Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150410/11/Lg/Gru

Linz, 16.05.2006

 

 

 

VwSen-150410/11/Lg/Gru Linz, am 16. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 6. April 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R H, G, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 9. Februar 2006, Zl. BauR-106-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

 

 

 

 

 

    • Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.
    • Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen am 2.4.2005 um 14.58 Uhr die A 1 (Westautobahn), am Parkplatz der Raststätte Mondsee, Bezirk Vöcklabruck, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut zu entrichten. Es sei am Fahrzeug eine Mautvignette mittels Folie angebracht gewesen.

In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf die Anzeige der A vom 2.4.2005, die Strafverfügung vom 26.7.2005 sowie auf den Einspruch dagegen hingewiesen. Dem Argument des Bw, er habe die Autobahn nicht benutzt, da er über die Zufahrtsstraße zur Raststätte Mondsee aufgefahren sei, wird entgegengehalten, dass der Autobahnparkplatz Loibichl ein Teil der A 1 Westautobahn sei und daher auch für die Benützung des Parkplatzes Mautpflicht bestehe.

 

In der Berufung wird vom Bw die Einstellung des Verfahrens sowie Ersatz aller entstandenen Kosten beantragt. Die Anschuldigungen der A seien schlichtweg falsch, da die Vignette ordnungsgemäß gut sichtbar und unbeschädigt innen auf der Windschutzscheibe befestigt gewesen sei. Es hätten sich lediglich zusätzlich Klebestreifen an den Rändern der Vignette befunden. Dem Bw sei kein Gesetz bekannt, welches ein derartiges Anbringen von Klebeband verbiete. Die Mautaufsichtsorgane der A seien nicht imstande, diese Gegebenheiten zu unterscheiden. Da es am 22.10.2005 zu einer weiteren gleichlautenden Beanstandung der Vignette gekommen sei, sei nicht anzunehmen, dass er nach der gegenständlichen Anzeige (über mehrere Monate) einen (behaupteten) rechtswidrigen Zustand aufrecht erhalte. Darüber hinaus habe es die Behörde verabsäumt, innerhalb der gesetzlichen Frist gem. § 73 Abs. 1 AVG über den Einspruch des Bw zu entscheiden.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 2.4.2005 zu Grunde, wonach am Fahrzeug eine Mautvignette nicht mit dem Originalkleber, sondern mittels Folie angebracht gewesen sei, wodurch der Selbstzerstörungseffekt bei Ablösen der Vignette verhindert werde. Es sei zusätzlich eine Fotoaufnahme angefertigt worden.

 

Nach Strafverfügung vom 26. Juli 2005 beantragte der Bw in seinem Einspruch die Aufhebung der Strafverfügung bzw. die Einstellung des Verfahrens. Er habe am 2.4.2005 sein Fahrzeug am Parkplatz vor der Raststätte geparkt. Bei seiner Rückkehr habe er eine Zahlungsaufforderung vorgefunden mit der Begründung "Vignette ist nicht ordnungsgemäß angebracht". In der Strafverfügung sei nunmehr angeführt, die Vignette sei mittels Folie angebracht gewesen. Da der Bw seit 1.5.2005 beruflich die Strecke zwischen St.Georgen/A. und Amstetten zurücklege, sei es mehr als selbstverständlich, die Jahresvignette bereits im Dezember vorschriftsmäßig anzubringen. Der Bw habe die Vignette an seinem PKW vorschriftsmäßig befestigt. Außerdem wäre eine Vignette gar nicht erforderlich gewesen, da er über die Zufahrt der Raststätte Mondsee zum Parkplatz aufgefahren sei. Beim Aufkleben der Vignette habe der Bw an den Rändern ein Klebeband angebracht, um die Vignette gerade zu halten und ohne Beschädigung aufkleben zu können. Möglicherweise habe das Mautaufsichtsorgan dieses Klebeband als Folie angesehen.

 

In einem ergänzenden Schreiben der A vom 16.9.2005 wurde darauf hingewiesen, dass seit 1.4.2002 auch alle Park- und Rastplätze der Vignettenpflicht unterliegen, ungeachtet ob diese über das hoch- oder niederrangige Straßennetz erreicht werden. Weiters wurde angemerkt, dass der dienstlichen Wahrnehmung des Mautaufsichtsorgans zufolge die Vignette mittels Folie angebracht gewesen sei. Da anlässlich der Fahrzeugkontrolle der Lenker offensichtlich nicht anwesend war, sei eine Aufforderung zur Ersatzmautzahlung am Fahrzeug hinterlassen worden.

 

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme liegt im Akt - trotz eingeräumter Möglichkeit - keine Gegenäußerung des Bw auf.

 

Nach Aufforderung zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Bw 1/2 Hausanteil, 1/2 Grundstücksanteil, mtl. Nettoeinkommen von 2.300,-- €, Sorgepflichten für Gattin und 1 Kind sowie Hauskreditschulden in Höhe von 220.000,-- € an.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Im Akt liegt zudem ein Einspruch anlässlich einer weiteren gleichlautenden Verwaltungsübertretung sowie ein dazugehöriger Schriftverkehr zwischen dem Bw und der A auf.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. April 2006 wurde vom Bw vorgebracht, er habe am Jahresanfang (2005) die Vignette aufgeklebt. Da er im Jahr 2004 die Vignette beim Aufkleben fast beschädigt hätte, habe er sich folgendes System ausgedacht: "Ich habe den Tixo auf die Rückseite der Vignette links und rechts einen Streifen aufgeklebt, habe dann die Vignette an den Klebebändern gehalten und hierauf löste ich vorsichtig die Trägerfolie von der Vignette ab und dann habe ich mit dem Tixo die Vignette hinter den Rückspiegel geschoben. Dann habe ich die Vignette gerade gehalten und aufgeklebt. Den Tixo habe ich dann nicht mehr entfernt. Beim Aufkleben war die Scheibe etwas angelaufen. Darum habe ich die Vignette samt den Tixo angedrückt und gelassen." Nachdem der Bw die Strafverfügung bekommen habe, habe er den Zustand belassen, um diesen vorzeigen zu können. Dies sei einige Monate so dahingegangen und in Ansfelden sei es wiederum zu einer Beanstandung der Vignette gekommen. Der Bw benütze mindestens 2 Mal wöchentlich die Autobahn und es wäre schwachsinnig, die Vignette unter diesen Umständen falsch aufzukleben. Außerdem sei die Vignette jedes Jahr ein Weihnachtsgeschenk seiner Schwiegermutter.

 

Der Meldungsleger sagte aus, dass nur jene Fälle zur Anzeige gebracht werden würden, bei denen sie hundertprozentig sicher seien. Bei der Kontrolle seien immer zwei Mautaufsichtsorgane unterwegs und es werde nach dem Vier-Augen-Prinzip kontrolliert, wobei gegebenenfalls auch Fotos gemacht werden würden, so wie in diesem Fall. Auf dem vorgelegten, vergrößerten Foto sei klar ersichtlich, dass an allen Rändern eine Folie hervorrage.

Zu dieser Aussage vermeinte der Bw, dass er die Folie benötigt habe, um diese zwischen der Halterung für den Rückspiegel und dem oberen Rand der Windschutzscheibe einpassen zu können. Weiters fügte er hinzu, dass er die Folie rundherum um die Vignette verwendet habe und dies sei nach wie vor so.

Auf die Frage, ob von außerhalb ein Unterschied erkennbar sei, ob die Trägerfolie abgelöst sei, sagte der Zeuge weiters aus, dass es einen leichten Farbunterschied gäbe. Wenn die Vignette mit Trägerfolie geklebt sei, sei sie um eine Nuance heller. Das sei auch bei der gegenständlichen Vignette so gewesen, dass die Trägerfolie nicht abgelöst gewesen sei.

 

Der Meldungsleger (für die hier nicht gegenständliche Verwaltungsübertretung in Ansfelden) brachte vor, er habe beim gegenständlichen Kfz am 22.10.2005 auf der Raststätte Ansfelden eine Kontrolle durchgeführt. Er habe sich auf dem Erlagscheinblock schon damals einen diesbezüglichen Vermerk gemacht, dass die Vignette mit Folie befestigt gewesen sei. Er habe bei dieser Kontrolle auch seinen Kollegen zugezogen, da immer nach dem Vier-Augen-Prinzip gearbeitet werde. Es sei offensichtlich ein vorstehender Rand vorhanden gewesen, welcher auf die Verwendung einer Klebefolie schließen ließe und die Verwendung solcher Zusatzvorkehrungen einfach nicht notwendig sei. Weiters fügte der Zeuge hinzu, dass eine geringfügige Farbdifferenz erkennbar sei, wenn eine Folie dazwischen sei und er könne sich erinnern, dass dies gegenständlich der Fall war. Sie seien sich sicher gewesen, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß aufgeklebt gewesen sei. Auf die Frage, wie die Farbdifferenz bei einer Zwischenfolie sei, gab der Zeuge bekannt, dass die Vignette dann etwas grauer erscheine. Von der zweiten Beanstandung gäbe es kein Foto, da sie sich absolut sicher gewesen seien.

 

Der Bw legte als Beweismittel die Zahlungsaufforderung, die am 22.10.2005 am Kfz hinterlassen worden sei, vor, ebenso einen dazugehörigen Computerausdruck. Auf diesem Ersatzmautangebot befindet sich ein handschriftlicher Vermerk des Meldungslegers, dass die Jahresvignette mit der Nr. mit Folie aufgeklebt gewesen sei. Abschließend monierte der Bw, dass die A von seinem Angebot, sich die Vignette anzusehen, nicht Gebrauch gemacht habe.

 

Nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Bw in einem Fax vom 6.4.2006 eine ergänzende Stellungnahme mit den bereits vorgebrachten Argumenten zur nochmaligen Rechtfertigung übermittelt. Auf dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Foto sei nicht erkennbar, ob die Trägerfolie abgelöst worden sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass bei der Feststellung, ob die Trägerfolie abgelöst sei oder nicht von einem Organ der A darauf hingewiesen wurde, dass die Vignette heller erscheine, das zweite Organ im Gegensatz dazu angab, sie wäre grauer. Bei einer (nachträglichen) Beweissicherung hätte sich feststellen lassen, dass die Beschaffenheit und das Erscheinungsbild der Vignette der Fotoaufnahme entspreche.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist - nach Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

5.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung der Meldungsleger - diese sind besonders geschult, unterliegen besonderen Sanktionen, waren nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrauenswürdig und in ihren Darlegungen widerspruchsfrei - auszugehen, wonach am Kfz die Vignette nicht ordnungsgemäß ( unter Verwendung des originären Vignettenklebers) angebracht, sondern lediglich mit einer Folie befestigt war.

Dem Vorbringen des Bw, dass ein zusätzliches Befestigen der Vignette mit Klebestreifen nicht vorschriftswidrig sein kann, wird entgegengehalten, dass das zwar zutrifft, das Argument aber am Tatvorwurf vorbeigeht. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sich vielmehr - auch anhand eines Fotos - gezeigt, dass nicht Klebestreifen, sondern eine Klebefolie verwendet wurde. Damit wurde der vom Bw geschilderte Vorgang der Befestigung der Vignette mittels zwei Tixostreifen durch die vom Meldungsleger vorgelegte Fotoaufnahme dahingehend widerlegt, dass offensichtlich nicht zwei schmale Tixostreifen, sondern eine ganzflächige Klebefolie verwendet worden ist, die lediglich geringfügig (wenige Millimeter) über die Vignettenränder ragte und offensichtlich sehr exakt zugeschnitten worden war.

 

Dass die Folie nicht zusätzlich zur ordnungsgemäßen Anbringung der Vignette verwendet wurde (sondern dergestalt, dass der Selbstzerstörrungseffekt bei Ablösung der Vignette unterlaufen wurde), ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Kontrollorgane. Demgegenüber ist die Glaubwürdigkeit der Darstellungen des Bw dadurch beeinträchtigt, dass er zunächst von der Zuhilfenahme von Klebebändern (links und rechts der Vignette) sprach und in Verbindung damit eine überaus komplizierte Anbringungstechnik von zweifelhaftem Nutzeffekt präsentierte. Vollends fragwürdig würde dieses Verfahren, übertrüge man es auf die Zuhilfenahme einer Folie anstelle von Klebestreifen - ein Argument, das der Bw ohnehin nicht mit ausreichender Deutlichkeit vorbrachte. Letztlich ist festzuhalten, dass die Verwendung einer nur wenig über den Vignettenrand hinausgehenden Folie dem typischen Erscheinungsbild einer kaschierten Mehrfachverwendung einer Jahresvignette entspricht.

 

Wenn der Bw behauptet, dass er regelmäßig, bis zu mehrmals wöchentlich, die Strecke zwischen Amstetten und St. Georgen zurücklegt - nach eigenen Angaben seit 1.5.2005, also etwa 1 Monat nach der Tat - ist dem zu entgegnen, dass dies die Möglichkeit einer vorschriftswidrig angebrachten Vignette nicht ausschließt. Die diesbezüglichen Einwendungen entlasten deshalb den Bw nicht.

 

Aus den vorgenannten Gründen ist deshalb davon auszugehen, dass die Vignette nicht mit dem originären Vignettenkleber, sondern mittels Folie an der Windschutzscheibe befestigt worden ist.

 

Zum Beweisantrag des Bw, die Vignette am Kfz zu besichtigen, der nach Schluss der Verhandlung mittels Fax vorgebracht wurde, ist zu bemerken, dass der Zustand der Vignette zum jetzigen Zeitpunkt keinen zwingenden Schluss auf den früheren Zustand zulässt. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat sich daher nicht veranlasst gesehen, zu diesem weiteren Beweisantrag neuerdings eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

Bezüglich der Feststellung des Bw im Fax, dass mit freiem Auge nicht erkennbar sei, ob die Trägerfolie abgelöst ist oder nicht, da eines der Mautaufsichtsorgane anführte, die Vignette erscheine dann heller und das andere Organ im Gegensatz dazu vermeinte, sie sei grauer, ist zu bemerken, dass beide Aufsichtsorgane dargelegt haben, dass sie bei der Kontrolle auf Grund der unterschiedlichen Helligkeit die Verwendung einer Zwischenfolie von außen feststellen konnten. Dies erscheint glaubwürdig, weil es sich um geschulte Organe handelt, die über die entsprechende Berufserfahrung verfügen. Überdies haben sie im konkreten Fall die gegenständliche Feststellung unabhängig voneinander gemacht und sind zum gleichen Ergebnis gelangt. Dass Unterscheidungsmerkmale von den Organen terminologisch unterschiedlich umschrieben wurden (Kriterium der "Helligkeit"/"Grautönung"), ändert nichts an der sachlichen Übereinstimmung.

 

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht worden ist.

 

Dem Vorbringen des Bw, dass es die Behörde verabsäumt habe, innerhalb der gemäß § 73 Abs. 1 AVG vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten zu entscheiden, ist entgegenzuhalten, dass im Verwaltungsstrafverfahren die in § 31 VStG normierten Fristen gelten.

 

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd vorgeschriebenen Aufklebens auf der Windschutzscheibe) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf
34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 19. Dezember 2006, Zl.: 2006/06/0182-2

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum