Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160026/2/Sch/Pe

Linz, 21.10.2004

 

 

 VwSen-160026/2/Sch/Pe Linz, am 21. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn H G vom 20. September 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 24. August 2004, VerkR96-4520-2004, wegen Übertretungen der Verordnung (EWG) 3821/85 iVm dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Strafverfügung vom 24. Juni 2004, VerkR96-4520-2004, über Herrn H G, wegen vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 134 Abs.1 KFG iVm Art.15 und 16 jeweils Abs.2 EG-VO 3821/85 Geldstrafen von je 80 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber am 17. Juli 2004 Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben. Mit Bescheid (Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 24. August 2004, VerkR96-4520-2004, wurde dem Einspruch stattgegeben und die Geldstrafen auf je 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 24 Stunden herabgesetzt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Übertretungen der Verordnung (EWG) 3821/85 stellen gravierende Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar. Diese Verordnung (im Verein mit der Verordnung 3820/85) dient nicht nur der Verkehrssicherheit, etwa durch Hintanhaltung der Gefahren durch übermüdete Lenker nach Lenkzeitüberschreitungen, sondern soll auch diese selbst möglichst davor bewahren, gesundheitliche Schäden zu erleiden. Es kann zwar als bekannt vorausgesetzt werden, dass Verstöße gegen diese Bestimmungen in der Regel kaum von einem Lenker ohne entsprechendem wirtschaftlichen Druck, in dem er sich oftmals ohne Zweifel befindet, begangen würden. Dies ändert aber nichts daran, dass wie die zahlreichen einschlägigen Anzeigen und Verwaltungsstrafverfahren belegen, diesen Bestimmungen von den am Transport beteiligten Personen nicht jene Aufmerksamkeit gewidmet wird, die geboten wäre, bzw. bewusst dagegen verstoßen wird. Aus generalpräventiven Aspekten müssen sohin solche Übertretungen für den Unternehmer, nicht zuletzt aber auch für den Lenker, mit entsprechenden Verwaltungsstrafen verbunden sein.

 

Wie bereits eingangs angeführt, wurden die mit Strafverfügung festgesetzten Geldstrafen von jeweils 80 Euro von der Erstbehörde auf 50 Euro pro Delikt herabgesetzt. Damit ist den Strafzumessungskriterien des § 19 Abs.2 VStG hinreichend Rechnung getragen worden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde angemessen berücksichtigt. Auch seine persönlichen Verhältnisse als Kraftfahrer mit der Sorgepflicht für ein Kind, wobei ein unwidersprochen gebliebenes geschätztes monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro zu Grunde gelegt wurde, sprechen nicht für eine diesbezüglich unangemessene Straffestsetzung.

 

Die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt solcher Übertretungen verhindern die vom Berufungswerber angesprochene Anwendung des § 21 Abs.1 VStG.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum