Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300685/2/Gf/Sta

Linz, 04.07.2005

VwSen-300685/2/Gf/Sta Linz, am 4. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Martin B, G, S, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 30. Mai 2005, Zl. Pol-231/04, wegen einer Übertretung der Rechtsanwaltsordnung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 30. Mai 2005, Zl. Pol-231/04, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er es als Obmann eines Vereines zu vertreten habe, dass durch diesen im Wege der Abgabe einer Vollmachtsbekanntgabe zur Vertretung eines Dritten gegenüber dem Arbeitsmarktservice Steyr eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt worden sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 8 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl.Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 128/2004 (im Folgenden: RAO), begangen, weshalb er gemäß § 57 Abs. 2 RAO zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund einer Anzeige des Arbeitsmarktservice Steyr als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; auf die vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei entsprechend Bedacht genommen worden.

1.2. Gegen dieses ihm am 2. Juni 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. Juni 2005 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Verein keine entgeltlichen Parteienvertretungen durchgeführt habe, zumal dieser lediglich kostendeckend arbeite. Außerdem hindere § 8 RAO nicht daran, jemandem einen Rat zu erteilen oder juristischen Beistand zu leisten, ohne einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Schließlich erweise sich der Spruch des Straferkenntnisses insbesondere im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der gewerbsmäßigen Begehung als nicht ausreichend konkretisiert.

Daher wird daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Steyr zu Zl. Pol-231/04; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 57 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 RAO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 6.100 Euro zu bestrafen, der unbefugt die den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit der umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung ausübt.

Von diesem Vorbehalt ist jedoch nach § 8 Abs. 3 RAO einerseits die Parteienvertretung auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen sowie die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dient, explizit ausgenommen.

3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines "J-J" mit Schreiben vom 3. Juni 2004 dem Arbeitsmarkservice Steyr bekannt gegeben, dass ein Dritter diesem Verein die Vollmacht erteilt habe, ihn in den Angelegenheiten der Arbeitslosenunterstützung und Notstandshilfe zu vertreten.

Auch wenn dieses Schreiben möglicherweise etwas großspurig formuliert ist, beschränkt es sich inhaltlich doch bloß auf die Vorlage einer Vollmacht in einem Verwaltungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 AVG.

Damit handelte es sich aber nach § 8 Abs. 3 RAO nicht um eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit, ganz abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall weder ein Nachweis für eine berufsmäßige Parteienvertretung i.S.d. § 8 Abs. 1 und 2 RAO noch für eine Erzielung wirtschaftlicher Vorteile im Zusammenhang mit einer Auskunftserteilung oder Beratungsleistung i.S.d. § 8 Abs. 3 ROA erbracht werden konnte.

Im Ergebnis hat daher der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.

3.3. Aus diesem Grund war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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