Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160041/2/Fra/He

Linz, 14.02.2005

 

 

 VwSen-160041/2/Fra/He Linz, am 14. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MB gegen den Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27. September 2004, VerkR96-3443-2003, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat den in der Präambel angeführten Ladungsbescheid lt. Zustellnachweis am 29.9.2004 durch Hinterlegung beim Postamt 4560 Kirchdorf an der Krems zugestellt.

 

2. Dagegen richtet sich die am 6.10.2004 dem Postamt 4560 Kirchdorf an der Krems zur Beförderung übergebene - sohin rechtzeitig eingebrachte - Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

§§ 40ff VStG regeln das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren.

 

Gemäß § 40 Abs.1 VStG hat die Behörde dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, wenn sie nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung absieht (§ 45).

 

Gemäß § 40 Abs.2 leg.cit. kann die Behörde den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

 

Gemäß § 41 Abs.1 VStG ist in der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.

 

Gemäß § 41 Abs.2 leg.cit. ist der Beschuldigte in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.

 

Gemäß § 41 Abs.3 leg.cit. kann die Ladung auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt wurde.

 

Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind (Anmerkung: für den Beschuldigten wäre die Folge die Durchführung des Strafverfahrens ohne seine Anhörung [§ 41 Abs.3 VStG]).

 

Gemäß § 19 Abs.3 leg.cit. hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

 

Gemäß § 19 Abs.4 leg.cit. ist gegen die Ladung oder Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

 

Was den letztgenannten Absatz betrifft, ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des VfGH verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art. 129a Abs.1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) in den Ländern anfechtbar sind; ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel könne sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht auf die Anrufung der UVS, und schließe diese daher nicht aus (VfGH 6.10.1997, G1393/95 ua). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind daher auch Ladungsbescheide in Verwaltungsstrafsachen bei den UVS in den Ländern anfechtbar. Daraus resultiert die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates für diese Entscheidung.

 

Auf Grund der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Ladung eines Beschuldigten entweder in Form einer einfachen Ladung oder in Form eines Ladungsbescheides erfolgen kann. Der angefochtene Ladungsbescheid enthält alle erforderlichen gesetzlichen Merkmale, weshalb er rechtmäßig erlassen wurde.

 

Dem Vorbringen des Bw, der angefochtene Ladungsbescheid sei gesetzeswidrig, da die vorgehaltene Verwaltungsübertretung (Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit) nicht mit der verletzten Verwaltungsvorschrift, nämlich § 52 lit.a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 korreliere - kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte ist diesbezüglich auf die Bestimmung des § 41 Abs.1 VStG - siehe oben - hinzuweisen, wonach einem Beschuldigten in der Ladung die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen ist. Die belangte Behörde hat diesem Gesetzesbefehl eindeutig entsprochen, indem sie die Tat wie folgt umschrieben hat: "Sie haben am 9.2.2003 um ca. 09.59 Uhr den Kombi, Kennzeichen auf der Westautobahn A1, bei Kilometer 199,230, im Gemeindegebiet von Eberstallzell, in Fahrtrichtung Wien, gelenkt, wobei Sie die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachteten, weil Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 68 km/h überschritten haben."

 

Unter welchen Tatbestand dieser Sachverhalt zu subsumieren ist, ist nicht von Relevanz, wenngleich festzustellen ist, dass auch der belangten Behörde diesbezüglich kein Fehler unterlaufen ist, da die Überschreitung einer durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit einen Verstoß gegen § 52 lit.a Z10a StVO 1960 bildet (vgl. VwGH 25.10.1989, 89/03/0145 ua).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

 

Dr. F r a g n e r

 
 

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