Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150427/2/Lg/Hue

Linz, 25.04.2006

 

 

 

VwSen-150427/2/Lg/Hue Linz, am 25. April 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des MMag. C R, G, M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Februar 2006, Zl. BauR96-690-2005/Je, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 3. November 2005, Zl. BauR96-690-2005/Je, als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 24. November 2005 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. November 2005, Zl. BauR96-690-2005/Je, betreffend eine Bestrafung nach dem BStMG, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei am 9. November 2005 gültig zugestellt und der Einspruch gegen die Strafverfügung erst am
24. November 2005, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, zur Post gegeben worden.

 

2. In der Berufung wird seitens des Bw die verspätete Einspruchseinbringung bestätigt. Ihm sei es jedoch aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes unmöglich gewesen, das Rechtsmittel fristgerecht zu erheben. Dies könne die Fa. R Y C I GmbH bestätigen.

 

Daraufhin forderte die belangte Behörde mittels Schreiben vom 9. März 2006 den Bw auf, binnen zwei Wochen einen Nachweis über die in der Berufung behauptete Ortsabwesenheit zu erbringen.

 

Ein Antwortschreiben des Bw ist im Verfahrensakt nicht enthalten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall ist die Zustellung der Strafverfügung vom 3. November 2005 maßgeblich. Diese wurde am 9. November 2005 vom Bw eigenhändig entgegengenommen und somit wirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ist nicht erstreckbar (vgl. § 49 Abs. 3 VStG). Die hier allein gegenständliche Verspätung wurde zudem nicht bestritten. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Für Fälle der Verhinderung der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels sieht die Rechtsordnung das Institut eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, wobei die in § 71 AVG normierten und Voraussetzungen zu beachten sind. Ein diesbezüglicher (fristgerechter) Antrag liegt hier aber offensichtlich nicht vor. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Begründetheit eines (hier gegenständlich nicht vorliegenden) Wiedereinsetzungsantrages davon abhängt, ob es dem Antragsteller gelingt glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die bloße Tatsache eines Auslandsaufenthaltes erscheine nicht geeignet, diese Voraussetzung zu erfüllen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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