Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150458/8/Lg/Hue

Linz, 16.08.2006

 

 

 

VwSen-150458/8/Lg/Hue Linz, am 16. August 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A. Y., D 57 B., W., vertreten durch Rechtsanwälte D. und W., D 57 B., N., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 7. April 2006, Zl. BauR96-83-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 40 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen SI zu vertreten habe, dass er am 12. April 2004 um 17.43 Uhr in der Gemeinde S. die A bei Strkm 75 in Fahrtrichtung P. benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung vom 12. Mai 2006 wird vom Bw vorgebracht, dass ein Nachforschungsantrag bei der Bank gestellt werde um festzustellen, weshalb die Ersatzmaut-Überweisung fehlgeschlagen ist. Sobald von dort Nachricht vorliege, werde man sich wieder in Verbindung setzen und gegebenenfalls die Berufung zurückziehen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Ö. vom 7. Juni 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen. Gemäß § 19 Abs. 3 BStMG sei ein Ersatzmautangebot am Kfz hinterlassen, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach der Strafverfügung vom 5. Juli 2004 gestand der Bw den Tatvorwurf ein und brachte vor, dass er mehrmals - zuletzt am 23. April 2004 - versucht habe, das "Ordnungsgeld" (richtig wohl: die Ersatzmaut) auf die auf dem Zahlschein des Ersatzmaut-Angebotes angegebene Kontonummer und Bankleitzahl zu überweisen. Weshalb die Überweisungen fehlgeschlagen seien, sei für den Bw nicht nachvollziehbar. Der Fehler müsse im Bereich der A. liegen, der Strafverfügung fehle es daher an der Rechtsgrundlage.

Als Beilage sind Kopien des Ersatzmaut-Angebotes und eines Kontoauszuges über eine Überweisung von 127,50 Euro angeschlossen.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der Ö. vom 11. November 2004 ist neben einer Wiedergabe und Erläuterung der bestehenden Rechtslage zu entnehmen, dass definitiv keine Ersatzmaut-Zahlung eingetroffen sei.

 

Dieses Schreiben wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht und empfohlen, bei der Bank Nachforschungen anzustellen, insbesondere über die auf dem Kontoauszug aufscheinende Zahl "801400114".

 

Darauf brachte der Bw vor, dass es richtig sei, dass das "Bußgeld" (gemeint wohl: die Ersatzmaut) noch nicht bei der A. eingegangen sei. Der Grund läge darin, dass der Bw dreimal vergeblich versucht habe, den Geldbetrag zu überweisen. Dieser sei jedoch jedesmal zurückgebucht worden. Es werde vermutet, dass die angegebene Kontoverbindung nicht korrekt übermittelt worden sei.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Dem erkennenden Verwaltungssenat wurde von der A. am 18. Juli 2006 auf Anfrage (nochmals) mitgeteilt, dass kein Zahlungseingang festgestellt hätte werden können.

 

Dazu legte der Bw wiederum die (beglaubigte) Kopie des Kontoauszuges über eine Überweisung von 127,50 Euro vor und äußerte sich dahingehend, dass dieser Kontoauszug beweisen würde, dass er die festgesetzte Strafe (gemeint wohl: Ersatzmaut) bezahlt habe. Die Erstbehörde sei mehrfach gebeten worden, die angegebene Bankverbindung zu prüfen, dieser Bitte sei aber nicht entsprochen worden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs.1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1). Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle - mithin zur vorgeworfenen Tatzeit - keine Mautvignette angebracht war und ein Ersatzmautangebot gem. § 19 Abs. 3 BStMG erfolgt ist.

 

Dem Vorbringen des Bw, er habe versucht, die Ersatzmaut zu bezahlen, doch sei diese dreimal rückgebucht worden, ist entgegenzuhalten, dass gem. § 19 Abs. 3 BStMG dem Ersatzmaut-Angebot nur dann entsprochen wird, wenn die Ersatzmaut innerhalb von zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben worden ist. Dies ist schon aufgrund der Rückbuchungen - unbestritten - nicht erfolgt und hat den Strafausschließungsgrund der (rechtzeitigen) Ersatzmautentrichtung nicht zustande kommen lassen. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Bw oblegen gewesen wäre dem Grund für die Rückbuchungen des Mautbetrages bzw. der Bedeutung der Ziffern "801400 114" auf dem Bankbeleg nachzugehen, wie dem Bw bereits von der Erstbehörde empfohlen und vom Bw in der gegenständlichen Berufung auch angekündigt worden ist. Der Bw hat es aber unterlassen, die Ursachen der Nichtüberweisungen zu eruieren bzw. die Ergebnisse der (angekündigten) Nachforschungen bei seiner Bank dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen. Jedenfalls ist der Kopie des Ersatzmaut-Angebotes zu entnehmen, dass dieses den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 BStMG voll entspricht und u.a. die korrekten Bankverbindungsdaten enthält. Die Nichtüberweisung der Ersatzmaut liegt somit im Verantwortungs- bzw. Fehlerbereich des Bw, zumal aus dem vom Bw vorgelegten Bankbeleg mir die Zahl "801 400 114", nicht jedoch die Kontonummer der A. ersichtlich ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hat, vor Benützung einer Mautstrecke eine gültige Mautvignette ordnungsgemäß aufzukleben.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin von einer außerordentlichen Milderung der Strafe (§ 20 VStG) ausgegangen und die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe um die Hälfte unterschritten wurde. Eine weitere Reduktion ist rechtlich nicht mehr möglich. Die Tat bleibt jedenfalls auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Vor allem ist der Unrechtsgehalt als nicht geringfügig zu veranschlagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum