Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160023/2/Kei/An

Linz, 23.08.2005

 

 

 

VwSen-160023/2/Kei/An Linz, am 23. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des S Z, vertreten durch den Rechtsanwalt M W, H B, H, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Mai 2004, Zl. VerkR96-13562-2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 87,20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 28.6.2003 um 16.45 Uhr im Gemeindegebiet St. Florian auf der A1 Westautobahn bei Strkm. 162.000 in Fahrtrichtung Salzburg, das Kraftfahrzeug mit dem pol. Kz: mit einer Geschwindigkeit von 194 km/h gelenkt und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 64 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt § 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

436 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

144 Stunden

Gemäß §

 

 

99 Abs.3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

43,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 479,60 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihrer Straferkenntnis vom 06.05.2004 widerspreche ich.

Wie in meinem Schreiben vom 24.07.2003 bereits erwähnt, bin ich aus meiner Sicht nicht schneller als ca. 150 km/h gefahren. Ihre Angaben von 194 km/h sind überhöht und deuten für eine ungenaue Messung Ihrerseits hin.

Ich möchte einen stichhaltigen Beweis von Ihnen haben, in dem ersichtlich ist, dass ich so schnell unterwegs war.

Können Sie mir irgendeinen Beweis liefern, aus dem hervorgeht, dass ich 194 km/h gefahren bin. Ein Blitzphoto, oder ein Videofilm würden ausreichen.

Sie schreiben mir lediglich, ich wäre 194 km/h schnell gefahren. Ich soll das so glauben und dann auch noch so eine hohe Summe bei Ihnen bezahlen.

Ich bin bereit, diese Angelegenheit, falls notwendig, gerichtlich zu klären. Eine Strafe in einer solchen Höhe werde ich nicht leisten, da ich mich Ihren Vorwurf nicht schuldig bekenne.

Ihr Messverfahren per Tachoablesung bitte ich Sie ebenfalls zu überdenken, da hier die Fehlerquote zu hoch ist. Sie liegen nämlich in der Beweispflicht, wenn Sie einen Temposünder bußgeldpflichtig machen wollen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. September 2004, Zl. VerkR96-13562-2003, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Im gegenständlichen Zusammenhang erfolgte die Feststellung der Geschwindigkeit des durch den Bw gelenkten Kraftfahrzeuges durch Hauptmann S von der V durch Nachfahren mit einem Zivilstreifenwagen A. In diesem Zivilstreifenwagen ist auch der technische Amtssachverständige Ing. R H vom Amt der Oö. Landesregierung mitgefahren.

Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

 

 

 

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