Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160009/2/Zo/Pe

Linz, 08.11.2004

 

 

 VwSen-160009/2/Zo/Pe Linz, am 8. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W E, vom 31.8.2004 gegen den Ladungsbescheid des Polizeidirektors von Linz vom 16.8.2004, Zl. S-18.641/04-1, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Ladungsbescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19 Abs.1 und 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid wurde der Berufungswerber aufgefordert, am 7.9.2004 um 12.15 Uhr entweder persönlich bei der BPD Linz zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten Bevollmächtigten zu senden. Dem Berufungswerber wurden fünf Verwaltungsübertretungen vorgeworfen, welche er am 24.5.2004 um 19.15 Uhr begangen haben soll.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Detail ein Tatsachenvorbringen zu den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erstattet. Er bringt weiters vor, dass aufgrund der von ihm dargelegten Sachlage eine Verhandlung nicht notwendig ist.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Berufungswerber wurde von einem Organ der BPD Linz am 24.5.2004 wegen verschiedener verkehrsrechtlicher Übertretungen eine Anzeige erstattet. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde mit dem nunmehr angefochtenen Ladungsbescheid eingeleitet, wobei dieser Ladungsbescheid dem Berufungswerber am 31.8.2004 im landesgerichtlichen Gefangenhaus ausgefolgt wurde, weil er sich dort in Untersuchungshaft befand. Festzuhalten ist noch, dass aus dem Ladungsbescheid - offensichtlich wegen der Verwendung eines unvollständig ausgefüllten Formulars - nicht ersichtlich ist, welche der drei gesetzlich vorgesehenen Zwangsfolgen für den Fall eines unberechtigten Nichterscheinens angewendet würde. Weiters wurde der Berufungswerber aufgefordert, eine allfällige Verhinderung mitzuteilen, damit der Termin verschoben werden könne.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

 

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber der Ladung keine Folge leisten konnte, weil er sich in Untersuchungshaft befand. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes war nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich das Erscheinen des Berufungswerbers vor der BPD Linz zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht erforderlich, weil auch die Möglichkeit besteht, diesen zu einer schriftlichen Rechtfertigung zu verhalten und das Verwaltungsstrafverfahren im schriftlichen Wege durchzuführen. Allenfalls hätte die Erstinstanz - wie im Ladungsbescheid angedeutet - auch die Möglichkeit gehabt, den Termin entsprechend zu verschieben, falls eine baldige Beendigung der Haft des Berufungswerbers wahrscheinlich gewesen wäre. Jedenfalls ist die Vorführung aus der gerichtlichen Haft vor eine Verwaltungsbehörde zum Zweck der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht notwendig im Sinne des § 19 Abs.1 AVG, weshalb der Berufung stattzugeben war.

 

Für das weiterzuführende Verfahren wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im Ladungsbescheid das Kennzeichen des vom Berufungswerber gelenkten Pkw nicht angeführt ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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