Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150442/3/Lg/Hue

Linz, 14.06.2006

 

 

 

VwSen-150442/3/Lg/Hue Linz, am 14. Juni 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der I S, M, F, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. März 2006, Zl. BauR96-23-2006/Je, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung der Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 15. Februar 2006, Zl. BauR96-23-2006/Je, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der (vorsorgliche) Antrag der Bw vom
7. März 2006 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "im Hinblick auf die Möglichkeit zur Einbringung eines Einspruches" gegen die Strafverfügung vom
15. Februar 2006/Je, abgewiesen.

 

Begründend wird auf § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG hingewiesen, wonach gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Weiters wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein "minderer Grad des Versehens" nur dann vorliege, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handle, also dann, wenn ein Fehler begangen werde, der gelegentlich auch von einem sorgfältigen Menschen gemacht werde. Die Bw habe keinerlei Angaben gemacht und es sei ihr deshalb nicht gelungen, der belangten Behörde das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses glaubhaft zu machen.

2. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass für den Fall der Verspätung des Rechtsmittels nur ein minderer Grad des Versehens der Bw vorliege, da die Strafverfügung vom 15. Februar 2006 von einer Mitarbeiterin der Bw während ihrer beruflichen Abwesenheit von der Zustelladresse zwischen dem 20. Februar 2006 und dem 3. März 2006 entgegengenommen worden sei. Die Bw habe deshalb auf den auf die Beendigung der Geschäftsreise folgenden Montag (6. März 2006) von der Strafverfügung Kenntnis erlangt.

 

Beantragt wird die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages.

 

3. Mittels Schreiben vom 29. Mai 2006 teilte die belangte Behörde der Bw mit, dass es ihr aufgrund ihrer schriftlichen Angaben vom 19. April 2006 gelungen sei glaubhaft zu machen, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ortsabwesend gewesen und deshalb der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9. März 2006 als rechtzeitig anzusehen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Wiedereinsetzungsantrag begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (vgl. neben vielen VwSlg. 91/19/0028 v. 25.11.1991 und 92/07/0177 v. 23.2.1993).

 

Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde nach nochmaliger Prüfung der Zustellung der Strafverfügung zu dem Schluss gelangt ist, der Einspruch ist rechtzeitig erfolgt, ist der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag obsolet geworden.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Umstand, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits erstbehördlich aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes anstatt ihn abzuweisen zurückzuweisen gewesen wäre, bildet für die Bw keinen Rechtsnachteil (vgl. VwGH 97/06/0056 v. 2.7.98).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

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