Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160038/11/Ki/An

Linz, 23.11.2004

 

 

 VwSen-160038/11/Ki/An Linz, am 23. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, H, W, vom 8.10.2004, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 22.9.2004, GZ III-S-8.816/04/FS, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19.11.2004, durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 146 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 22.9.2004, GZ III-S-8.816/04/FS, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 12.8.2004 um 14.12 Uhr in Wels, Stelzhamerstraße in Höhe Nr. 8 in Fahrtrichtung Westen das Kraftfahrzeug, PKW Mazda 626, rot lackiert, pol. Kennzeichen WE gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2 FSG), in die das Fahrzeug fällt, war, weil ihm diese von der BPD Wels für den Zeitraum vom 10.8.2004 bis 24.8.2004 mittels Bescheid entzogen wurde. Er habe dadurch § 1 Abs.3 FSG verletzt. Gemäß § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Tagen verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 73 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 8.10.2004 Berufung mit der Begründung, dass er nicht gefahren sei. Die Fahrzeugschlüssel hätten sich, seit ihm der Führerschein abgenommen worden war, bei seinem Vater befunden. Er habe daher gar nicht fahren können, weil er keinen Schlüssel gehabt habe. Er könne auch nicht angeben, wer mit dem Auto gefahren sei.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19.11.2004. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber und ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Wels teil. Als Zeugen wurden die beiden Polizeibeamten, Revierinspektor M M und Revierinspektor G B, sowie der Vater des Berufungswerber I S und der Bruder des Berufungswerber S S einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Wels vom 13.8.2004 zu Grunde. Danach hat Revierinspektor M M im Zuge einer Kripostreife mit Revierinspektor G B festgestellt, wie der ihm aus mehreren Amtshandlungen bekannte Berufungswerber den PKW mit dem Kennzeichen WE auf der Stelzhamerstraße in Höhe des Hauses Nr. 8 in Fahrtrichtung Westen gelenkt hat. Eine Anhaltung sei nicht möglich gewesen, weil die Beamten in die entgegengesetzte Richtung (Richtung Osten) auf der Stelzhamerstraße unterwegs gewesen waren. Bis die Nachfahrt aufgenommen werden konnte, sei der PKW des Berufungswerbers nicht mehr ersichtlich gewesen.

 

Bei einer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wels am 25.8.2004 rechtfertigte sich der Berufungswerber, dass er am besagten Tag nicht mit dem Auto gefahren sei, er sei an diesem Tag zu Hause gewesen, dies könne sein Bruder S beweisen.

 

Revierinspektor M führte im Rahmen einer zeugenschaftlichen Befragung bei der Bundespolizeidirektion Wels am 27.8.2004 aus, dass er als Lenker des Funkstreifenwagens (Zivilfahrzeug) unterwegs gewesen sei, als ihm im Gegenverkehr der Berufungswerber mit seinem PKW der Marke Mazda 626, rot lackiert, Kennzeichen WE aufgefallen sei. Er selbst habe den Funkwagen auf der Stelzhamerstraße in Richtung Osten gelenkt, wobei die Fahrgeschwindigkeit sehr gering gewesen sei bzw. sei er gerade im Begriff gewesen, wegen Rotlichtes der VLSA Kreuzung Stelzhamerstraße/Roseggerstraße anzuhalten. Aus früheren Amtshandlungen seien ihm sowohl S S als auch dessen Bruder S S bestens bekannt gewesen. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass S S der Führerschein von der BPD Wels wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bescheidmäßig entzogen worden war und er sei deshalb etwas verwundert gewesen, dass er den gegenständlichen PKW auf der Stelzhamerstraße stadteinwärts fahren gesehen habe. Der räumliche Abstand zu S habe ca. 2 Meter betragen, wobei auch die Fahrgeschwindigkeit des S als gering bezeichnet werden müsse, zudem an dieser Örtlichkeit auch eine 30 km/h Zone bestehe. Am Beifahrersitz sei der ihm ebenfalls bekannte S S gesessen.

 

Er schließe gänzlich aus, dass er sich in der Person des S S geirrt habe, es habe zu dieser Zeit keinerlei Sichtbeeinträchtigung geherrscht.

 

Eine Anhaltung sei nicht möglich gewesen, da das Wendemanöver vor der oben bezeichneten Kreuzung auf Grund des herrschenden Fahrzeugverkehrs und der eben dort sehr geringen Fahrgeschwindigkeit und Fahrbahnbreite zu lange gedauert hätte um eine Nachfahrt aufzunehmen. Außerdem sei bei einer Nachschau in der unmittelbaren Umgebung des Wohnortes von S S der von ihm gelenkte PKW nirgends aufgefunden worden.

 

Revierinspektor G B führte bei einer zeugenschaftlichen Befragung vor der Bundespolizeidirektion Wels am 7.9.2004 aus, dass er, als ihnen der PKW Mazda 626, rot lackiert, Kennzeichen WE entgegen kam, Beifahrer gewesen sei. Seinem Kollegen wären die Brüder S aus früheren Amtshandlungen persönlich bekannt gewesen. Er habe auch gewusst, dass S S zur Zeit keinen Führerschein gehabt habe. Ihm wären beide Personen eher nicht in Erinnerung gewesen. Als aber die beiden S Brüder am Tage seiner Einvernahme bei der BPD Wels gewesen seien, habe er sich an diese beiden Personen wieder klar und deutlich erinnern können. Bei einem direkten Vergleich beider Personen habe er feststellen können, dass zur Tatzeit sicher S S der Lenker des Mazda gewesen sei.

 

Auch ein Irrtum des Ablesens des Kennzeichens sei ausgeschlossen, da er als Beifahrer fungierte und sofort das Kennzeichen notiert habe.

 

Der Vater des Berufungswerbers führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wels aus, dass er am 12.8.2004 erst um 15.00 Uhr von der Arbeit in Wels, Jasminstraße Nr. 5 nach Hause gekommen sei. Auf den Hinweis, dass sein Sohn S S trotz entzogener Lenkberechtigung mit dem PKW Mazda 626, rot lackiert, Kennzeichen WE in Wels, Stelzhamerstraße Höhe Nr. 8, in Richtung Westen am 12.8.2004 um 14.12 Uhr unterwegs gewesen sein solle, könne er nur antworten, dass er den Autoschlüssel und Reserveschlüssel in seinem PKW Renault 19, Kennzeichen WE verwahrt habe. Diese beiden Schlüssel habe er im Seitenfach der linken Türverkleidung abgelegt. Jedes Mal, wenn er sein Auto in Betrieb genommen habe, habe er kontrolliert, ob die anderen Schlüssel noch in der Ablage seien, sie wären immer da gewesen. Seines Wissens gäbe es für dieses Auto keinen dritten Schlüssel.

 

Der Bruder des Berufungswerbers führte bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wels am 7.9.2004 aus, dass am 12.8.2004 sein Vater um 12.00 Uhr von der Arbeit heim gekommen sei. Er habe ihm das Mittagessen gerichtet. Gegen 13.30 Uhr seien sein Vater und er mit dem PKW Renault 19 (PKW seines Vaters) einkaufen gefahren und sie seien erst um 15.30 Uhr wieder nach Hause gekommen. Er könne daher nicht sagen, ob sein Bruder in der Zwischenzeit mit seinem Auto unterwegs gewesen sei. So viel er wisse, seien beide Autoschlüssel für das Auto seines Bruders bei seinem Vater gewesen. Er glaube, einen Schlüssel habe er bei sich gehabt und den anderen zu Hause im Dokumentenkoffer.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten die beiden Polizeibeamten im Wesentlichen die bereits im erstbehördlichen Verfahren gemachten Angaben, beide schlossen einen Irrtum aus und erkannten den Berufungswerber als Lenker des tatgegenständlichen PKW's zur vorgeworfenen Tatzeit.

 

Der Vater des Berufungswerbers änderte seine ursprüngliche Aussage insoferne dahingehend, dass er bereits um 12.00 Uhr nach Hause gekommen sei. Nach dem Mittagessen sei er zusammen mit seinem Sohn S (Bruder des Berufungswerbers) einkaufen gefahren, dies mit dem roten Mazda, Kennzeichen WE Er sei nach dem Einkaufen um ca. 16.00 Uhr zum Bahnhof Wels und anschließend nach Hause gefahren. Zur Zeit, als er sich zu Hause aufgehalten hat, seien auch sein Sohn S und dessen Schwester in der Wohnung anwesend gewesen, nach der Rückkehr seien sie jedoch nicht mehr anwesend gewesen.

 

Konfrontiert mit seiner ursprünglichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wels, bei der er keine Erwähnung dahingehend gemacht hatte, dass er mit dem Mazda unterwegs gewesen wäre, erklärte der Zeuge, dass er sehr wohl diesbezügliche Angaben gemacht hätte, offensichtlich seien diese nicht in die Niederschrift aufgenommen worden. Dieser Vorhalt wurde jedoch vom Vertreter der Bundespolizeidirektion Wels ausdrücklich bestritten.

 

Der Bruder des Berufungswerbers erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, dass er mit seinem Vater um ca. 13.30 Uhr einkaufen gefahren sei, sie wären etwa um 15.30 Uhr wieder nach Hause gekommen. Auf Befragen mit welchem Fahrzeug sie unterwegs gewesen sind, erklärte der Zeuge, daran könne er sich nicht mehr erinnern, wahrscheinlich wären sie mit dem Mazda unterwegs gewesen. Konfrontiert mit seinen Angaben anlässlich der zeugenschaftlichen Befragung vor der Bundespolizeidirektion Wels am 7.9.2004 erklärte der Zeuge dann, dass diese Angaben wohl der Richtigkeit entsprechen würden, er habe sich nach so kurzer Zeit nach der Tat noch entsprechend erinnern können.

 

Der Berufungswerber erklärte auch, dass seine Schwester in der Wohnung anwesend gewesen wäre, diesbezüglich erklärte der Vertreter der Bundespolizeidirektion Wels, dass er dem Berufungswerber angeboten habe, er solle mit seiner Schwester zu einer Einvernahme vorbeikommen. Der Berufungswerber erklärte dazu, dass er darin sowieso keinen Sinn gesehen hätte, außerdem sei seine Schwester damals im neunten Monat schwanger gewesen. Außerdem erklärte der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, es habe drei Autoschlüssel für den Mazda gegeben.

 

In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Angaben der beiden Polizeibeamten der Wahrheit entsprechen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Beide Polizeibeamte wirkten bei ihren Aussagen äußerst glaubwürdig und es ist zu berücksichtigen, dass die Beamten im Falle einer falschen Zeugenaussage nicht nur strafrechtliche, sondern auch dienstrechtliche Konsequenzen zu erwarten hätten.

 

Die Angaben des Berufungswerbers einerseits und die seines Vaters bzw. seines Bruders andererseits weisen hingegen mehrere Widersprüche auf, welche letztlich von den Betreffenden nicht aufgeklärt werden konnten. Als besonders gravierend muss in diesem Zusammenhang die Aussage des Bruders gesehen werden, welcher im Verfahren vor der Bundespolizeidirektion Wels erklärte, dass er mit seinem Vater in dessen Fahrzeug (Renault) einkaufen unterwegs gewesen sei, während der Vater erklärte, er sei mit dem Mazda gefahren. Weitere Widersprüche finden sich in den Zeitangaben, so hat der Bruder erklärt, er und sein Vater wären bereits um 15.30 Uhr wieder nach Hause gekommen, während der Vater ausgesagt hat, sie hätten sich um 16.00 Uhr noch im Bereich des Bahnhofes befunden. Weiters ergibt sich ein Widerspruch dahingehend, dass die Zeugen lediglich von zwei Schlüsseln sprachen, während der Berufungswerber selbst angab, dass für den Mazda drei Schlüssel vorhanden wären.

 

Auffallend ist auch, dass weder der Vater noch der Bruder des Berufungswerbers im erstbehördlichen Verfahren Angaben dahingehend gemacht hätten, dass der Berufungswerber sich zu Hause aufgehalten hat.

 

Unabhängig von der Tatsache, dass sich der Berufungswerber in jede Richtung verteidigen konnte, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussagen des Beschuldigten einerseits und die seiner Verwandten andererseits doch dahingehend konstruiert sind, um eben ihn zu entlasten, dies ist aber letztlich nicht gelungen.

 

Demnach geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Beschuldigte tatsächlich, wie von den Polizeibeamten festgestellt wurde, am 12.8.2004 um 14.12 Uhr den PKW Mazda, Kennzeichen WE, wie im Straferkenntnis festgestellt wurde, gelenkt hat. Dass er zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz der Lenkberechtigung war, bleibt unbestritten.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Das oben durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte trotz entzogener Lenkberechtigung am 12.8.2004 um 14.12 Uhr in Wels, Stelzhamerstraße auf Höhe Nr. 8, Fahrtrichtung Westen, den Mazda 626 mit dem polizeilichen Kennzeichen WE, gelenkt hat. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Bundespolizeidirektion Wels bezüglich der Geldstrafe diese lediglich geringfügig über der Mindeststrafe festgelegt hat und es wurde auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zum festgelegten Strafrahmen milde bemessen. Strafmilderungsgründe sind keine hervorgekommen und es verbleibt in Anbetracht der geringen Strafbemessung im Berufungsverfahren kein Raum, die Strafe trotz der vom Berufungswerber geschilderten sozialen Verhältnisse herabzusetzen.

 

Zu bemerken ist, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung einen gravierenden Verstoß gegen führerscheinrechtliche Bestimmungen darstellt, weshalb die Bestrafung auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist. Weiters sind bei der Strafbemessung spezialpräventive Gründe dahingehend zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten durch eine entsprechende Bestrafung das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen geführt werden soll, um ihn vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

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