Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160028/7/Ki/An

Linz, 23.11.2004

 

 

 VwSen-160028/7/Ki/An Linz, am 23. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, B, B, vom 5.9.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.8.2004, VerkR96-5404-2004, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-5404-2004) erlassen. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung vom 15.8.2004 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.8.2004, VerkR96-5404-2004, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass er auf die Strafverfügung vom 14.6.2004, die er am 21.6.2004 erhalten habe, umgehend mittels eines einfachen Anschreibens geantwortet habe und er hierin darauf hingewiesen habe, dass sich das aufgeführte Fahrzeug seit 27.3.2004 nicht mehr in seinem Besitze befinde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Ein öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Darüber hinaus wurde der Berufungswerber aufgefordert, sein Vorbringen bezüglich eines rechtzeitigen Einspruches gegen die Strafverfügung glaubhaft zu machen.

 

Der Berufungswerber erklärte daraufhin mit Schreiben vom 25.10.2004, dass er eben diesen Einspruch einfach (per Briefkasten) aufgegeben habe und er daher selbstverständlich über keinerlei amtlich bestätigte Nachweise verfüge. Beim Einwerfen des Briefes habe ihn zufälligerweise eine Frau K E begleitet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde daraufhin beauftragt, Recherchen dahingehend im Bereich der Behörde anzustellen, ob allenfalls ein derartiges Antwortschreiben eingelangt sein könnte.

 

Mit Schreiben vom 16.11.2004 hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mitgeteilt, dass ein derartiges Antwortschreiben bzw. ein rechtzeitig in der Einspruchsfrist eingebrachter Einspruch bei der Behörde nicht eingelangt sei.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde vom Berufungswerber nachweislich am 21.6.2004 übernommen und es begann mit diesem Tag die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen, sie endete sohin mit Ablauf des 5.7.2004.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung jedoch erst am 19.8.2004 zur Post gegeben.

 

Wenn nun der Berufungswerber vorbringt, er hätte rechtzeitig Einspruch erhoben, er habe diesen Einspruch jedoch ohne Zustellnachweis per Post aufgegeben, so wird dazu festgestellt, dass die Behörde zwar von Amts wegen verpflichtet ist, die Klärung des der Entscheidung zugrunde zulegenden Sachverhaltes vorzunehmen, andererseits obliegt es jedoch auch den Verfahrensparteien, entsprechende Maßnahmen zu setzen, dass die entscheidungswesentlichen Sachverhalte nachvollzogen werden können. Von einem objektiv sorgfältigen Einspruchswerber wird man erwarten können, dass er dafür Sorge trägt, entsprechende Nachweise für die rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels bereitzuhalten. Dadurch, dass er, wie er behauptet, den Einspruch lediglich einfach in den Postkasten geworfen hat, ist der Berufungswerber dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und er hat daher das Risiko, dass die Sendung allenfalls im Postwege verloren gegangen sein könnte, selbst zu tragen. Der Umstand, dass ihn eine andere Person beim Einwerfen eines Briefes in den Postkasten beobachtet hat, ist im vorliegenden konkreten Falle insoferne nicht von Belang, als letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Berufungswerber irgendein Poststück in den Briefwurfkasten geworfen hat. Eine zeugenschaftliche Einvernahme dieser Person kann sohin aus objektiven Gründen unterbleiben.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung nicht rechtzeitig erhoben wurde.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum