Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150451/4/Lg/Hue/RSt

Linz, 28.06.2006

 

 

 

VwSen-150451/4/Lg/Hue/RSt Linz, am 28. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A. G., 92 C., S., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 2. März 2006, Zl. BauR96-118-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen W. zu vertreten habe, dass er am 6. November 2005, 13.37 Uhr, in der Gemeinde S., Autobahn F., Nr. bei km 75, Verkehrskontrollplatz S. am I., Fahrtrichtung P., eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei eine Mautvignette angebracht gewesen, welche den Schriftzug "ungültig" bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzungen aufgewiesen habe.

 

2. In der (in slowenischer Sprache verfassten) Berufung wird vom Bw zum Verfahrensgegenstand eingewendet, dass er kein Auto besitze, lediglich sein Sohn, der in D. lebe. Anlässlich der Betretung habe der Bw seinen slowenischen Reisepass vorgezeigt. Falls vom Bw ein Fehler begangen worden sei, hätte er diesen bei der Kontrolle bezahlt. Seit 1970 fahre der Bw 15mal jährlich durch Österreich und sei im Besitz einer Jahresvignette. Es sei ihm nicht bekannt "seit wann dieses neue Gesetz in Österreich" gelte und "wenn dieses Gesetz in Österreich gilt, müsste dies öffentlich bekannt gemacht werden, dann würde ich mich daran halten. Zum Beispiel müsste dies beim Eintritt nach Österreich mit einem Hinweis, dass die Jahresvignette nur für ein Auto gilt, gekennzeichnet sein. So einen Hinweis habe ich in Österreich noch nicht gesehen. Das, was sie machen, ist eine Hänselei."

Die Stellungnahme des Sohnes des Bw entspreche der Wahrheit. (Namentlich nicht genannte) Zeugen könnten bestätigen, dass ein Polizist die Jahresvignette aufgeklebt und erklärt habe, dass man im Falle eines Autotausches die Vignette entfernen und auf das neue Auto kleben dürfe. Der Bw habe nicht gewusst, dass das Umkleben der Vignette nicht erlaubt sei. Eine Straftat sei nicht begangen worden und der Bw werde sich an das "Organ für Menschenrechte der Europäischen Union" wenden.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A. vom 6. November 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass auf dem Kfz zwar eine Vignette mit der Nr. 26107835 angebracht gewesen sei, diese habe jedoch nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale, sondern den Schriftzug "ungültig" bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung aufgewiesen. Der Lenker, dessen Personalien anlässlich der Betretung aufgenommen worden sind, habe auf eine Anzeige bestanden.

 

Nach Strafverfügung vom 5. Dezember 2005 äußerte sich der Bw (in deutscher Sprache) im Wesentlichen dahingehend, dass er die Jahresvignette vom alten Kfz entfernt und auf das neu gekaufte Auto angebracht habe. Falls es gesetzliche Bestimmungen geben sollte, dass man bei einem Fahrzeugwechsel auch eine neue Jahresvignette kaufen müsse, seien diese dem Bw nicht bekannt.

In der Beilage ist die Kopie einer Rechnung vom 30. Juli 2005 über die Umschreibung einer Mautkarte vom Kfz-Kennzeichen W. auf das Kennzeichen W. sowie eine Abmeldebestätigung für das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen W. enthalten.

 

Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Bw am 13. Februar 2006 mit, dass er offensichtlich eine fahrzeugbezogene Mautkarte für Sondermautstraßen (z.B. B.) auf sein neues Kennzeichen umschreiben habe lassen. Dieser Umstand habe jedoch mit der gegenständlichen Beanstandung nichts zu tun, da die Jahresvignette nicht fahrzeugbezogen und das Umkleben der Vignette rechtswidrig sei.

 

Dazu brachte der Bw vor, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass das Umkleben der Vignette nicht erlaubt sei. Dies deshalb, da der Bw vor einigen Jahren in Österreich von einem Polizisten kontrolliert worden sei. Die Jahresvignette sei zu diesem Zeitpunkt nicht auf der Scheibe geklebt sondern im Handschuhfach gewesen. Der Polizist habe daraufhin selbst die Vignette aufgeklebt und auf eine entsprechende Frage erwidert, dass der Bw bei einem Autowechsel die Vignette von der Scheibe ablösen und auf das neue Kfz kleben solle.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs.1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs.1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die beanstandete Mautvignette auf die Windschutzscheibe ein anderes Kfz umgeklebt worden ist und aus diesem Grund die Ungültigkeitsmerkmale der Vignette am Tattag sichtbar waren. Weiters unbestritten ist die Lenkereigenschaft des Bw, die sich auch aus den festgestellten Personalien anlässlich der Betretung ergibt.

 

Wenn der Bw die Ansicht vertreten sollte, dass er nicht Halter (Zulassungsbesitzer) des beanstandeten Kfz und somit nicht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich sei, ist zu entgegnen, dass für ihn als Lenker eines Kfz die Verpflichtung besteht, keine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung zu benützen.

 

Dem Einwand des Bw, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass das Umkleben der Vignette nicht erlaubt sei und auch keine Beschilderung auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht hätte, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. statt vieler Zl. 97/06/0224 vom 18.12.1997) entgegen zu halten, wonach auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten. Zudem ist die Frage der korrekten Verwendungsweise einer Vignette keine Frage der Beschilderung, sondern sind die entsprechenden Benützungsbedingungen für die Benützung mautpflichtiger Strecken der Mautordnung zu entnehmen. Der entsprechenden Erkundigungspflicht ist der Bw aber nicht nachgekommen. Die behauptete Unkenntnis der Mautbestimmungen entschuldigt daher den Bw nicht, zumal er - nach eigenen Angaben - mehrmals jährlich das österreichische mautpflichtige Straßennetz befährt und spätestens bei Hervortreten der Ungültigkeitsmerkmale der Vignette auf die Unzulässigkeit des Umklebens aufmerksam hätte werden müssen.

 

Die Behauptung des Bw, von einem Polizisten die Auskunft erhalten zu haben, dass das Umkleben einer Vignette zulässig sei, ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat mangels Bekanntgabe der persönlichen Daten dieses Polizisten nicht überprüfbar und erscheint in Anbetracht des Inhalts dieser angeblichen Aussage äußerst unwahrscheinlich. Selbst wenn ein Angehöriger der Exekutive eine falsche Rechtsauskunft gegeben hätte, würde dies nach den von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen (keine Erkundigung bei der zuständigen Behörde) nicht zu einem entschuldbaren Rechtsirrtum führen.

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers auszugehen, wonach die Ungültigkeitsmerkmale der Vignette sichtbar waren, was seitens des Bw auch nicht bestritten wurde. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht worden ist.

 

Im gegenständlichen Fall steht deshalb unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit ungültiger Vignette) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass ihm die Ungültigkeit der Vignette nicht zu Bewusstsein kam bzw. er sich über die Rechtslage nicht ausreichend informiert hat. Das Verhalten des Bw ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm oblegen wäre, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Vignette zu überzeugen bzw. sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, so dass die konkreten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bw irrelevant sind. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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