Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150448/3/Lg/Hue

Linz, 07.07.2006

 

 

 

VwSen-150448/3/Lg/Hue Linz, am 7. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des A. D., 47 L., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L. J. K. und Dr. J. M., 47 P., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 8. Mai 2006, Zl. BauR96-162-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, weil er am 19. Oktober 2004, 12.44 Uhr, als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen R die mautpflichtige A bei km 14 im Gemeindegebiet von W. benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bw unverzüglich nach Bemerken der unrichtigen Einstellung der Kategorie eine GO-Box-Vertriebsstelle aufgesucht habe, um die Maut nachzuentrichten. Der Bw habe dem Mitarbeiter der Vertriebsstelle die gesamte von ihm benützte Wegstrecke vorgegeben. Es sei somit an diesem Mitarbeiter gelegen, die zu nachentrichtende Maut zu berechnen bzw. die Daten richtig einzugeben. Da dieser Mitarbeiter der GO-Box-Vertriebsstelle nur ein Datenblatt mit 30 Eintragungen ausgedruckt habe, diesem also ein Fehler unterlaufen sei, gehe dies nicht zu Lasten des Bw, da er drauf vertrauen konnte, dass die Maut richtig berechnet werde. Weiters sei die angebotene Zeugin nicht einvernommen worden, die Auskunft darüber geben könne, dass weder an den Bw noch an den Arbeitgeber (Zulassungsbesitzer) die Maut zur Vorschreibung gelangt und auch kein Ersatzmautangebot erfolgt sei.

 

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A. vom 30. November 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges (4) sei höher gewesen als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Der Zulassungsbesitzer sei am 20. Oktober 2004 gem. § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 3. Februar 2005 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung, wobei die irrtümliche Einstellung der falschen Kategorie eingeräumt und die Einvernahme einer Zeugin beantragt worden ist.

Als Beilage ist in Kopie ein Ausdruck/Nachweis der GO-Box-Vertriebsstelle PO vom Tattag angeschlossen, die 30 an diesem Tag durchfahrene Mautportale, die Höhe der registrierten/abgebuchten Maut und die jeweils eingestellten Kategorien bei der GO-Box aufweist.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Mittels Schreiben vom 28. Juni 2006 teilte die A. dem Unabhängigen Verwaltungssenat auf Anfrage mit, dass eine Nachentrichtung der Maut stattgefunden hat, jedoch nicht für den Mautabschnitt "W. - Ö.". Weiters wurde eine Einzelleistungsinformation vom Tattag übermittelt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Aus den von der A. vorgelegten Unterlagen und den vom Bw getätigten Angaben ist ersichtlich, dass der Bw am Tattag für jene Mautabschnitte die Maut nachentrichtet hat, bei denen die Kategorie bei der GO-Box falsch eingestellt gewesen ist, jedoch nicht für den Abschnitt "W. - Ö.". Nicht bezweifelt werden kann, dass mit der Leistung der Nachmaut eine Bestrafung des Lenkers nach § 20 Abs. 2 nicht mehr in Betracht kommt - die Maut wurde ordnungsgemäß entrichtet (vgl. Wessely, Zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, ZVR 7/8 2004, S. 229 ff, 232). Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Es kann dahingestellt bleiben, aus welchem Grund bzw. von welcher Person (Bw oder A.-Mitarbeiter) die Nachentrichtung der Maut für diesen einen Abschnitt übersehen bzw. nicht vorgeschrieben worden ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

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