Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160008/10/Sch/Pe

Linz, 31.05.2005

 

 

 VwSen-160008/10/Sch/Pe Linz, am 31. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J G vom 15. September 2004, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. August 2004, VerkR96-8134-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. Mai 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber (Bw) hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. August 2004, VerkR96-8134-2003, wurde über Herrn J G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z4c StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 5. Dezember 2003 gegen 10.24 Uhr im Gemeindegebiet Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Graz das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen mit Sattelanhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gelenkt habe und er dabei auf Höhe von Strkm. 33,350 auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde in die von Gendarmerieorganen angefertigte Videoaufzeichnung Einsicht genommen. Diese wurde vom beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen begutachtet und entsprechend fachlich erläutert. Dabei wurde Folgendes festgestellt:

 

Die Videoaufnahme wurde in der Art angefertigt, wie sie bei Abstandsmessungen üblich ist, also mit Tat- und Kennzeichenkamera. Die gesamte Filmlänge beträgt etwa 12 Sekunden. Das Überholmanöver beginnt etwa 5 Sekunden nach Filmanfang und wird auf etwa 7 Sekunden Filmlänge dargestellt.

 

Auf der Videoaufzeichnung sind drei Lkw im ankommenden Verkehr zu sehen. Die beiden relevanten Lkw, einer davon jener, der vom Bw gelenkt wurde, halten folgende Fahrgeschwindigkeiten ein:

Der rote Lkw, also jener auf dem rechten Fahrstreifen, hält eine Geschwindigkeit von ca. 77 km/h, die Toleranzwerte wurden bereits berücksichtigt, ein, der überholende 88 km/h. Zu Beginn der Aufnahme befindet sich das Fahrzeug des Bw auf dem rechten Fahrstreifen als mittleres Fahrzeug zwischen den beiden schon erwähnten Lkw. Sodann beginnt der Bw einen Fahrstreifenwechsel und dieser wird damit eingeleitet, dass der Bw sein Fahrzeug leicht nach links versetzt hat, ohne noch ganz den linken Fahrstreifen zu benützen. Dieses Fahrmanöver, wo der Bw halb versetzt zum Teil auf dem linken Fahrstreifen fährt, beträgt etwa 3 Sekunden. Sodann beginnt der Bw mit dem eigentlichen Überholmanöver. Dazu wechselt er auf den linken Fahrstreifen. Nach Beendigung des Fahrstreifenwechsels ist auf der Aufnahme ersichtlich, dass das Fahrzeug des Bw neben dem zu überholenden Fahrzeug aufholt, dh, dass er das Fahrzeug weiter nach vorne gemessen an dem zu überholenden bewegt. Zwischen Beginn des Überholmanövers und Ende der Aufnahme hat der Bw etwa 9 bis 10 m aufgeholt, dh, dass das vordere Ende des Fahrzeuges des Bw etwa die Hinterachse des Sattelzugfahrzeuges erreicht hat. Wie schon oben ausgeführt, hält der rote Lkw eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 77 km/h, jener des Bw von etwa 88 km/h ein. Dieser Geschwindigkeitsunterschied wird vom SV entsprechend erläutert anhand der von ihm durchgeführten Messungen und der Prüfungen der Aufnahme. Es kann mit Sicherheit festgestellt werden, dass das Fahrzeug des Bw um etwa 10 bis 11 km/h schneller war als jenes, das überholt wurde. Auf der Aufnahme sind außer zwei Lkw am rechten Fahrstreifen keine anderen Fahrzeuge in einem Abstand zu erblicken, der die Annahme eines Kolonnenverkehrs rechtfertigen würde. Das Fahrzeug des Bw am linken Fahrstreifen ist überhaupt das einzige während der ganzen Aufnahme auf diesem Fahrstreifen.

 

Auf der Aufnahme ist auch einwandfrei erkennbar, dass keinerlei Abbremsmanöver eines der dargestellten Fahrzeuge stattgefunden hat. Vor dem Fahrzeug des Bw hat also auch keinerlei Fahrzeug abgebremst. Im Gegenteil, der rote Lkw, der vom Bw überholt wurde, nimmt an Geschwindigkeit während der Aufnahme leicht zu, was sich aus dem dort befindlichen Gefälle erklären lässt. Diese Geschwindigkeitserhöhung beträgt etwa 3 bis 4 km/h dieses roten Lkw.

 

Von der Erstbehörde sind die Verordnung der gegenständlichen Verkehrsbeschränkung sowie der entsprechende Kundmachungsvermerk des Straßenerhalters erhoben worden und befinden sich die entsprechenden Daten im vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Die Berufungsbehörde vermag daher nicht zu erkennen, dass keine Rechtsgrundlage für die Verkehrsbeschränkung vorliegen würde bzw. nicht oder nicht gehörig kundgemacht worden wäre. Auf die gegenteiligen Behauptungen des Berufungswerbers braucht daher nicht näher eingegangen zu werden, wozu noch kommt, dass eine allfällige Feststellung von Kundmachungsmängel einer Verordnung quasi im "Vorbeifahren" wohl nicht ernsthaft nachvollziehbar wäre.

 

Hinsichtlich Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt. Die Verfügung von Überholverboten wie das gegenständliche dient einerseits der Flüssigkeit des Verkehrs, zumal bekanntlich Überholmanöver von Lastkraftfahrzeugen aufgrund des geringen Geschwindigkeitsunterschiedes zum zu überholenden Fahrzeug relativ lange dauern und zum anderen dadurch, zumindest indirekt, auch eine Gefährdung für die Verkehrssicherheit verbunden sein kann. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro kann daher keinesfalls als überhöht bezeichnet werden und wurden hiebei die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG hinreichend berücksichtigt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

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