Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160020/7/Br/Da

Linz, 22.10.2004

 

 

 VwSen-160020/7/Br/Da Linz, am 22. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau E K, geb. , R, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. August 2004, Zl: VerkR96-2834-2004, nach der am 22. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird; der Schuldspruch wird jedoch bestätigt.


II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21, 24, 51e Abs.1 Z1 VStG.

Zu II: § 66 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 250 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 84 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihr zur Last gelegt, sie habe am 09.06.2004, um 18.30 Uhr als Zulassungsbesitzerin des PKW's, Kennzeichen L diesen in Vorderweißenbach, Zufahrt Maurerhäusl, Herrn P M S zum Lenken überlassen, obwohl dieser damals keine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung besessen hat. Dadurch habe sie gegen § 134 Abs. 1 Zif. 3 lit.a KFG 1967 verstoßen.

 
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Bad Leonfelden wurde am 09.06.2004 um 18.30 Uhr in Vorderweißenbach auf der Gemeindestraße G 6876, Zufahrt Maurerhäusl bei Str.km 4,435 festgestellt, dass der PKW Mercedes Benz, Kennzeichen L von Herrn P M S gelenkt wurde obwohl dieser nicht die hiefür erforderliche Lenkberechtigung der Klasse B besaß. Unbestritten ist, dass Sie Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges sind. Auch ist unbestritten, dass Sie dieses dem Genannten zum Lenken überlassen hatten. Gegen die hs. Strafverfügung vom 14.06.2004 haben Sie Einspruch erhoben und ausgeführt, dass das Überlassen auf einer Privatstraße stattfand. Laut Erhebungen durch den Gendarmerieposten Bad Leonfelden handelt es sich bei der von Ihnen als Zufahrt Pfeiffenmacherhäuser bezeichneten Straße um die Hauszufahrt Eberhardschlag 25 des Güterweges Sternsteinstraße, G6876, welche bei Str.km 4,435 beginnt und nach einer Länge von ca. 330 in bei angeführten Haus endet. Im Gemeindeverzeichnis ist diese Zufahrt als Zufahrt Maurerhäusl bezeichnet. Bei dieser Straße handelt es sich lt. Auskunft des Gendarmeriepostens Bad Leonfelden um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.

 

Als Straße mit öffentlichem Verkehr gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Die Öffentlichkeit einer Privatstraße ist demnach nur dann nicht anzunehmen, wenn sie unter Hinweise auf einen konkreten Benutzerkreis abgeschrankt ist und damit ihre Benützung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird. Bei Straßen mit öffentlichem Verkehr kommt es also nicht darauf an, wer Grundbesitzer ist.

 

Eine Abschrankung oder sonstige Ersichtlichmachung dieser Verkehrsfläche als Privatstraße scheint nicht auf und handelt es sich somit um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.

 

Gemäß § 103 Abs. 1 Ziff. 3 KFG 1967 darf der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges das Lenken nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Unbestritten ist das Sie den Genannten als Zulasssungsbesitzerin den PKW zum Lenken überlassen haben, obwohl dieser nicht die hiefür erforderliche Lenkberechtigung besaß. Übertretungen dieser Bestimmung sind gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit Geldstrafen bis Euro 2.180,-- zu ahnden.

 

Aufgrund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage muss die ha. Behörde zu der Überzeugung gelangen, dass Sie die im Spruch angeführte Übertretung tatsächlich begangen haben. Da diese Übertretung unter Strafsanktion gestellt ist, war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VSTG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer minimalen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Mildernd konnte das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet werden. Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zutage. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet."

 

2. Die Berufungswerberin führt in ihrer fristgerecht erhobenen Berufung Folgendes aus:

"Einspruch gegen die gebührenpflichtige Verwaltungsübertretung

GZ.(A): VerkR96-2834-2004 vom 14.06.04

 

 

Sehr geehrter Herr O!

 

Ich habe seit 3 Jahren den Führerschein. Noch nie zuvor habe ich eine Strafe erhalten, da ich die Gesetze streng beachte und respektiere.

 

Begründung

 

1.) Es war von mir keine Absicht die Rechtsvorschriften zu verletzen. In dieser Angelegenheit habe ich wirklich nach meinem eingeholten Wissen gehandelt und war mir dessen sicher, dass die Zufahrt Pfeifenmacherhäuser eine Privatstraße ist. Ich holte mir die Informationen von Hrn. P und er bestätigte, dass die Zufahrt Pfeifenmacherhäuser eine Privatstraße ist.

 

Da die Zufahrt Pfeifenmacherhäuser nicht im Gemeindeverzeichnis eingetragen ist, war er unter diesem Glauben und erteilte mir die nun uns allen wissende falsche Information. Hr. S P stand unter dem gleichen Wissen wie ich, sonst hätten wir uns gegenseitig die richtigen Ratschläge mitgeteilt.

 

2.) Der Übungsplatz der Fahrschule B ist auch nicht als Privatstraße gekennzeichnet und dadurch dachte ich bei der Zufahrt Pfeifenmacherhäuser, dass diese nicht als Privatstraße gekennzeichnet sein muss.

 

Wäre mir damals bekannt gewesen, dass die Zufahrt Pfeifenmacherhäuser keine Privatstraße ist, hätte ich niemals Hm. P das Fahrzeug überlassen und ich wäre auf dem Privatparkplatz der Fahrschule B gegangen um die Führerscheinübungen durchzuführen.

 

Die Zufahrt Pfeifenmacherhäuser ist nicht als Sackgasse gekennzeichnet obwohl es eine Sackgasse ist und dadurch irritierend für den Verkehrsteilnehmer.

 

Besonders für eine nicht ortskundige Person ist es schwer festzustellen ob die Zufahrt Pfeifenmacherhäuser eine Privatstraße ist oder nicht.

Diese Straße endet direkt vor einem großen Wald.

 

Beweis: Ortaugenschein

 

3.) Ich bin 40 km/h gefahren um einfache Parkübungen mit Hrn. P durchzuführen. Wenn ich beabsichtigt hätte die Rechtsvorschriften zu verletzen, hätte ich in näherer Umgebung die Übungen durchführen können.

 

Die Verwaltungsübertretung im Falle der nicht ordnungsgemäß angebrachten Begutachtungsplakette ist richtigerweise zurückgezogen worden.

 

Nach meinen Vermutungen hat die Gendarmerie Bad Leonfelden in diesen Fällen überreagiert, wie es bei der Strafe von der Begutachtungsplakette ersichtlich war.

 

Auch bei der Verwaltungsübertretung im Falle der Weitergabe meines Kraftfahrzeuges an Hrn. P sehe ich die Strafe als übertrieben.

 

4.) Die über mich verhängte Geldstrafe ist überhöht. 250,00 Euro = 3440 öS sind zwei Monatseinkommen von mir. In meiner derzeitigen Situation ist es für mich unmöglich diese Geldstrafe zu bezahlen. Ich befinde mich auf Lehrstellensuche um meinem Lehrberuf als EDV-Technikerin abzuschließen.

 

Es ist jetzt schon sehr schwer den Lebensunterhalt für mich aufzubringen und diese Strafe könnte eine unverhältnismäßige Problematik für mich aufrufen und somit meinen positiven Zukunftsweg zerstören.

 

Ich denke, die von mir genannten Punkte sind gesetzlich zu beachten und nochmals zu überdenken wie es zu dieser Verwaltungsübertretung gekommen ist.

 

Bitte, überprüfen Sie nochmals den von mir geschilderten Sachverhalt. Ich bitte Sie die Strafverfügung zurückzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen E K"

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Eine Berufungsverhandlung war in Wahrung der nach Art.6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Ferner wurden im Wege des zuständigen Gendarmeriepostens eine Übersichtsaufnahme zwecks Beurteilung des fraglichen Straßenzuges beigeschafft. Die Berufungswerberin wurde im Rahmen der öffentlichen Berufungsverhandlung als Beschuldigte einvernommen. Sie gab im Rahmen dieser Anhörung zur Sache an, dass sie ihren Lebensgefährten zu Übungszwecken auf einem vermeintlichen als Privatstraße verlaufenden Straßenzug - auf welchem die Bestimmungen der StVO nicht zu Anwendung gelangten - zwecks Durchführung von Einparkübungen zum Lenken auf einem sehr eng begrenzten Raum überlassen habe.

Ihren subjektiv tatseitig vorliegenden Rechtsirrtum machte die Berufungswerberin insofern glaubhaft, indem sie dahingehend überzeugen konnte, dass ihr Lebensgefährte und Lenker S P in fehlendem Unrechtsbewusstsein die zufällig bei dem entlegenen Haus eine Amtshandlung durchführenden Gendarmeriebeamten über die Motive seiner Fahrtätigkeit in Kenntnis setzte. Der bisher noch nie nachteilig in ihrem Verkehrsverhalten in Erscheinung getretenen Berufungswerberin kann auch gefolgt werden, wenn sie im Rahmen der Berufungsverhandlung darlegte, dass dort kaum Verkehr zu erwarten war, sodass mit den genannten Einparkübungen keine wie immer geartete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten war. Somit bleibt dieses Fehlverhalten auf einem formalen Aspekt beschränkt, welchem keine nachteiligen Auswirkungen zuzuordnen sind. Dies wurde auch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens am 30. Juni 2004 von einem Herrn P schriftlich bestätigt. Auch lässt sich dieses aus dem im hg. Auftrag von der Gendarmerie vorgelegten Bildmaterial, welches die Entlegenheit der genannten Örtlichkeit zeigt, anschaulich nachvollziehen.

Die geringfügige Beschädigung der an ihrem Fahrzeug angebracht gewesenen Begutachtungsplakette wurde im Straferkenntnis nicht mehr bestraft. Diesbezüglich erfolgte per Schreiben vom 2.8.2004 nach § 45 Abs.2 VStG die Verfahrenseinstellung.

 

3.1.1. Die Behörde erster Instanz setzte sich mit diesen Fakten inhaltlich nicht auseinander und nahm auch an der Berufungsverhandlung ohne Angabe von Gründen nicht teil.

Zusammenfassend machte die Berufungswerberin im Rahmen der Berufungsverhandlung einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck. Sie verfügt dzt. nur über ein Arbeitsloseneinkommen von monatlich 170 Euro, wobei sie eine Lehrstelle als EDV-Lehrling in Aussicht hat. Sie ist - wie oben bereits bemerkt - gänzlich unbescholten.

Es bestand kein Zweifel daran, dass sie hier keinesfalls geneigt gewesen wäre einer Person die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war etwa im öffentlichen Verkehr teilnehmen lassen zu wollen. Sie und auch ihr Lebensgefährte irrten offenkundig nur über den Inhalt des § 1 StVO, wobei das Motiv für die Fahrt lediglich einem Übungszweck vor Ablegung der Fahrprüfung dienen sollte.

Der Lenker ist zwischenzeitig im Besitz der Lenkberechtigung, wobei ihm für die gegen ihn in Rechtskraft erwachsene Bestrafung wegen dieses Deliktes sechs Ratenzahlungen zu à 36 Euro bewilligt wurden.

Wenn - wie die Berufungswerberin glaubhaft darlegte - der Lenker selbst die Gendarmerie aus freien Stücken über sein Tun informierte belegt dies den Verbotsirrtum auch der Berufungswerberin. Angesichts der "verkehrsleeren" Örtlichkeit sind diesem Fehlverhalten letztlich keine nachteiligen Tatfolgen zuzuordnen.

Somit war ihren Berufungsausführungen zu folgen.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Der § 1 Abs.1 StVO lautet:

Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Das "Überlassen" des "Lenkens" iSd § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG

1967 muss zumindest mit bedingtem Vorsatz (vgl. § 5 Abs.1 erster Satz VStG) geschehen. Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben (VwGH 4. 4. 2002, 2002/08/0062), dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt das Kraftfahrzeug zum "Lenken" auf einer als Straße zu qualifizierenden Verkehrsfläche verwendet.

Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr gilt. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung frei steht.

Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern nur darauf an, dass die Verkehrsfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Es handelt sich also dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, sodass etwa auch Parkplätze, welche nur für Gäste oder nur für Kunden vorgesehen sind, als Straßen mit öffentlichem Verkehr anzusehen sind. Auch ein allfälliger anderer Widmungsakt ist dabei nicht entscheidend, sondern das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs. Objektiv beurteilt hätte die Berufungswerberin zumindest auch im Zweifel von einer Straße iSd § 1 StVO auszugehen gehabt.

Im Sinne des § 21 VStG kann (und hat) aber die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.  Dies trifft hier wegen des glaubhaft vorgelegenen Irrtums hinsichtlich der Qualifizierung der Verkehrsfläche zu. Wie oben bereits festgestellt waren mit der Übertretung auch keinerlei Nachteile für die Verkehrssicherheit gegeben. Die Behörde erster Instanz setzte sich hier nicht erkennbar mit der objektiven und der subjektiven Tatseite des erhobenen Tatvorwurfes auseinander. Beide Anwendungsvoraussetzungen für den § 21 VStG sind hier gegeben, sodass ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht (vgl. VwGH 3.8.1995, 95/10/0056, sowie auch Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 1369, insb. unter Nr. 6 und 7 angeführte Rechtsprechung).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

 

Dr. B l e i e r

 

 
 
 

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