Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150467/2/Lg/Hue/RSt

Linz, 09.08.2006

 

 

 

VwSen-150467/2/Lg/Hue/RSt Linz, am 9. August 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G S, A, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. Juni 2006, Zl. BauR96-59-2004/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen am 15. Dezember 2003 um 13.05 Uhr den Parkplatz der A1 (Westautobahn) bei km 171,5, Richtungsfahrbahn Wien, im Gemeindegebiet von Ansfelden benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben.

In der Berufung wird vom Bw eingeräumt, dass die Vignette am Kfz ungültig gewesen ist. Gegenteiliges sei jedoch nicht erforderlich gewesen, da der Bw mit einem Probekennzeichen unterwegs gewesen und im Kfz eine gültige Jahresvignette ersichtlich im Auto gelegen sei. Er sei der Mautpflicht nachgekommen und habe lediglich eine falsche Vignette mitgeführt. Die verhängte Geldstrafe erscheine deshalb als sehr hoch.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ÖSAG/ASFINAG vom 22. Jänner 2004 zugrunde, wonach am Kfz eine abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen sei. Gem. § 19 Abs. 3 BStMG sei am Fahrzeug ein Ersatzmautangebot hinterlassen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 5. Februar 2004 brachte der Bw vor, dass er am Tattag für etwa 15 Minuten für einen Besuch des Rasthauses am Parkplatz Ansfelden gehalten habe. Die Jahresvignette sei ersichtlich im Auto gelegen. Der Bw habe angenommen, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse, da er stets zu seinem (blauen) Probekennzeichen eine Jahresvignette mitgeführt und es auch bei Polizeikontrollen noch nie Probleme gegeben habe.

 

Mittels Schreiben vom 6. März 2004 gab der Bw zur Strafbemessung auf Anforderung durch die Erstbehörde seine Einkommensverhältnisse bekannt.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 21. Februar 2006 ist im Wesentlichen die Wiederholung der Angaben der Anzeige zu entnehmen.

 

Dazu wurde vom Bw - trotz eingeräumter Möglichkeit - keine Stellungnahme abgegeben.

 

Einem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 27. Juni 2006 ist zu entnehmen, dass es sich gegenständlich laut Auskunft der Zulassungsstelle seit 1. Dezember 2003 um ein Probekennzeichen handle.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

 

4.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist -nach Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß Punkt 7.2. der Mautordnung ist bei Kraftfahrzeugen mit zwei Achsen, die mit einem Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen ausgerüstet sind, anstelle des direkten Anklebens nur das getrennte Mitführen einer ordnungsgemäß entwerteten Zweimonatsvignette gestattet. Bei Abstellen und Verlassen des Kraftfahrzeuges (so im Bereich von am mautpflichtigen Straßennetz befindlichen Raststätten) ist generell die Vignette von außen leicht sicht- und kontrollierbar im Kraftfahrzeug zu hinterlegen. Bei Nichtbeachtung wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

4.2. Unstrittig ist, dass am näher definierten Ort und Tag das Kfz ohne aufgeklebter gültiger Mautvignette abgestellt gewesen ist, der Bw der Lenker war, der gegenständliche Parkplatz gem. § 3 Bundesstraßengesetz 1971 der Mautpflicht unterliegt, das Kfz über ein (blaues) Probefahrtkennzeichen verfügt hat und gem. § 19 Abs. 3 BStMG ein Ersatzmautangebot erfolgt ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht weiters von der Richtigkeit der Behauptung des Bw aus, dass im Kfz leicht kontrollier- und sichtbar eine gültige Jahresvignette hinterlegt worden ist. Dies jedoch für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung nicht ausreichend, da gem. Punkt 7.2. der Mautordnung die Maut nur dann i.S.d. § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn in einem zweiachsigen Kfz mit einem Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen eine ordnungsgemäß entwertete Zweimonatsvignette hinterlegt worden ist. Das ledigliche Mitführen oder Hinterlegen einer Jahresvignette reicht dafür - im Hinblick auf die offensichtliche Intention des Gesetzgebers, die Hintanhaltung möglicher missbräuchlicher (Mehrfach-)Verwendungen einer (Jahres-)Vignette - nicht aus.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hat, die Jahresvignette vor Benützung einer Mautstrecke ordnungsgemäß aufzukleben bzw. er sich nicht ausreichend über die gesetzlichen Bestimmungen des BStMG informiert hat.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Insbesondere wirkt das ledigliche Mitführen einer Jahresvignette - wegen des erwähnten Gesetzeszwecks - nicht entsprechend strafmildernd. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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