Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160035/9/Zo/Pe

Linz, 27.12.2004

 

 

 VwSen-160035/9/Zo/Pe Linz, am 27. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn K F vertreten durch K F, vom 28.9.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 13.9.2004, VerkR96-5162-2003, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 16.12.2004 und sofortiger Verkündung zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 43,60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 30.11.2003 um 22.35 Uhr den Kombi in Garsten auf der Dambachstraße bis Nähe Dambachstraße Nr. 85 gelenkt habe, wobei sein Atemluftalkoholgehalt 0,27 mg/l betragen habe, obwohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges lediglich dann zulässig ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt, sofern durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht noch darunterliegende Höchstgrenzen berührt werden. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37a FSG eine Geldstrafe von 218 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er im Bereich der Volksschule Dambach durch eine Gendarmeriekontrolle angehalten worden sei. Den Zeitpunkt der Anhaltung habe er nicht festgestellt. Unmittelbar nach seiner Anhaltung seien durch den zweiten Gendarmeriebeamten zwei weitere Fahrzeuglenker angehalten worden, diesen sei nach einer kurzen Überprüfung die Weiterfahrt gestattet worden. Der Vorgang habe nicht einmal fünf Minuten gedauert. In der Zwischenzeit sei er vom Gendarmeriebeamten zur Ablegung eines Alkotestes aufgefordert worden und dieser sei rasch vorgenommen worden. Keinesfalls sei zwischen der Anhaltung und der Durchführung des Alkotestes ein Zeitraum von 15 Minuten vergangen, wobei auch der Abstand vom ersten zum zweiten Test keinesfalls fünf Minuten betragen hat. Sein Vater könne bezeugen, dass er bereits vor 23.00 Uhr nach Hause gebracht worden sei und es sei unmöglich, dass die zweite Messung mit dem Alkomaten um 22.55 Uhr erfolgt sei, weil es ausgeschlossen ist, die Strecke zwischen der Volksschule Dambach und seinem Wohnsitz in weniger als fünf Minuten zurückzulegen. Er habe daher berechtigte Zweifel, dass die Zeitangaben beim Messgerät korrekt seien. Der von den Gendarmeriebeamten behauptete Zeitraum von 15 Minuten von der Anhaltung bis zum Alkotest sei nicht eingehalten worden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Steyr-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.12.2004, bei welcher der Berufungswerber gehört sowie die Gendarmeriebeamten A und W und der Vater des Berufungswerbers als Zeugen einvernommen wurden. Die Erstinstanz hat an dieser Verhandlung teilgenommen. Im Zuge der Verhandlung hat der Berufungswerber erklärt, dass er sich in der gegenständlichen Sache von seinem Vater vertreten lassen wolle.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 30.11.2003 am späteren Abend seinen Kombi in Garsten auf der Dambachstraße. Im Bereich der Volksschule Dambach in der Nähe des Hauses Dambachstraße Nr. 85 wurde er zu einer Verkehrskontrolle angehalten und im Zuge dieser Verkehrskontrolle ein Alkotest mit dem Alkomat Dräger Alkotest 7110A, Seriennummer ARLM-0028, durchgeführt. Diese Messung ergab um 22.50 Uhr sowie um 22.51 Uhr jeweils Messwerte von 0,27 mg/l. Die letzte amtliche Überprüfung dieses Alkomaten vor der gegenständlichen Messung erfolgte am 17.9.2003. Der Berufungswerber wurde nach Abschluss der Amtshandlung von den Gendarmeriebeamten nach Hause gebracht, wo er kurz vor 23.00 Uhr eintraf.

 

Strittig ist, wann genau der Berufungswerber zur Verkehrskontrolle angehalten wurde und welche Wartezeit zwischen der Anhaltung und der Durchführung des Alkotestes eingehalten wurde. Der Berufungswerber gab zum zeitlichen Ablauf an, dass er eben zur Verkehrskontrolle angehalten wurde und der Gendarmeriebeamte auch rund ums Auto gegangen ist. Er sei dann zum Alkotest aufgefordert worden und vorerst in seinem Fahrzeug sitzen geblieben. Es sei dann ein anderer Pkw vorbeigefahren und zwei weitere nachkommende Pkw vom zweiten Gendarmeriebeamten angehalten und kontrolliert worden, wobei die Verkehrskontrollen aber jeweils kurz waren. Er habe dann eine Zigarette rauchen wollen, dies wurde ihm aber verwehrt und bereits kurze Zeit später habe ihm ein Gendarmeriebeamter gesagt, dass der Alkotest schon möglich ist. Er habe dann den Alkotest gleich durchgeführt. Er habe keine Armbanduhr bei sich getragen und daher die Zeiten nicht überprüft. Nach der Durchführung des Alkotestes wurde er noch befragt und er musste den Messstreifen unterschreiben. Die Weiterfahrt wurde ihm untersagt und er wurde dann von der Gendarmerie nach Hause gebracht. Die Fahrzeit vom Anhalteort bis zu seinen Wohnhaus schätz der Berufungswerber mit ca. drei Minuten.

 

Der Vater des Berufungswerbers gab dazu an, dass sein Sohn kurz vor 23.00 Uhr nach Hause gekommen sei. Die Fahrzeit vom Anhalteort bis zu Wohnhaus schätzte er mit zehn Minuten. Sein Sohn habe ihm am nächsten Tag die gesamte Amtshandlung erzählt und dabei gesagt, dass die Amtshandlung relativ rasch gegangen sei, die Wartezeit habe lediglich ca. fünf Minuten betragen. Sein Sohn sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Wartezeit von 15 Minuten einzuhalten ist.

 

Der Gendarmeriebeamte W gab dazu an, dass er eine Wartezeit von 15 Minuten eingehalten hat. Bei einer Aufforderung zum Alkotest schaut er immer auf die Armbanduhr und legt auf die Einhaltung der Wartezeit einen besonderen Wert, weil er weiß, dass das Messergebnis sonst unter Umständen nicht gültig ist. Die Fahrzeit vom Anhalteort zum Wohnhaus des Berufungswerbers schätzte der Zeuge auf fünf Minuten, sodass es möglich sein kann, dass der zweite Blasversuch um 22.51 Uhr durchgeführt wurde und der Berufungswerber bereits vor 23.00 Uhr nach Hause gebracht wurde. Die auf dem Messstreifen des Alkomaten aufgedruckte Uhrzeit hat er nicht mit seiner Armbanduhr verglichen, er prüft aber bei derartigen Amtshandlungen regelmäßig anhand seiner Armbanduhr, dass eine Wartezeit von 15 Minuten tatsächlich eingehalten wird. Sein Kollege habe während der Wartezeit mehrere Fahrzeuge kontrolliert, er weiß aber nicht mehr, wie viele dies waren und wie lange die Kontrollen gedauert haben.

 

Der Zeuge RI A gab an, dass er den Beginn der Amtshandlung noch beobachtet hat und auch die Aufforderung zum Alkotest mitgehört hat. Er hat dabei auch auf seine Armbanduhr geschaut, wobei er aber zum Zeitpunkt seiner Einvernahme nicht mehr sagen konnte, wie spät es damals war. In weiterer Folge hat er selbst andere Fahrzeuge angehalten, wobei er glaubt, dass dies mindestens drei Fahrzeuge waren. Er hat bei diesen Lenker- und Fahrzeugkontrollen durchgeführt, wobei es keine Beanstandungen gegeben hat. Beim Alkotest mit dem Berufungswerber war er wieder anwesend, wobei der Alkotest selbst problemlos verlaufen ist. Die Fahrtstrecke vom Anhalteort zum Wohnhaus des Berufungswerbers ist ihm relativ lange vorgekommen, sie dürften jedenfalls drei bis vier Minuten gefahren sein.

 

4.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass beide Gendarmeriebeamten einen glaubwürdigen und besonnenen Eindruck machten. Sie haben beide angegeben, dass sie am Beginn der Amtshandlung auf die Uhr geschaut haben und auf die Einhaltung der 15-minütigen Wartezeit besonders geachtet haben. Dies haben sie damit begründet, dass ihnen die Wichtigkeit dieser Wartezeit bekannt ist. Auch der Berufungswerber selbst und sein Vater waren in ihren Aussagen durchaus glaubwürdig und ihre Angaben sind nachvollziehbar. Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber selbst bei der Amtshandlung nicht auf die Uhr gesehen hat und daher zur genauen Wartezeit keine Angaben machen konnte; sie ist ihm lediglich relativ kurz vorgekommen. Der Vater des Berufungswerbers wiederum war bei der Amtshandlung selbst gar nicht anwesend und konnte nur das wiedergeben, was ihm sein Sohn erzählt hatte. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass der Berufungswerber von den Gendarmeriebeamten bereits kurz vor 23.00 Uhr nach Hause gebracht wurde, wenn die zweite Messung mit dem Alkomat um 22.51 Uhr erfolgte und die Amtshandlung dann zügig beendet wurde. Es kommt letztlich auch nicht darauf an, ob die Uhrzeitangabe auf dem Messstreifen des Alkomats mit der Uhrzeit auf der Armbanduhr des Gendarmeriebeamten exakt übereingestimmt hat, weil der Gendarmeriebeamte die Einhaltung der Wartezeit ohnedies ausschließlich auf seiner Armbanduhr überprüft hat.

 

Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Gendarmeriebeamten bei der gegenständlichen Amtshandlung die in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebene Wartezeit von 15 Minuten vor der Durchführung des Alkotests eingehalten haben. Das Messergebnis ist daher verwertbar und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben den letzten Alkohol bei einem Freund konsumiert hat und von dort weg bis zur Anhaltestelle zumindest ca. drei Minuten gefahren ist.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 14 Abs.8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzten bleiben unberührt.

 

5.2. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass im gegenständlichen Fall ein ordnungsgemäßer Alkotest unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen - insbesondere unter Berücksichtigung der 15-minütigen Wartezeit - durchgeführt wurde. Das Messergebnis ist daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen und der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind von diesem im Verfahren nicht vorgebracht worden. Es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 37a VStG eine Mindeststrafe von 218 Euro sowie eine Höchststrafe von 3.633 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet und berücksichtigt, dass keinerlei straferschwerende Umstände vorliegen. Sie hat daher nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Dagegen bestehen keinerlei Bedenken, weshalb diese Erwägungen auch dem Berufungsverfahren zugrundegelegt werden. Unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber angegebenen persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen 1.100 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) erscheint die verhängte Geldstrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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