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des Landes Oberösterreich
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VwSen-160015/6/Br/Wü

Linz, 29.10.2004

VwSen-160015/6/Br/Wü Linz, am 29. Oktober 2004

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. N K, geb. , H, B, vertreten durch Rechtsanwalt U B, G, B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels, vom 1. September 2004, Zl.: III-S-8.389/03/StVO A, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 28. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 2. und 3. die Tatzeit "20.18 Uhr" zu lauten hat und dem Punkt 2. durch Ersetzen des Punktes mit einem Beistrich zusätzlich als zweiter Halbsatz anzufügen ist, welcher lautet: .....", weil trotz einer Fahrgeschwindigkeit von deutlich mehr als 100 km/h der Abstand zum Vorderfahrzeug teilweise nur bis zu einer Fahrzeuglänge betragen hat."

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 100 Euro [ad.1.) 50, 2.) 40 und 3.) 10 Euro] auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretungen nach §§ 52a Z10a, § 18 Abs.1 und 7 Abs.1 StVO 1960 drei Geldstrafen (250 Euro, 200 Euro und 50 Euro und für den Nichteinbringungsfall 90, 84 und 36 Stunden) verhängt, weil er am 9.8.2003, um 20.17 Uhr, in Wels, A 25, km 17,965 Fahrtrichtung Linz, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen B (D)

1.) die durch Vorschriftszeichen gemäß § 52 Ziffer 1Oa StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 149 km/h betrug, wobei, die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei (gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen),

2.) bei km 13.5 vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden, wäre,

3.) das Kraftfahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies ihm unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus wie folgt:

"Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 12. 8. 2003 der anzeigenden Dienststelle, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Der bezüglichen Anzeige nach lenkten Sie am 9.8.2003, um 20.17 Uhr in Wels, A 25, Strkm 17,965, das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen B in Fahrtrichtung Linz. An dieser Stelle wurden Sie vom Gendarmeriebeamten RI H mit einem in der Anzeige angeführten Lasergerät mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h bei einer dort erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h gemessen. Das ergibt nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze eine Geschwindigkeit von 149 km/h. Die Messung erfolgte aus einer Entfernung von 267 m im Herannahen. Aus diesem Grund wurde von den Gendarmeriebeamten die Nachfahrt aufgenommen. Im Zuge der etwa 10 Kilometer andauernden Nachfahrt wurde weiters festgestellt, dass Sie den vor Ihnen fahrenden Fahrzeugen zweimal so knapp auffuhren, dass der Sicherheitsabstand unter einer Pkw-Länge betrug - so einmal bei km 13,5. Weiters wurde festgestellt, dass Sie die ganze Fahrtstrecke den linken Fahrstreifen benützten, obwohl der rechte Fahrstreifen oft bis zu einem Kilometer lang frei war.

Sie wurden angehalten und gaben den Beamten gegenüber an, dass Sie es sehr eilig hätten, weil Sie auf einer Urlaubsreise nach Budapest seien.

Wegen der angeführten Übertretungen wurden von der Bundespolizeidirektion Wels mit Strafverfügung über Sie Geldstrafen in Höhe von insgesamt Euro 500,00 (im NEF 210 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Diese Strafverfügung wurde Ihnen lt. deutschem Postvermerk am 10.10.2003 zugestellt.

Mit Schreiben vom 16.10.2003 (an diesem Tag zur Post gegeben) wendeten Sie ein:

... ich habe Ihr Schreiben vom 2.10.2003 am 10.10.2003 durch die Post erhalten. Obwohl ich zugeben muß, dass ich schneller als die zugelassenen 100 km/h gefahren bin, bin ich mit Ihrem Bußgeldbescheid nicht einverstanden und möchte Ihnen dies auch gerne begründen. 500 Euro halte ich für sehr hoch bemessen. Am 9.8.2003 hielten mich zwei Polizisten an und boten mir auf Grund meines Vergehens zwei Möglichkeiten zur Begleichung meiner Schuld.

Erstens: Ich zahle 150 Euro sofort in bar und die Strafe ist beglichen. Zweitens: Einreichung des Vergehens bei Ihnen.

Da ich nur wenig Bargeld bei mir hatte, konnte ich die verlangten 150 Euro nicht sofort bezahlen.

Frage zu Punkt 1:

Warum hat mir das Strafamt Wels einen Bußgeldbescheid für dieses Vergehen, wofür ich erstmals 150 Euro zahlen sollte, einen Bescheid über 250 Euro berechnet?

Frage zu Punkt 2.

Ich bin überzeugt, dass mein Fahrverhalten korrekt war. Ich habe mich der Fahrgeschwindigkeit des lebhaften Verkehrs angepasst. (sicherlich sind außer mir einige Fahrzeuge schneller als die erlaubten 100 km/h gefahren). Bei km 13,5 oder kurz vorher, überholte mich von links ein Pkw mit amtl. Kennzeichen Wien und scherte vor meinem Wagen ein, sodaß ich den nötigen Sicherheitsabstand zu dem davor befindlichen Fahrzeug nicht mehr einhalten konnte.

Ich bitte um Prüfung Ihrerseits, da ich das zweite Vergehen nicht begangen habe und um Streichung der dafür vorgesehenen 200 Euro Strafe.

Zu diesem und auch zum vorher genannten Punkt kann ich auch meine Frau als Zeuge benennen. Zu Punkt 3 Die Frage ob ich das Kraftfahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, kann ich nicht mehr beantworten und ist für mich auch nicht nachvollziehbar. Sicher bin ich mir, dass ich den Verkehr in keinster Weise gefährdet habe.

Sehr geehrte Damen und Herren, unter diesen Umständen bitte ich Sie, den mir vorliegenden Bußgeldbescheid neu zu bearbeiten und Ermäßigung.

Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift).

Dieses Schreiben wurde als Einspruch gegen die Strafverfügung gewertet, wodurch diese außer Kraft trat und das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Beide Gendarmeriebeamten wurden bei der ho. Behörde als Zeugen einvernommen. Beide bestätigten die Angaben in der Anzeige (und zwar unabhängig voneinander) und gaben übereinstimmend an, dass Organmandate in Höhe von € 150,00 nie angeboten wurden.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde von der vorladenden Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung für den 13.1.2004 erlassen, welche ordnungsgemäß am 22.12.2003 von Ihnen übernommen wurde. Die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten wurden jeweils in Kopie beigelegt.

In Beantwortung dieser Aufforderung gaben Sie mit Schriftsatz v. 9.1.2004 (am selben Tag hier mittels Fax einlangend) Ihre Vertretung durch Rechtsanwalt B bekannt.

In diesem Schriftsatz wird näher ausgeführt:

Anlaß meiner Beauftragung ist die Strafverfügung vom 2.10.2003, mit der von meinem Mandanten eine Geldstrafe von 500,00 Euro gefordert wird.

Mein Mandant hatte gegen die Strafverfügung bereits unter dem 16.10.2003 Einspruch eingelegt und dies auch begründet.

Mit Schreiben vom 10.12.2003 haben Sie ihn unter Beifügung der Niederschriften über die Vernehmungen der Gendarmeriebeamten RI H und GI P aufgefordert und hierzu eine Frist bis zum 13.1.2004 gesetzt.

Ich weise dazu auf folgendes hin:

Mein Mandant räumte bereits mit seinem Schreiben vom 16.10.2003 ein, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Ob die Geschwindigkeitsüberschreitung allerdings 49 km/h betrug, entzieht sich seiner Kenntnis und wird deshalb - was die Überschreitung der Höhe nach betrifft - bestritten.

Hierzu bitte ich um Bekanntgabe des Lasergerättyps, mit dem die Messung durchgeführt wurde sowie um Übersendung einer Kopie des Eichscheines betreffend dieses Messgerät.

Mein Mandant verwahrt sich im Übrigen gegen die weiteren Vorwürfe, wonach er bei km 13,5 vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe und das Kraftfahrzeug nicht so weit rechts lenkte, wie dies ihm unter Berücksichtigung auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen wäre.

Mein Mandant wies bereits darauf hin, dass bei km 13,5 oder kurz zuvor ihn von links ein Pkw überholte und so vor ihm einscherte, dass er den gebotenen Sicherheitsabstand zu dem davor befindlichen Fahrzeug vorübergehend nicht mehr einhalten konnte. Dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sich nicht verkehrsgerecht verhält, kann meinem Mandanten nicht vorgeworfen werden.

Im Übrigen stellt sich bezüglich dieses Vorwurfes die Frage, wie die Gendarmeriebeamten den zu geringen Abstand festgestellt haben wollen, wenn sie hinter dem Pkw unseres Mandanten fuhren. Bei dieser Konstellation ist es nicht möglich, die sichere Feststellung zu treffen, dass mein Mandant auf die Vorderfahrzeuge "bis ca. 1 Fahrzeuglänge und auch darunter" auffuhr.

Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass mein Mandant ein aggressives, geschweige denn sehr aggressives Fahrverhalten an den Tag legte.

Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Behauptung, mein Mandant sei permanent auf der linken Fahrspur gefahren.

Mein Mandant ist bekanntlich von den Gendarmeriebeamten angehalten worden. Hierbei wurde ihm lediglich und ausschließlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Einer der Beamten fragte unseren Mandanten, ob er mit der Zahlung eines Betrages von 150,00 Euro einverstanden sei, damit wäre die Angelegenheit erledigt.

Sowohl mein Mandant als auch dessen Ehefrau sahen in ihren Portemonnaies nach und stellten fest, dass sie nicht genügend Bargeld dabei hatten. Da eine Zahlung mittels Geldkarte nicht möglich war, wurden lediglich die Personalien meines Mandanten aufgenommen.

Wenn beide Gendarmeriebeamten demgegenüber behaupten, es seien "niemals zwei Organmandate in der Höhe von 150,00 € angeboten" worden, so ist diese Behauptung schlicht und ergreifend falsch. Im Übrigen war nicht die Rede von zwei Organmandaten, sondern von der Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 150,00 Euro.

Die Einlassung meines Mandanten hinsichtlich des Vorwurfes des nicht eingehaltenen Abstandes sowie des weiteren Vorwurfes, das Rechtsfahrgebot nicht eingehalten zu haben und das daraufhin erfolgte Angebot der Beamten, mit der Zahlung von 150,00 sei die Angelegenheit erledigt, trete ich Beweis an durch das Zeugnis der Ehefrau meines Mandanten, Frau J K, H, B.

Frau K wird im Übrigen auch bestätigen können, dass meinem Mandanten ausschließlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde.

Ich werde unverzüglich zwei eidesstattliche Versicherungen, nämlich meines Mandanten und seiner Ehefrau, übersenden."

Unterschrift des Rechtsanwaltes

Diese Eidesstattlichen Versicherungen wurden mit Fax v. 13.1.2004 nachgereicht. Die Originale folgten auf dem Postwege.

Von der entscheidenden Behörde wurde über die Bezirksregierung Köln beantragt, die Zeugin J K, zum Sachverhalt einzuvernehmen.

Dieses Ersuchen wurde mit dem Vermerk retourniert, dass mit der Zeugin fernmündlich Kontakt aufgenommen worden war. Nach Darlegung des Sachverhaltes und Belehrung habe sie angegeben, dass sie zu einer Vernehmung nicht erscheinen und von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Zudem verweise sie auf die Eidesstattliche Versicherung, die sie am 12.1.2004 angegeben habe. Dieser habe sie nichts hinzuzufügen.

Die beiden feststellenden Gendarmeriebeamten wurden neuerlich (6.4.2004 - GI P, 8.4.2004 - GI H) zum Sachverhalt einvernommen. Dabei wurde auf die durch den Anwalt vorgebrachten Einwände Bezug genommen. Der Sachverhalt, wie er ursprünglich dargestellt worden war, wurde von beiden übereinstimmend bestätigt. Beide gaben auch an, dass eine Feststellung des Sicherheitsabstandes sehr wohl möglich war, weil sie « damals mit dem Gendarmeriefahrzeug seitlich in der Spur versetzt zum Fahrzeug des Beschuldigten gefahren waren.

Diese beiden neuerlichen Niederschriften über die Aussagen der Gendarmeriebeamten sowie eine Kopie des bezüglichen Eichscheines wurden der zweiten Aufforderung zur Rechtfertigung für den 18.5.2004 beigelegt.

Mit Schreiben vom 14.5.2004 gaben Sie - durch Ihren Rechtsanwalt - Antwort auf diese Aufforderung. Es wurde jedoch nichts Weiteres vorgebracht, außer der Verwunderung, dass das Verfahren noch bei der Erstbehörde behänge.

Es waren keine weiteren Verfahrensschritte notwendig, zumal die Aktenlage als ausreichend für die Entscheidung der Behörde anzusehen war.

Gemäß § 52 Zi.10a StVO ist die Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

Gemäß § 18 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Gemäß § 7 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus der Straßenverkehrsordnung nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges oder als Fußgänger gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt und das Verhalten nicht nach einer strengeren Norm zu bestrafen ist.

Der Behörde lagen folgende Beweismittel vor:

- Die in einer Anzeige dokumentierte eigene dienstliche Wahrnehmung zweier Beamten der Autobahngendarmerie. Diese stellten fest: 1.) Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 49 km/h. Die Feststellung erfolgte mittels geeichtem Messgerät. 2.) Das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei km 13,5. 3.) Das Nichtbeachten des Rechtsfahrgebotes über eine Strecke von ca. 10 Kilometern ab km 17,965. die Feststellung zu 2.) und 3.) erfolgte durch visuelle Wahrnehmung der Beamten.

- Jeweils 2 niederschriftliche Zeugenaussagen der Beamten unter Wahrheitspflicht vor der erkennenden Verwaltungsbehörde.

- Eichschein des Messgerätes.

- Die Angaben des Beschuldigten im "Einspruchsschreiben" und in den weiteren Stellungnahmen.

- 2 Eidesstattliche Versicherungen (des Beschuldigten und dessen Ehefrau).

Tatsache ist jedenfalls, dass Sie damals mit dem Kraftfahrzeug B die A 25, zumindest von km 17,965 bis zum Anhalteort bei km 6,500 befuhren und zwar als Lenker. Sie gestehen dabei eine Überschreitung der Geschwindigkeit zu, allerdings nicht in der Höhe von 49 km/h. Zum Vorwurf des Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes geben Sie an, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer Sie zuvor links überholt hätte und sich dann vor Ihnen eingeordnet hätte, wodurch Ihnen die Einhaltung des Sicherheitsabstandes kurzfristig nicht möglich gewesen sei. Der Vorwurf des Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot sei für Sie nicht nachvollziehbar, Sie seien sich aber sicher, dass Sie den Verkehr in keinster Weise gefährdet hätten.

Sie geben an, dass Ihnen die Zahlung von Euro 150,00 angeboten worden war. Positivenfalls sei die Sache erledigt, ansonsten müsste die Anzeige erstattet werden.

Sie als Beschuldigter können sich im Verwaltungsstrafverfahren in jeder beliebigen Weise verantworten, ohne irgendwelche Sanktionen (z.B. wegen Falschaussage) befürchten zu müssen. Die feststellenden Beamten haben bei Ihrer Aufnahme in den Gendarmeriedienst einen Diensteid auf die Gesetze der Republik Österreich abgelegt und müssen im Falle einer Falschaussage vor einer Verwaltungsbehörde eine gerichtliche Verurteilung befürchten. Die Zeugin J K hat durch die Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung von Deutschland aus bei einer österreichischen Behörde nichts zu befürchten, wenn diese falsch ist. Der Aussage vor einer Behörde in Deutschland entschlug sie sich.

Zum behaupteten OM-Betrag von € 150,00: ein derartiger Betrag ist in Ermächtigsurkunden von Polizei- bzw. Gendarmeriebeatmen für solche Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht vorgesehen. Es besteht für derartig gravierende Oberschreitungen die strenge Anweisung, Anzeige zu erstatten. Für ausländische Lenker nicht für Lenker aus Deutschland, hier gibt es ein Rechtshilfeabkommen und das Verfahren kann über Ländergrenzen hinweg geführt werden -besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 a VStG, die Möglichkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung. Bei dieser ist ein variabler Betrag möglich. Eine solche vorläufige Sicherheitsleistung kommt aber bei deutschen Staatsbürgern bzw. in Deutschland wohnhaften Personen wegen des zitierten Abkommens nicht in Frage.

Von der entscheidenden Behörde war daher eine Wertung dieser widerstreitenden Aussagen vorzunehmen.

Die Aussagen der Beamten waren insgesamt schlüssig, deckungsgleich und nachvollziehbar. Die Beamten wurden jeweils einzeln als Zeugen einvernommen.

Zu Ihrer Verantwortung zum Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes wird ausgeführt, dass die A 25 im bezeichneten Bereich 2-spurig ist, die Beamten festgestellt haben, dass Sie auf der gesamten Strecke den linken (den 2.) Fahrstreifen benützt hatten. Ein Überholmanöver - wie von Ihnen angeführt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer - ist also gar nicht möglich.

Den Beamten war daher mehr zu glauben, als Ihrer Verantwortung, deren Feststellungen folglich erwiesen.

Die korrekten Feststellungen konnten durch Ihre Eidesstattliche Versicherung sowie die Ihrer mitfahrenden Ehefrau nicht erschüttert werden.

Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass die Strafbehörde wegen des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatzes der reformatio in peius zwar an die in der Strafverfügung ausgesprochene Strafhöhe gebunden ist. Das gilt jedoch nicht im Verfahren vor bzw. bei der Erlassung einer Strafverfügung. D.h. selbst wenn bei der Anhaltung von einem niedrigeren Strafbetrag die Rede gewesen wäre - wie allerdings anders festgestellt wurde - gäbe es keine Bindungswirkung der Behörde bei der Erlassung der Strafverfügung. Maßstab für die Behörde sind der Strafrahmen, der in § 99 Abs. 3 lit. a vorgegeben ist und die Grundsätze der Strafbemessung.

Aus dem Angeführten ergibt sich, dass Sie gegen die Norm des § 52 Ziff. 10 a StVO verstoßen haben. Ihre gefahrene Geschwindigkeit hätte höchstens 100 km/h betragen dürfen.

Die Beamten hatten nach der Nachfahrt- und Aufholphase festgestellt, dass Sie die ganze Zeit etwa eine Geschwindigkeit von 150 km/h fuhren, so auch bei km 13,5, als Sie einem anderen Verkehrsteilnehmer bis auf eine Fahrzeuglänge auffuhren. Rechnet man eine Fahrzeuglänge mit ca. 5 Metern, so ergibt sich ein Wert des Abstandes (den Sie eingehalten haben), der sich etwa zwischen 0,1 und 0,2 Sekunden bewegt. Es wäre aber ein Abstand von 2 Sekunden notwendig gewesen. Sie haben daher auch gegen die Norm des § 18 Abs. 1 StVO verstoßen.

Die Beamten hatten weiters festgestellt, dass Sie die ganze Zeit über den linken Fahrstreifen benützt hatten, obwohl mehrere Möglichkeiten bestanden, auf den rechten Fahrstreifen, der fallweise bis zu einem Kilometer frei war, zu wechseln. Sie haben daher das Fahrzeug nicht so weit rechts zu gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigne Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.

Die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind auf Grund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen. Die Bundespolizeidirektion Wels hatte somit als Verwaltungsstrafbehörde spruchgemäß zu entscheiden. Der Sachverhalt ist auch deswegen als ausreichend erwiesen anzusehen, als eine eigene dienstliche Wahrnehmung von zwei Gendarmeriebeamten vorliegt.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe traten nicht hinzu.

Bei der Bemessung der Geldstrafe ging die Behörde davon aus, dass Sie über zumindest durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügen.

Die verhängten Geldstrafen entsprechen jeweils dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung. Im Sinne der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit mussten die Strafhöhen in der ursprünglichen Höhe bestätigt werden, handelt es sich doch bei den in Rede stehenden Delikten um schwere Übertretungen der Straßenverkehrsordnung im Fließverkehr, die immer wieder und zahlreich zu Verkehrsunfällen mit schwersten, oft sogar tödlichen Verletzungen führen. Um der General- und va. der Spezialprävention (die Strafe soll Sie von der Begehung ähnlicher oder gleichartiger Übertretungen abhalten) zu entsprechen, wurden die Strafen in dieser Höhe - selbst wenn Ihr Verhalten nur fahrlässig war -ausgesprochen.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991.

Auf Ihre im Schreiben vom 14.5.2004 aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen war nicht näher einzugehen, sind Sie doch rechtsfreundlich vertreten."

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner nachstehend wiedergegebenen fristgerecht durch seine ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"Unter Bezugnahme auf die in Kopie anliegende Vollmacht lege ich in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn Dr. N K, geb. am , H, B, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) vom 01.09.2004, zugestellt am 07.09.2004,

B e r u f u n g

ein und beantrage,

den angefochtenen Bescheid (Straferkenntnis) vom 01.09.2004 aufzuheben und meinen Mandanten freizusprechen.

Begründung:

Die Feststellungen, auf denen die Straferkenntnis vom 01.09.2004 beruhen, sind unzutreffend. Sie hält deshalb einer rechtlichen Prüfung nicht Stand.

Der Vorwurf zu Ziffer 1 (Verstoß gem. § 52 Ziffer 10 a StVO, überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, weil die Fahrgeschwindigkeit 149 km/h betrug) bleibt weiterhin ausdrücklich bestritten.

Mein Mandant räumte mit seinem Schreiben vom 16.10.2003 ein, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat. Ob die Geschwindigkeitsüberschreitung allerdings 49 km/h betrug, entzieht sich seiner Kenntnis und wird deshalb weiterhin bestritten.

Seite 2 der Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 01.09.2004

Az.- 111-S-8.389/03/StV0 A

Die diesbezüglichen Feststellungen in dem Straferkenntnis stützen sich ausschließlich auf die Aussage des Gendarmeriebeamten RI F H. Dieser sagte lediglich aus, dass am Zustandekommen des Messergebnisses kein Zweifel bestünde, er habe mit der Laserpistole den Kühlergrill anvisiert. Warum allerdings keine Zweifel bestehen sollen vermochte er nicht zu erklären. Geschwindigkeitsmessungen unterliegen zahlreichen Fehlerquellen. Das Anvisieren muss unter anderem auch in einem bestimmten Winkel im Verhältnis vom Ort der Messung zum Fahrzeug erfolgen. Die pauschale Erklärung des Zeugen H räumen die erhobenen Zweifel nicht aus.

Es bestehen daher vernünftige Zweifel an der korrekten Durchführung der Geschwindigkeitsmessung.

Beweis: Sachverständigengutachten;

eidliche Einvernahme des Gendarmeriebeamten RI F H;

eidliche Einvernahme des Gendarmeriebeamten GRI R P

zu laden über die Bundespolizeidirektion Wels,

eidliche Einvernahme der Frau J K, H, B

Ferner wird in Ziffer 2 der Straferkenntnis vom 01.09.2004 meinem Mandanten zur Last gelegt, dass er den Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten habe.

Dieser Vorwurf kann schon deshalb keinen Bestand haben, da er nicht genügend konkretisiert ist. So enthält die Straferkenntnis noch nicht einmal Angaben darüber, um wieviel Meter der Sicherheitsabstand nicht eingehalten worden sein soll. Ferner gibt es auch keine Angaben darüber, zu welchem Fahrzeug der Abstand nicht eingehalten worden sein soll. So ist z.B. kein Kennzeichen oder Fahrzeugtyp des vorausfahrenden Fahrzeug vermerkt worden, zu dem der Sicherheitsabstand nicht eingehalten worden sein soll.

Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, wie das Strafamt der Bundespolizeidirektion Wels zu der Erkenntnis gelangte, dass der Abstand - um wieviel Meter auch immer - , nicht eingehalten wurde.

Die Aussagen der Gendarmeriebeamten H und P geben hierzu nichts her.

Denn diese fuhren noch eigenen Angaben mit ihrem Gendarmeriefahrzeug hinter unserem Mandanten her. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie sie den Abstand unseres Mandanten zu einem ihm vorausfahrenden Fahrzeug schätzen können wollten, wenn Sie selbst hinter unserem Mandanten fahren. Das sie dabei seitlich versetzt fuhren tut nichts zur Sache.

Ferner ist es allgemein bekannt, dass Schätzungen über Abstände schon zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht sicher gemacht werden können.

Beweis: Sachverständigengutachten

Seite 3 der Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 01.09.2004

Az.: 111-S-8.389/03/StV0 A

In einem Strafverfahren müssen jedoch exakte Messwerte vorgelegt werden, um den Tatvorwurf zu konkretisieren. Hiervon kann im vorliegenden Verfahren keine Rede sein. Es liegen nämlich lediglich vage Schätzungen vor.

Folglich kann auch nicht daraus geschlossen werden, wie in den Feststellungen der Straferkenntnis jedoch geschehen, dass aufgrund der Schätzung von einer Fahrzeuglänge mit ca. 5 Metern ausgegangen werden könne. Daraus ergibt sich weiter, dass der Schluss auf einen Abstandswert von etwa 0,1 und 0,2 Sekunden ebenfalls nicht möglich ist.

Beweis: Sachverständigengutachten

Mein Mandant wies bereits im übrigen darauf hin, dass bei km 13,5 oder kurz zuvor ihn von links ein PKW überholte und so vor ihm einscherte, dass er den gebotenen Sicherheitsabstand zu dem davor befindlichen Fahrzeug vorübergehend nicht mehr einhalten konnte. Dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sich nicht verkehrsgerecht verhalt, kann meinem Mandanten nicht vorgeworfen werden.

Beweis: Eidliche Einvernahme der Frau J K, H, B

Eidesstattliche Versicherungen meines Mandanten und der Zeugin K vom 12.01.2004

Hierzu weise ich darauf hin, dass die Zeugin K keineswegs vor einer Behörde in Deutschland von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Die im Wege der Rechtshilfe mit der Einvernahme der Ehefrau meines Mandanten beauftragte Bezirksregierung Köln teilte ihr fernmündlich mit, dass sie für diese Angelegenheit nicht nach Köln zu fahren brauche. Damit war die Angelegenheit für die Ehefrau meines Mandanten erledigt.

Beweis: eidliche Einvernahme der Frau J K, H, B

Wenn die Zeugin K bereit ist, ihre Bekundungen an Eides Statt zu versichern, warum sollte Sie dann eine Zeugenaussage verweigern?

Festzuhalten bleibt, dass es auch bezüglich des Tatvorwurfs zu Ziffer 2 an der, für eine Verurteilung erforderlichen sicheren Überzeugung fehlt.

Ebenso ist der Tatvorwurf zu Ziffer 3 der Straferkenntnis vom 01.09.2004 für meinen Mandanten nicht nachvollziehbar und bleibt deshalb bestritten. Keineswegs ist mein Mandant permanent auf dem linken Fahrstreifen gefahren.

Beweis: Eidliche Einvernahme der Frau J K, H, B Eidesstattliche Versicherungen meines Mandanten und der Zeugin K vom 12.01.2004

Seite 4 der Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Weis vom 01.09.2004

Az.: 111-S-8.389/03/StV0 A

Im Übrigen ist der Tatvorwurf auch nicht hinreichend konkretisiert.

So stellt sich die Frage, zwischen welchen Autobahnkilometern und zu welchem Zeitpunkt mein Mandant permanent links gefahren sein soll. Hierzu sind in den Feststellungen keine verlässlichen und zutreffenden Angaben enthalten.

Mein Mandant ist bekanntlich von den Gendarmeriebeamten angehalten worden. Hierbei wurde ihm lediglich und ausschließlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Einer der Beamten fragte unseren Mandanten, ob er mit der Zahlung eines Betrages von 150,00 € einverstanden sei, damit wäre die Angelegenheit erledigt. Von 2 Organmandaten war niemals die Rede.

Beweis: Eidliche Einvernahme der Frau J K, H, B

Eidesstattliche Versicherungen meines Mandanten und der Zeugin K vom 12.01.2004

Sowohl mein Mandant als auch dessen Ehefrau sahen in ihren Geldbörsen nach und stellten fest, dass sie nicht genügend Bargeld dabei hatten. Da eine Zahlung mittels Geldkarte nicht möglich war, wurden lediglich die Personalien meines Mandanten aufgenommen.

Beweis: Eidliche Einvernahme der Frau J K, H, B

Festzuhalten bleibt somit, dass die Straferkenntnis insgesamt aufzuheben ist, weil bezüglich aller Vorwürfe vernünftige Zweifel an einer Täterschaft bestehen.

Hochachtungsvoll - B - Rechtsanwalt" (mit Unterschrift)"

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da jeweils keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier in Wahrung der gem. Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Wels, Zl.: III-S-8.389/03/StVO A und durch die zeugenschaftlichen Vernehmungen der Beamten der Autobahngendarmerie RevInsp. H anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu welcher der Berufungswerber unentschuldigt nicht, sehr wohl jedoch ein Vertreter der Behörde erster Instanz, Mag. E, teilnahm. Einsicht genommen wurde in das von dieser Messung angefertigte Messprotokoll.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber das Kraftfahrzeug auf dem fraglichen Autobahnabschnitt lenkte. Im Bereich des Autobahnknoten Wels wurde die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers durch sogenannte Lasermessung mit 149 km/h festgestellt. In diesem Bereich ist eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h verordnet und durch entsprechende Verkehrszeichen kundgemacht.

Die Lasermessung erfolgte aus 247 m in Richtung anflutenden Verkehr. Das verwendete Lasermessgerät (Nr.: 7131) ist bis zum 31.12.2006 geeicht, wobei vor Beginn des Messeinsatzes die entsprechenden Funktionskontrollen vorgenommen wurden. Das den Vorgaben entsprechend erstellte Messprotokoll und der Eichschein wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zur Einsicht vorgelegt.

Nach der Messung ist sofort die Nachfahrt aufgenommen worden, wobei etwa im Bereich der Einmündung Wels Ost auf das Fahrzeug des Berufungswerbers aufgeschlossen wurde. Im genannten Streckenbereich fuhr er auf ein Vorderfahrzeug teilweise so knapp auf, dass die vom Berufungswerber abgegebenen Lichtsignale durch Aufhellen der Rückseite des Vorderfahrzeuges sichtbar waren. Er benützte während der gesamten Nachfahrstrecke den linken Fahrstreifen, sodass das mit Blaulicht nachfahrende Dienstfahrzeug einen zwecks Anhalteabsicht erforderlichen Überholvorgang vorerst nicht möglich war. Erst als das Dienstfahrzeug der Gendarmerie auf dem rechten Fahrstreifen in Höhe bzw. neben dem Fahrzeug des Berufungswerbers manövriert werden konnte, reduzierte der Berufungswerber seine Fahrgeschwindigkeit und wechselte auf die rechte Fahrspur. Dadurch war schließlich ein reguläres Überholen und ein nachfolgendes Anhalten seines Fahrzeuges auf dem Parkplatz bei Strkm 6.500 möglich.

Im Zuge der Beamtshandlung wurde kein Organmandat angeboten. Dies begründete der Meldungsleger u.a. auch mit der ausgeprägten Präpotenz des Berufungswerbers anlässlich der Beamtshandlung nach der Anhaltung.

5.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung schilderte der Meldungsleger RevInsp. H den Ablauf der Amtshandlung in glaubwürdiger und in sich schlüssigen Weise. Der Oö. Verwaltungssenat findet keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln, dass etwa das für Verkehrsgeschwindigkeitsmessungen geeichte und zugelassene Messgerät nicht den Vorschriften entsprechend bedient worden wäre. Wenn der Berufungswerber demgegenüber wohl die Überschreitung von 100 km/h einräumt, jedoch das Ausmaß der ihm zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit bestreitet, überzeugt dies nicht und ist dies vielmehr als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Aus der alltäglichen Praxis derartiger auf der Autobahn wahrzunehmender Verhaltensschemen ist es ferner durchaus plausibel, wenn der Zeuge darlegte, dass die Fahrt des Berufungswerbers auf dem fraglichen Streckenbereich von etwa zehn Kilometern ausschließlich auf der linken Fahrspur erfolgte, wobei er auf ein Fahrzeug nur wenige Meter auffuhr und mehrfach die Lichthube betätigte um dadurch das Fahrzeug zum Umspuren zu bewegen.

Dem Zeugen wird nicht zugesonnen, dass er etwa geneigt wäre den Berufungswerber wahrheitswidrig zu belasten. Glaubhaft ist demnach die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes insbesondere dadurch, als der Zeuge das Aufhellen des Fahrzeughecks des Vorderfahrzeuges durch die Abgabe von Lichtsignalen erkennen konnte. Ferner wird einem Straßenaufsichtsorgan zugemutet einen Abstand von etwa einer Fahrzeuglänge richtig einzuschätzen, während er sich in der Beobachtungsphase teilweise auf dem rechten Fahrstreifen etwa auf Höhe des beobachteten Objektes befand.

Mit der "eidesstattlichen Versicherung" der mitfahrenden Ehefrau des Berufungswerbers ist demgegenüber nichts zu gewinnen. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner näheren Erörterung, dass ein Beifahrer nicht über die Fahrgeschwindigkeit eines beliebigen Zeitpunktes einer Fahrt Kenntnis haben kann. Nachdem weder der Lenker noch dessen Beifahrerin von der Messung Kenntnis erlangt haben konnten und von der nachfolgenden Nachfahrt offenbar erst knapp vor der Anhaltung Kenntnis erlangten, ist eine selektive Beobachtung des Fahrverlaufes wohl kaum realistisch. Die Darstellung in der eidesstättigen Erklärung ist bloß allgemein gehalten und ist fast wortgleich an die Verantwortung des Berufungswerbers angelehnt.

Trotz des sehr umfangreichen Berufungsvorbringens und darauf Bezug nehmenden Beweisanträgen, fand es der Berufungswerber offenbar nicht einmal der Mühe wert seinen Rechtsvertreter zur Berufungsverhandlung zu entsenden oder daran selbst teilzunehmen um seine Darstellung zu untermauern. Mit dem Hinweis in seinem Schreiben vom 25.10.2004 an der Verhandlung aus Gründen der großen Entfernung nicht teilnehmen zu wollen vermag er sich nicht zu entschuldigen. Mit Blick darauf muss seinem weitwendigen bestreitenden Berufungsvorbringen ein bloß rhetorischer Charakter zugesonnen werden.

Unerfindlich ist etwa sein Berufungsvorbringen darin, inwiefern ein Straßenaufsichtsorgan nicht in der Lage sein sollte einen ausreichenden Sicherheitsabstand und das Rechtsfahrgebot sach- und verkehrsgerecht einzuschätzen. Würde man seinen Darstellungen folgen wollen, wäre letztlich jegliche Überwachungstätigkeit des Straßenverkehrs durch Organe der öffentlichen Aufsicht obsolet. Geht man davon aus, dass der Sicherheitsabstand unter optimalen Bedingungen mindestens zwei Sekunden - das entspricht bei einer Fahrgeschwindigkeit von "nur" 100 km/h einem Sicherheitsabstand von etwa 54 m - zu betragen hat, bedarf es keiner weiterführenden Erklärungen mehr, dass ein Abstand von etwa nur einer Fahrzeuglänge einerseits durch einen Gendarmeriebeamten durch visuelle Beurteilung (Schätzung) sehr wohl beurteilbar ist und andererseits dem gesetzlichen Gebot in krassester Weise zuwider läuft. Unerfindlich bleibt auch, was der Berufungswerber mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Gegensatz zu den unmittelbaren Wahrnehmungen des RevInsp. H beweisen wollte. Eine inhaltliche Begründung für diese Beweisanträge blieb er in der Berufung jedenfalls schuldig. Da schließlich der Zeuge klar und schlüssig seine Wahrnehmung des permanten Befahrens der linken Fahrspur auch im Rahmen der Berufungsverhandlung unterstrich, wird die Behauptung des Berufungswerbers und seiner Beifahrerin von einem anderen Fahrzeug überholt worden zu sein in anschaulicher Weise widerlegt und in den Bereich Schutzbehauptung verwiesen. Dies trifft ebenfalls für die Behauptung zu, dass dem Berufungswerber ein Organmandat angeboten worden wäre. Auf Grund des offenkundig wenig den sozialen Umgangsformen entsprechenden Verhaltens des Berufungswerbers gegenüber den einschreitenden Gendarmeriebeamten nach der Anhaltung und der fehlenden Grundlage für ein Organmandat im Umfang von 150 Euro wäre das Anbot einer sogenannten Organmandatsstrafe geradezu atypisch.

Abschließend lässt sich das Ergebnis des Beweisverfahrens dahingehend zusammenfassen, dass im gegenständlichen Fall dem unter Wahrheitspflicht einvernommenen und widerspruchsfrei den Verlauf seiner Beobachtung darstellenden Organ der Straßenaufsicht mehr Glaubwürdigkeit zugebilligt werden kann als dem sich trotz entsprechender Beweisanträge und eines entsprechenden Hinweises in der Ladung sich letztlich dennoch einem öffentlichen Verfahren entziehenden Beschuldigten. Dies insbesondere mit Blick auf dessen subjektives Interesse straffrei zu bleiben und daher ohne Rücksicht auf eine Wahrheitspflicht sich frei verantworten zu können.

5.1.1. Zu den im Ergebnis vom Berufungswerber anzudeuten messtechnischen Bedenken wird ergänzend auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin Folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

5.2. Hier erfolgte die Messung aus 267 m und damit innerhalb des gültigen Messbereiches. Ein Hinweis auf eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug liegt nicht vor und wird selbst vom Berufungswerber nicht behauptet.

Somit erweist sich die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Beurteilung der Anzeige auch im Rahmen des Berufungsverfahren als zutreffend.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Der § 20 Abs.2 StVO 1960 lautet: "Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren."

An der genannten Örtlichkeit war durch ein iSd § 52 Abs.2 Z10 StVO 1960 eine kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h verordnet.

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 728 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.......

6.2. Gemäß § 18 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h ein Abstand von etwa einer Fahrzeuglänge nur einer Wegzeit im Bereich von 0,2 bis 0,3 Sekunden entspricht. Ein plötzliches Abbremsen eines Vorderfahrzeuges führt angesichts einer solchen Situation wohl zwingend zu einem Auffahrunfall, weil selbst bei der geringsten Reaktionszeit von einer halben Sekunde auf ein solches Manöver nicht mehr rechtzeitig und wirkungsvoll reagiert werden könnte (unter vielen VwGH 30.9.1999, 98/02/0443).

6.3. Nach § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. .......

Bei der Auslegung des Rechtsfahrgebotes ist die Fahrgeschwindigkeit und das herrschende Verkehrsumfeld an sich in Beziehung zu setzen, wobei unter der gesetzlich normierten Bedachtnahme auf die "Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" etwa auch die Fahrgeschwindigkeit miteinzubeziehen ist. Dies bedeutet für den konkreten Fall, jedoch dass alleine schon angesichts der einsatzmäßigen Nachfahrt über fast zehn Kilometer ein Umspuren nach rechts erfolgen hätte müssen. Das dies allenfalls vom Berufungswerber wegen seines Fahrstils über eine weite Strecke nicht bemerkt worden sein mag, weil dieser seine gesamte Aufmerksamkeit für den vor ihm liegenden Verkehr einforderte, entschuldigt sein Verharren auf dem linken Fahrstreifen keinesfalls.

6.3.1. Zu den in der Berufung noch vorgetragenen und folglich relativierten Verfahrensrügen des Berufungswerbers sei lediglich bemerkt, dass ohne konkrete Behauptungen worin die Mangelhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung sowie Wahrnehmungsmängel hinsichtlich der übrigen angezeigten Ordnungswidrigkeiten gelegen sein sollten, weder die Behörde erster Instanz noch die Berufungsbehörde gehalten ist, einem (unzulässigen) Erkundungsbeweis nachzukommen (vgl. VwGH 25.6.1999, 99/02/0158 mit Hinweis auf VwGH 25.3.1992, 91/02/0134). So stellt etwa auch ein Antrag auf Vernehmung des Gendarmeriebeamten als Zeugen zur Klärung der Frage, ob das Radargerät ordnungsgemäß aufgestellt und bedient worden sei, einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar (VwGH 2.9.1992, 92/02/0194). Dies trifft auch für den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen zu.

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo - so wie hier - ein aus der Sicht der Partei ein von ihr als strittig dargestellter Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dieses im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens (der öffentlichen mündlichen Verhandlung) zu erklären und damit allenfalls die Berufungsbehörde zu überzeugen. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren, keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutete dies selbst dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

6.3.2. Der Tatvorwurf war im Punkt 2. und 3. hinsichtlich der Tatzeit und im Punkt 2. auch zur Vervollständigung auch des Tatbildes im Sinne des § 44a VStG zu präzisieren. Aus der Logik des Weg-Zeitdiagramms ergibt sich, dass die im Zuge der Nachfahrt festgestellten Verwaltungsübertretungen etwa eine Minute später erfolgt sein mussten. Daher ist die Tatzeit in diesen Punkten von der Berufungsbehörde zu korrigieren und das Tatbild in dessen Umschreibung durch die Herstellung eines Bezuges des Nachfahrabstandes zur Fahrgeschwindigkeit zu vervollständigen gewesen.

7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Es ist empirisch belegt, dass mit dem Schnellfahren in aller Regel eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht. Daher muss derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen begegnet werden. Insbesondere gründen die nachteiligen Tatfolgen einer eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung empirisch besehen darin, dass bei Einhaltung der hier erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h der Anhalteweg mit mindestens ~ 82 m anzunehmen ist, während er bei der hier zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit knapp an 160 m liegt. Dieser Schlussfolgerung wird eine im Maximalbereich liegende Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 und einer Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden zu Grunde gelegt. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 100 km/h zum Stillstand gelangt wird bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit knapp 123 km/h durchfahren, wobei sich eine Fehlbremsstrecke von über 77,72 m ergibt (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.5). Da jedermann darauf vertrauen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz) wird damit die zu Buche schlagende Gefahrenpotenzierung sehr deutlich evident.

Der erstbehördlichen Strafzumessung könnte daher mit Blick auf die oben genannten Grundsätze angesichts der ihr vorliegenden Beweislage objektiv nicht entgegengetreten werden, weil mit 250 Euro die Geldstrafe durchaus maßvoll festgesetzt wurde. Eine Geldstrafe in der Höhe von (damals) 4.000 S, [entspricht 290,70 Euro] wegen einer Fahrgeschwindigkeit auf der Autobahn von 180 bis 190 km/h, wurde bereits im Jahre 1990 als angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

7.1.1. Betreffend die auf den Tatvorwurf nach § 18 Abs.1 StVO getätigte Strafzumessung kann gesagt werden, dass insbesondere angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials eines in diesem Umfang knappen Sicherheitsabstandes, was empirisch belegt vielfach unfallursächlich ist, durchaus die Festsetzung einer empfindlichen Geldstrafe geboten ist. Auf ein in jüngster Zeit von einem Gericht in Deutschland ergangenes Urteil wegen unfallskausalen Drängens iVm anderen gefährlichen Verhaltensmustern im Straßenverkehr sei an dieser Stelle bloß illustrativ hingewiesen. Dort wurde eine Freiheitsstrafe von 11/2 Jahren ausgesprochen. Die Geldstrafe von 200 Euro scheint daher insbesondere auch aus Gründen der Generalprävention als gerechtfertigt und der Tatschuld angemessen. Dies trifft auch für den mit 50 Euro geahndeten Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zu. Strafmildernd konnte die bisherige Unbescholtenheit gewertet werden. Das von der Behörde erster Instanz ihrer Entscheidung grundgelegte Einkommen wurde auch im Berufungsverfahren der Strafzumessung grundgelegt.

Der Berufung musste daher jeglicher Erfolg versagt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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