Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150430/2/Lg/Hue

Linz, 24.04.2006

 

 

 

VwSen-150430/2/Lg/Hue Linz, am 24. April 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des C J M, P, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. Februar 2006, Zl. BauR96-85-2005-Hol, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 und § 63 Abs. 5 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde das angefochtene Straferkenntnis am
20. Februar 2006 vom Berufungswerber selbst übernommen und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 9. April 2006 zur Post gegeben. Da daher die gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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