Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160019/2/Br/Wü

Linz, 09.10.2004

VwSen-160019/2/Br/Wü Linz, am 9. Oktober 2004

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R K, geb., R, B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr, vom 31. August 2004, Zl.: S 473/ST/04, wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch in Abänderung zu lauten hat:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen M (Probekennzeichen der Fa. K GmbH, B etabl.) nach außen Berufener, der Aufforderung der Bundespolizeidirektion Steyr vom 2.3.2004, zugestellt am 4.3.2004, nicht binnen zwei Wochen eine dem Gesetz entsprechende (richtige) Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 29.11.2003 um 16.36 Uhr in Steyr, Eisenstraße Nr. 54 Richtung gelenkt hat."

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 44,00 Euro und für den Nichteinbringungsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen M (Probekennzeichen der Fa. K GmbH, B etabl.) nach außen Berufener der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen keine richtige Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 29.11.2003 um 16.36 Uhr in Steyr, Eisenstraße Nr. 54 Richtung gelenkt hat."

1.1. Die Behörde erster Instanz führt begründend Folgendes aus:

"Der Lenker des KFZ mit dem pol. Kennzeichen M wurde angezeigt, weil er am 29.11.2003 um 16.36 Uhr in 4400 Steyr, Eisenstraße Nr. 54, Fahrtrichtung stadtauswärts die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten hat.

Sie wurden als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des KFZ mit dem pol. Kennzeichen M der Fa. K GmbH nach außen Berufener aufgefordert, binnen zwei Wochen der anfragenden Behörde Auskunft darüber zu erteilen wer das o.a. Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat. Sie gaben in Ihrer Lenkerauskunft vom 5.3.2004 an, das der Lenker O K zum angeführten Zeitpunkt war. Diesem wurde daraufhin eine Strafverfügung wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO zugestellt, gegen die er fristgerecht Einspruch mit der Begründung erhob, dass nicht er der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges war, sondern laut seinen Nachforschungen bei einer Fa. P E E dieses Fahrzeug von einem Herrn J P aus C, U gelenkt worden wäre. In einer weiteren Stellungnahme gab dieser noch an, dass er ein Fahrzeug mit ähnlichem Kennzeichen , nämlich M gelenkt habe und es sich daher nur um einen Irrtum aufgrund der Ähnlichkeit der Kennzeichen handeln kann.

Aufgrund dieser Einspruchsangaben wurde Ihnen mit Aufforderung zur Rechtfertigung die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit zur Vorlage der Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Bekanntgabe von Beweismittel gegeben.

In Ihrer schriftlichen Rechtfertigung gaben Sie bekannt, dass irrtümlich der falsche Fahrer mitgeteilt worden wäre, dieser Fehler wäre auf eine Unachtsamkeit zurückzuführen gewesen.

Der Tatbestand ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

Zur Rechtsfrage ist zu sagen, dass die Behörde gern. § 103 Abs. 2 KFG 1967 Auskunft darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen(Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Da Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des KFZ mit dem pol. KZ M nach außen Berufener der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen keine richtige Auskunft darüber erteilt haben, wer das o.a. KFZ zum gegenständlichen Zeitpunkt gelenkt hat, war der Tatbestand verwirklicht.

Ein Zuwiderhandeln gegen die o. a. Verwaltungsvorschrift stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,--, im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Erschwerende Umstände wurden nicht bekannt, als mildernd wurde Ihr Eingeständnis gewertet.

Auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnte bei der Strafbemessung nicht eingegangen werden, da uns diese nicht bekannt gegeben wurden. Es wurde jedoch aufgrund Ihrer beruflichen Stellung als handelsrechtlicher 'Geschäftsführer angenommen, dass Sie zur Bezahlung der relativ geringen Geldstrafe in der Lage sind.

Die verhängte Geldstrafe ist somit schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat sowie ihren

Einkommens und Familienverhältnissen angepasst und erscheint der Behörde geeignet, Sie in

Hinkunft von der Begehung einer derartigen Übertretung abzuhalten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

2.1. In der fristgerecht erhobenen Berufung und führt des Berufungswerbers Folgendes aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Gegen die Straferkenntnis S 473/ST/04 ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Steyr erhebe ich in offener Frist

Berufung.

Begründung:

Ich habe sehr wohl Auskunft erteilt, wer dass gegenständliche Fahrzeug gelenkt hatte. Da es sich in diesem Fall um Probekennzeichen gehandelt hatte und ein Fehler bei der Zeitaufzeichnung im Fahrtenbuch passierte, hatte ich zuerst eine falsche Person angegeben, die das Fahrzeug gelenkt hatte. Nachdem ich den Fehler bemerkt habe konnte ich sehr wohl die richtige Person bekannt geben. Der Fehler tut mir sehr Leid, war aber keinesfalls beabsichtigt.

Ich stelle daher den Antrag diese Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen R K" (mit e.h. Unterschrift)."

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Festzustellen ist, dass der Berufungswerber seit dem Jahr über 120 Vormerkungen, überwiegend wegen Verstöße gegen das GGBG, aber auch zwölf einschlägige Vormerkungen aufweist.

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

4. Diesem Verfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Steyr wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h mit einem in den Verantwortungsbereich des Berufungswerbers als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers - einer juristischen Person - fallenden Fahrzeuges, zu Grunde.

Die Bundespolizeidirektion Steyr stellte in der Folge an den Zulassungsbesitzer per 18.12.2004 eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe. Diese wurde dahingehend beantwortet, dass das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt von einem J P, wh., in C U benützt (gelenkt) worden sei. Diese nicht erkennbar datierte und firmenmäßig unterfertigte Antwort langte bei der Behörde am 19.12.2003 ein.

Aus einem nachfolgend ausgearbeiteten "Radarbild" ist das Kennzeichen des Fahrzeuges, nicht jedoch das Gesicht des Lenkers erkennbar.

Da sich ein Zustellvorgang hinsichtlich der ersten Anfrage aus dem Akt nicht ergibt wurde offenbar der Berufungswerber als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers mit Schreiben vom 2.3.3004 abermals - formal richtig - zur Auskunftserteilung im obigem Sinne aufgefordert. Auf diese Aufforderung hin machte er den O K, geb. , wh. in B, R, als angeblichen Lenker namhaft.

Die dem Genannten mit Datum vom 8.3.2004, am 12.3.2004 zugestellte Strafverfügung wurde von O K mit dem Hinweis beantwortet, dass das Fahrzeug nicht von ihm, sondern dem oben genannten Lenker (J P) zur fraglichen Zeit gelenkt worden wäre.

Im Rahmen des fortgesetzten Beweisverfahrens wurde dem Berufungswerber mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.6.2004 zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen M (Probekennzeichen der Fa. K GmbH, B etabl.) nach außen Berufener der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen keine richtige Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 29.11.2003 um 16.36 Uhr in Steyr, Eisenstraße Nr. 54, Richtung stadtauswärts gelenkt habe.

Darauf erklärte der Berufungswerber im Ergebnis diese unrichtige Auskunft irrtümlich erteilt zu haben. Nicht ausgeführt wird, warum dies gleich zweimal passiert ist, nämlich einmal durch die Benennung einer im Ausland wohnhaften und offenbar mit mangelhafter Adresse bezeichneten Person und andererseits durch die offenbar ebenfalls unrichtige Benennung einer Person namens O K (offenbar ein naher Angehöriger).

Weder mit seiner Verantwortung noch mit dem nunmehrigen Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber darzutun, dass ihn an dieser offenkundigen Fehlauskunft ein Verschulden nicht trifft.

Die zahlreichen, aber auch einschlägigen Vormerkungen lassen vielmehr den Schluss auf eine mangelhaft ausgeprägte Sorgfaltsneigung in Sachen den Betrieb und die Verwaltung des eigenen Fuhrparks zu.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

5.2. Da dem Berufungswerber Akteneinsicht gewährt wurde und somit eine im Hinblick den Tatvorwurf sämtliche Möglichkeiten der Verteidigung eröffnet waren, aber auch die Identität der Tat klar feststand, wurde die Verfolgungsverjährung gehemmt. Es war aber iSd § 44a VStG eine entsprechende Vervollständigung der Tatumschreibung hinsichtlich sämtlicher Tatbestandselemente vorzunehmen.

6. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass mit einem derartigen Verstoß die Ahndung einer Übertretung gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs vereitelt wird. Damit wird gesetzlich geschützten Zielen nachhaltig entgegen gewirkt.

Warum hier dem Berufungswerber trotz der zahlreichen Vormerkungen und mit Blick auf den bis zu 2.180 Euro reichenden Strafrahmen nur 44 Euro verhängte, bleibt schlechthin nicht nachvollziehbar.

Die Behörde erster Instanz verkannte hier offenbar nicht nur spezialpräventive Notwendigkeiten, vielmehr könnte hier in einer unter den Straferwartungen des Grunddeliktes liegenden Bestrafung "gleichsam eine Animationswirkung" für künftige derartige Verstöße erblickt werden.

Auf Grund des Verschlechterungsverbotes ist es der Berufungsbehörde jedoch verwehrt eine höhere - hier angemessene - Geldstrafe zu verhängen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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