Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160010/10/Bi/Be

Linz, 14.12.2004

 

 

 VwSen-160010/10/Bi/Be Linz, am 14. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau S O, vom 30. August 2004 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 16. August 2004, S-23.857/04-1, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund der Ergebnisse der am 9. Dezember 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
 
 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG iVm §§ 5 Abs.1 und 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 Euro (8 Tagen EFS) verhängt, weil sie, wie am 25. Juni 2004, 3.54 Uhr, in Linz, Holzstraße 4-3 (Anhalteort) festgestellt werden habe können, als Zulassungsbesitzer des Kombi einer Person, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand befunden habe, da bei einer Messung mittels Atemalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,53 mg/l festgestellt werden habe können, vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 60 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. Dezember 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw, ihres Vaters und der Zeugen A A, Insp. W P und Insp. C P durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz ist entschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie könne die Geldstrafe nicht zahlen, weil sie seit März 2004 arbeitslos sei und nur 300 Euro Arbeitslosengeld monatlich bekomme, wobei die monatlichen Kosten für die Wohnung dieses Einkommen bereits übersteigen. Sie habe am 25. Juni 2004 bei einer Geburtstagsfeier in der Diskothek E etwas getrunken und wäre nicht mehr mit dem Pkw heimgefahren. Da ihr schlecht gewesen sei, habe sie A A heimfahren wollen. Sie habe keinen Moment gedacht, dass er zu viel getrunken habe und sei ihr davon auch nichts aufgefallen, noch dazu, da er kurz zuvor mit seinem Auto von der Arbeit in die Diskothek gekommen sei und seine Fahrtüchtigkeit bejaht habe. Dass sie jetzt für etwas bestraft werde, das sie nicht wissen habe können und das auch die Polizei erst beim Alkotest herausgefunden habe, finde sie ungerecht, noch dazu, wo sie selbst nie unter Alkoholeinfluss fahren würde.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Bw und ihr Vater gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen wurden.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Bw am 24. Juni 2004 gegen 22.00 Uhr zusammen mit einer Freundin mit ihrem Pkw zur Diskothek fuhr und dort im Rahmen einer Geburtstagsfeier Prosecco in größerer Menge trank. Ihr damaliger A A, der sein Kommen der Bw gegenüber zunächst ausgeschlossen hatte, erschien in der Nacht in der Diskothek, wo ihn die Bw an der Bar stehend antraf. Da ihr zu diesem Zeitpunkt schlecht war, bat sie ihn, sie heimzubringen.

Der Zeuge A bestätigte in der Verhandlung, er sei nach der Arbeit mit einem Arbeitskollegen auf ein Bier gegangen, später ins M gefahren, wo er weitere alkoholische Getränke konsumiert habe, und dann gegen 1.00 Uhr bis 1.30 Uhr mit seinem Pkw in die Diskothek gekommen. Als ihn die Bw getroffen habe, habe er kein Geld mehr gehabt und sei daher ihrem Ersuchen, sie heimzubringen, gerne nach
gekommen, wobei dazu der Pkw der Bw gewählt wurde und auf dem Heimweg noch die Freundin der Bw abgesetzt werden sollte.

Sowohl die Bw als auch der Zeuge A haben bestätigt, dass der Zeuge keinen alkoholisierten Eindruck gemacht hat; die Bw hat ihn auch nicht beim Trinken gesehen. Der Zeuge bestätigte, er habe sich einfach gut gefühlt und über einen eventuellen Alkoholkonsum sei nicht gesprochen worden. Auch auf dem Weg zum Fahrzeug gegen 3.50 Uhr des 25. Juni 2004 fiel der Bw an seinem Zustand nichts auf. Beim Umdrehen auf der Holzstraße hatte der Zeuge dann erhebliche Schwierigkeiten mit dem Rückwärtsgang des VW Golf, wobei er in der Verhandlung erklärte, er habe nicht gewusst, dass man beim Golf den Schaltknüppel niederdrücken müsse, um den Rückwärtsgang hineinzubekommen.

Sein Fahrverhalten - der Pkw blieb am Ende des Umkehrbogens mit der Front am Randstein etwa eine Minute lang stehen - fiel den beiden Polizeibeamten P auf, die im Zuge eines Planquadrats in die Holzstraße einbogen. Sie hielten den Bw an, der außer auffälligem Alkoholgeruch aus dem Mund keine sonstigen Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung zeigte und den Beamten sogar half, den Pkw wieder in die ursprüngliche Parkposition zu schieben. Er gab an, seit 22.00 Uhr des Vorabends ein Bier und 5 Red-Red (roter Wodka/Red Bull) getrunken zu haben, "unter anderem", wie er in der Verhandlung bestätigte. Insp. C P forderte den Zeugen zum Alkotest im Wachzimmer Polizeidirektion auf, der um 4.11 Uhr einen AAG von 0,53 mg/l ergab.

Beide Beamte bestätigten, dass die auf dem Rücksitz des auf sie zugelassenen und vom Zeugen gelenkten Pkw befindliche Bw sichtbar alkoholisiert war, wobei die beiden Freundinnen während des Alkotests des Zeugen A im Auto blieben, nachdem Insp. W P den Zündschlüssel abgezogen hatte. Die Bw war zeitlich und örtlich orientiert und der Zeuge A bestätigte den Beamten gegenüber, er habe sie heimbringen wollen, weil sie zu viel getrunken habe.

Die beiden Polizeibeamten gingen davon aus, dass, wenn die Bw und der Zeuge A die Heimfahrt gemeinsam antraten, sie auch gemeinsam in der Diskothek waren. Die Anzeige der im Pkw befindlichen Zulassungsbesitzerin war daher Routine.

Beide Beamte bestätigten übereinstimmend, aber unabhängig voneinander, dass sich der Zeuge A ganz normal benommen hat, keine alkoholauffällige Verhaltensweisen zeigte und außer dem Alkoholgeruch und seinen Trinkangaben nichts auf eine Alkoholisierung bei ihm hindeutete - im Alkoholerhebungsbogen wurden daher der Gang als sicher, die Sprache als deutlich, die Augen als nicht gerötet und das Benehmen als beherrscht angeführt. Insp. C P betonte, das Ergebnis des beim Zeugen durchgeführten Alkotests habe ihn sogar überrascht, weil er aufgrund dessen äußerer Erscheinung dieses Ergebnis nicht erwartet hätte. Die Bw bestätigte, sie kenne den Zeugen auch, wenn er tatsächlich alkoholisiert sei, da hätte er sich ganz anders benommen. In dieser Nacht sei ihr diesbezüglich nichts
aufgefallen. Ob die Bw dem Zeugen den Fahrzeugschlüssel übergeben hat oder dieser selbst den Schlüssel aus der Tasche der Bw genommen oder ihm die Freundin den Schlüssel aus der Tasche gegeben hat, konnte nicht eindeutig geklärt werden.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 581 bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. - In der Zusammenschau der Bestimmungen des § 99 Abs.1 StVO ergibt sich ein Geltungsbereich für diese Bestimmung für einen Atemalkoholgehalt von mehr als 0,4 mg/l, aber weniger als 0,6 mg/l bzw bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 %o, aber weniger als 1,2 %o.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Unbestritten steht fest, dass sich der Lenker des auf dei Bw zugelassenen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand insofern befunden hat, als der bei ihm um 4.11 Uhr durchgeführte Alkotest mittels eines geeichten Atemluftalkoholmessgerätes einen AAG von 0,53 mg/l ergeben hat. Der Zeuge bestätigte, er sei dafür rechtskräftig bestraft worden.

Zur Frage, inwieweit der Bw vorzuwerfen ist, sie habe vorsätzlich dem Zeugen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert - diesbezüglich wurde der Spruch in der noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist an die Bw ergangenen Ladung gemäß § 44a Z1 VStG ergänzt - ist zu berücksichtigen, ob die Bw erkennen hätte müssen, dass sich der Zeuge tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, weil sich der Vorsatz nicht nur auf die Erleichterung des Lenkens des Pkw sondern vor allem auf den Zustand des Zeugen beziehen muss.

Nach den glaubwürdigen Aussagen der Bw und des Zeugen Aydemir selbst hat dieser - außer einem in Bezug auf seinen Zustand tatsächlich wenig aussagenden Alkoholgeruch aus dem Mund - keinerlei Alkoholisierungssymptome aufgewiesen und sogar die beiden Polizeibeamten haben ebenso glaubwürdig bestätigt, der
Zeuge habe nach seiner äußeren Erscheinung sicher keinen durch Alkohol beeinträchtigten Eindruck gemacht und das Messergebnis habe sogar sie überrascht.

Die Bw hat nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens über den tatsächlichen Alkoholkonsum des Zeugen nichts gewusst und sie war auch nicht längere Zeit mit ihm in der Diskothek zusammen und hat ihn daher auch nicht beim Konsum alkoholischer Getränke gesehen. Sie hat ihm zwar den Schlüssel ihres Pkw überlassen und ihn nicht am Lenken gehindert - sie hätte ihm dazu den Schlüssel wegnehmen müssen, egal wie er in die Gewahrsame des Zeugen gekommen war - jedoch ist kein Vorsatz hinsichtlich des alkoholbeeinträchtigten Zustandes zu erkennen.

Vorsätzliche Begehung liegt im Sinne des § 5 Abs.1 StGB dann vor, wenn jemand einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Dafür dass die Bw die Alkoholbeeinträchtigung des Zeugen ernstlich für möglich gehalten hätte, fanden sich im Beweisverfahren keine Anhaltspunkte. Maßgeblich ist dafür auch nicht, dass sich der Zeuge in der Probezeit befand und daher nicht mehr als 0,1 %o BAG bzw 0,05 mg/l AAG aufweisen hätte dürfen, sondern ein "durch Alkohol beeinträchtigter Zustand" im Sinne des § 5 Abs.1 StVO.

Auf dieser Grundlage war gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG mangels Erweisbarkeit der zur Last gelegten Tat spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Beihilfe in vorsätzlicher Form nicht beweisbar - Einstellung.

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