätzlich - entsprechend den vorherigen Ausführungen - vor jeder Fahrt gem. Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung auch eine Verpflichtung zur Kontrolle der eingestellten Achsenzahl besteht.

 

Wie aus der vorliegenden Einzelleistungsinformation ersichtlich ist, kam es am Tattag sowohl von 1.25 Uhr bis 3.41 Uhr als auch zwischen 4.21 Uhr und 10.46 Uhr zu einer Fahrtunterbrechung, wobei zusätzlich bei der letzteren auch das mautpflichtige Straßennetz verlassen worden ist.

Dem Argument des Bw, dass sowohl der Beginn als auch das Ende der Fahrt nicht im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde liegt und zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nur jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Wirkungsbereich der Beginn der mautpflichtigen Fahrt gelegen ist, ist § 27 Abs. 2 VStG entgegenzuhalten, wonach, ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, jene Behörde (örtlich) zuständig ist, die zuerst - wie offensichtlich im gegenständlichen Fall für den Deliktsbildungszeitraum zwischen 10.46 Uhr und 12.02 Uhr: die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat.

In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen des Bw widerlegt, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung bereits ein Verwaltungsstrafverfahren durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingeleitet worden ist. Das angesprochene Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land umfasst die Deliktsverwirklichung zwischen 3.41 Uhr und 4.21 Uhr, wobei anschließend das mautpflichtige Straßennetz verlassen worden ist (die diesbezügliche Tatortumschreibung lautet hier deshalb auch "3.43 Uhr, ABKm 2.323, Marktgemeindegebiet Steinerkirchen an der Traun, Fahrtrichtung Suben").

 

Wenn der Bw vorbringt, das Ersatzmautangebot sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, verkennt er, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG der Zulassungsbesitzer (im gegenständlichen Fall: der Dienstgeber) schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern ist. Dies ist erfolgt und wurde zudem auch nicht bestritten. Die Ersatzmaut wurde nicht zeitgerecht beglichen, damit entfällt der Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG.

 

Die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der in § 19 Abs. 4 BStMG normierten Aufforderung an den Zulassungsbesitzer zur Bezahlung einer Ersatzmaut teilt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht und es wird der Bw auf den dafür vorgesehenen Rechtsweg verwiesen.

 

Die Behauptung, dass es sich beim Bw um einen "ordentlichen Fahrer" handle, der "bislang straffrei unterwegs" gewesen sei wird durch seine eigenen Angaben relativiert. Demnach hat der Bw ab 13. Dezember 2004 bis nach Weihnachten 2004 - also innerhalb eines Zeitraums von etwa 14 Tagen - nie die eingestellte Kategorie bei der GO-Box überprüft, was auch in mehreren Verwaltungsstrafverfahren seinen Niederschlag gefunden hat.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe vorliegen - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er - offensichtlich über einen größeren Zeitraum - übersehen hat, die geänderte Achsenzahl manuell umzustellen. Das Verhalten des Bw ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm oblegen wäre, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zu sorgen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur - auch vom Bw ins Treffen geführten - Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

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