Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150435/2/Lg/Gru

Linz, 08.08.2006

 

 

 

VwSen-150435/2/Lg/Gru Linz, am 8. August 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Februar 2006, Zl. 0003946/2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Dem Eventualantrag wird jedoch stattgegeben, die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 31.1.2005 um 14.42 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (CZ) und einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen die A7, Mautabschnitt Linz Hafenstraße-Linz, Prinz-Eugenstraße, bei km 11.000, Fahrtrichtung Süd eine mautpflichtige Bundesstraße benützt habe, ohne dass die für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Weiters wurde die Sicherheitsleistung in Höhe von € 400,-- für verfallen erklärt und zur Bezahlung der Strafe herangezogen.
  2.  

    In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf die Anzeige der Asfinag vom 9.3.2005 und auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen. In einer ergänzenden Stellungnahme habe der Meldungsleger vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle die Box lediglich auf 2 Achsen eingestellt gewesen sei. Auf Grund des übermittelten Einzelleistungsnachweises sei eindeutig ersichtlich, dass auch für 2 Achsen abgebucht worden, auf den Beweisbildern jedoch klar erkennbar sei, dass ein Anhänger am Zugfahrzeug angehängt gewesen sei.

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, dass die Tat in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen und die Achszahl tatsächlich auf zwei, statt auf vier Achszahlen eingestellt gewesen sei. Zur subjektiven Tatseite sei anzumerken, dass mitentscheidend für die Achseinstellung bei der Go-Box, Probleme mit dem Dienstgeber des Bw gewesen seien, welche er hintanzuhalten versucht habe. Ein Verschulden läge daher insofern nicht vor, als ein die Tat entschuldigender Notstand vorgelegen gewesen sei.

Der Bw verdiene monatlich € 230,--, habe für 2 Kinder je € 100,-- Unterhalt zu bezahlen und besitze kein Vermögen.

Es wird daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sowie die vorläufig eingehobene Sicherheit rückzuerstatten. In eventu wird beantragt, unter Anwendung des § 20 VStG die Strafhöhe auf die Hälfte herabzusetzen, da der Bw zum Tatzeitpunkt unbescholten gewesen und ein Großteil der Maut entrichtet worden sei. Weiters habe er zugestanden, die Tat begangen zu haben.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 9.3.2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Der Lenker sei am 2.3.2005 anlässlich einer zusätzlichen Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei aber nicht entsprochen worden. Zusätzlich ist vermerkt, dass eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 400,-- eingehoben worden sei.

 

Gegen die Strafverfügung vom 27.4.2005 wurde vom Bw Einspruch erhoben und um Akteneinsicht ersucht. Mit Schreiben vom 5.8.2005 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, dass er die ihm angelastete Tat nicht begangen habe. Das Fahrzeug sei ordnungsgemäß mit einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Go-Box ausgestattet und die Einstellungen seien entsprechend dem Fahrzeugtyp gewesen. Es wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren und die Rückaushändigung der vorläufig eingehobenen Sicherheit von 400 Euro beantragt.

Seitens der Asfinag wurden auf Anforderung eine Einzelleistungsinformation vom Tattag sowie die entsprechenden Beweisbilder übermittelt.

Dazu äußerte sich der Bw dahingehend, dass er seinen Lenkerverpflichtungen, sich vor, während und nach der Fahrt von der Funktionstüchtigkeit der Go-Box zu überzeugen, nachgekommen sei. Es seien auch korrekte Abbuchungen vorgenommen worden. Sollte tatsächlich eine zu geringe Abbuchung vorgenommen worden sein, sei das auf eine vom Bw nicht zu verantwortende Fehlbuchung der Mauteinrichtungen zurückzuführen.

Auf Grund der lückenlosen Aufzeichnungen der Asfinag wären etwaige Fehlbuchungen jederzeit nach zu verrechnen gewesen und sei daher eine Bestrafung des Lenkers nicht nachvollziehbar. Für eine Nachverrechnung sei auch eine Anhaltung des Lenkers nicht notwendig und könne jederzeit durchgeführt werden.

Im Übrigen sei der Bw bei der Anhaltung nicht zur Leistung der Ersatzmaut in Höhe € 110,-- aufgefordert worden, sondern sei eine vorläufige Sicherheit von € 400,-- eingehoben worden.

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die vorläufig eingehobene Sicherheit wiederum rückauszuhändigen.

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im gegenständlichen Fall steht nach dem Berufungsvorbringen unbestritten fest, dass der Bw der Lenker war und eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl) benützt hat. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts in objektiver Hinsicht durch den Bw ist unbestritten.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite behauptet der Bw entschuldigenden Notstand, begründet dies aber lediglich durch vagen Hinweis auf Probleme mit dem Dienstgeber. Damit macht der Bw aber keinen durch die Rechtsprechung des VwGH anerkannten Entschuldigungsgrund geltend.

Bezüglich Verrechnung bzw. teilweiser Rückerstattung der vorläufig eingehobenen Sicherheit möge sich der Bw mit dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz in Verbindung setzen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Die gesetzliche Mindeststrafe ist auch aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten, die - wie oben bereits erwähnt - durch weitere Strafverfahren bewirkt wurde, nicht unterschreitbar und kann sich für den Bw nicht im Sinne eines Arguments für die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe auswirken. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar, unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

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