Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160014/6/Zo/Hu

Linz, 12.01.2005

 

 

 VwSen-160014/6/Zo/Hu Linz, am 12. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G E, vertreten durch Herrn Ing. E G, vom 23.9.2004, nachträglich eingeschränkt auf die Strafhöhe, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 30.8.2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 36 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 3,60 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 19.2.2004 um 14.40 Uhr den Pkw in Walding im Kreuzungsbereich Lindhamerstraße mit dem Güterweg Lindham gelenkt habe und es nach einem dabei verursachten Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen habe, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2 lit.a iVm § 4 Abs.2 zweiter Satz StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 23.9.2004, in welcher der durch seinen Vater vertretene Berufungswerber vorbringt, dass es zum Zeitpunkt des Vorfalles nicht ersichtlich gewesen sei, dass ein Unfall mit Personenschaden vorliege. Der Unfallgegner habe unmittelbar nach dem Unfall angegeben, dass ihm nichts passiert sei, eine Verletzung sei nicht ersichtlich oder erkennbar gewesen. Der Unfall sei daher nicht meldepflichtig gewesen. Der Berufungswerber habe sich einige Zeit am Unfallsort aufgehalten und dem Unfallgegner seine Daten mit dem Hinweis übermittelt, dass er mit ihm Kontakt aufnehmen soll, sofern sich doch noch herausstellen sollte, dass eine Verletzung vorliege. Er wurde allerdings vom Berufungswerber nicht verständigt, sondern hat von der Verletzung erst durch den Anruf der Gendarmerie erfahren. Bei der Aufnahme des Unfallprotokolles am Gendarmerieposten Ottensheim sei ihm bestätigt worden, dass er sich am Unfallsort korrekt verhalten habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Gewährung von Parteiengehör hinsichtlich der scheinbar vorliegenden Verspätung des Rechtsmittels. Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 19.2.2004 gegen 14.40 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Walding auf der Lindhamerstraße zum Kreuzungsbereich mit dem Güterweg Lindham, wo er nach rechts in Richtung Mursberg abbiegen wollte. Gleichzeitig überquerte der Fußgänger A H den Güterweg Lindham, wobei es während des Rechtsabbiegemanövers des Berufungswerbers zum Zusammenprall mit dem Fußgänger kam. Dabei wurde der 74-jährige Fußgänger auf die Motorhaube des Fahrzeuges geschleudert.

 

Der Berufungswerber hielt sein Fahrzeug sofort an und nahm mit dem Unfallgegner Kontakt auf. Unklar ist, ob der Berufungswerber vom Unfallgegner gleich an der Unfallstelle auf die Schmerzen in seinem Fuß hingewiesen wurde, diesbezüglich weichen die Angaben in den Niederschriften vor der Gendarmerie Ottensheim von einander ab. Dieser Umstand braucht jedoch im Hinblick auf die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe nicht im Detail geklärt werden. Anzuführen ist aber, dass auch der Fußgänger angegeben hatte, dass er vorerst keine ärztliche Versorgung wollte, da er hoffte, dass die Schmerzen in seinem Fuß von selber wieder verschwinden würden. Der Berufungswerber hat dem Unfallgegner seinen Namen und die Telefonnummer auf einem Zettel notiert und ihm auch die Adresse bekannt gegeben. Er hat sich auch die Daten des Fußgängers aufgeschrieben. In weiterer Folge suchte der Fußgänger das UKH Linz auf, wo ein Haarriss des rechten Wadenbeines und Prellungen im Beinbereich festgestellt wurden. Er erstattete die Anzeige über den Verkehrsunfall und der Berufungswerber erschien auf telefonisches Ersuchen ca. zwei Stunden nach dem Vorfall beim GPK Ottensheim.

 

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Über ihn scheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung drei verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, wobei zwei sein Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden betreffen.

 

Hinsichtlich der Berufungsfrist stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Die gegenständliche Strafverfügung wurde dem Vater des Berufungswerbers als dessen Vertreter durch Hinterlegung beim Postamt am 8.9.2004 zugestellt. Der erste Zustellversuch erfolgte am 7., der zweite Zustellversuch am 8.9.2004. Die Berufung wurde vom Berufungswerber am 23.9.2004 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht. Anlässlich einer Vorsprache am 3.1.2005 erklärte der Vertreter des Berufungswerbers glaubwürdig, dass er sich am Mittwoch, den 8., und Donnerstag, den 9. September beruflich bei Kunden außerhalb von Oberösterreich aufgehalten hat und erst am Freitag, den 10. September wieder nach Hause gekommen ist. Er konnte das Schriftstück daher erst an diesem Tag am Postamt beheben. Dies hat er auch noch durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung bestätigt.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Der Berufungswerber war zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses vorübergehend nicht an seiner Abgabestelle aufhältig. Er ist am 10.9.2004 an seine Abgabestelle zurückgekehrt und hat an diesem Tag das Straferkenntnis behoben. Aus diesem Grund ist seine Berufung vom 23.9.2004 als rechtzeitig anzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes, welche vom Zusteller am 8.9.2004 an der Abgabestelle hinterlegt wurde, angeführt ist, dass das Schriftstück erst ab dem nächsten Tag beim Postamt abgeholt werden könne. Dennoch wurde auf dem Rückschein als Beginn der Abholfrist der 8.9.2004 angegeben, obwohl nach dem Inhalt der Verständigung der erste Tag für die Abholung der 9.9.2004 gewesen wäre. Die Berufung ist auch aus diesem Grund jedenfalls als rechtzeitig anzusehen.

 

Nachdem der Berufungswerber in seinem Schreiben vom 4.1.2005 den Einspruch auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und es bleibt nur noch die Strafbemessung zu prüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dem Berufungswerber ist insofern fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, als er bei dem konkreten Unfallshergang mit einer Verletzung des älteren Fußgängers rechnen musste. Andererseits ist offenkundig, dass der Berufungswerber seine Beteiligung am Verkehrsunfall nicht verheimlichen wollte und auch - nachdem er von der Verletzung des Fußgängers erfahren hat - an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt hat. Der Umstand, dass die Unfallaufnahme erst zwei Stunden nach dem Vorfall begonnen werden konnte, hat daher keine tatsächlichen nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber bereits vor diesem Vorfall wegen seines Verhaltens nach einem Verkehrsunfall rechtskräftig bestraft werden musste, ist die Verhängung einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG jedoch nicht mehr gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers konnte im gegenständlichen Fall gerade noch mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden und es ist davon auszugehen, dass diese Bestrafung ausreicht, um den Berufungswerber in Zukunft dazu zu verhalten, nach einem Verkehrsunfall alle verkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es konnte daher die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt und die in § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 vorgesehene Mindeststrafe von 36 Euro verhängt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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