Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160046/2/Sch/Pe

Linz, 08.11.2004

 

 

 VwSen-160046/2/Sch/Pe Linz, am 8. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G G vom 6. Oktober 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. September 2004, VerkR96-5499-2-2004/Her, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 24. September 2004, VerkR96-5499-2-2004/Her, über Herrn G G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er Gesellschafter der G G OEG, welche Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges ist, sei und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der obgenannten juristischen Person (richtig: eingetragenen Erwerbsgesellschaft) der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 21. Juni 2004 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung (23. Juni 2004), das ist bis 7. Juli 2004, Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 15. Mai 2004 um 9.44 Uhr gelenkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist - unbestritten - neben seinem Bruder M G persönlich haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter der G G OEG in. Somit ist er gemäß § 9 Abs.1 VStG auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ dieses Unternehmens.

 

Über schriftliches Befragen durch die Erstbehörde im Hinblick auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Gesellschaftern wurde vom Berufungswerber mit Schreiben vom 19. August 2004 mitgeteilt, dass Herr M G bei einer Fremdfirma als Fernfahrer beschäftigt und oft wochenlang im Ausland unterwegs sei. Somit habe er keine Möglichkeit, in die Firmenunterlagen Einsicht zu nehmen, "was auch die Zuständigkeit innerhalb der Firma erklärt".

 

Der Berufungswerber hat damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass die Erledigung des Schriftverkehrs, so auch die Beantwortung einer allfälligen behördlichen Lenkeranfrage, in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

 

Damit ist auch naheliegend, dass die der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 widersprechende Lenker"auskunft" von ihm verfasst und unterfertigt wurde. Demnach könne er selbst die verlangte Auskunft nicht geben, aber auch keine weitere Person benennen, die in der Lage wäre, den Lenker zu benennen.

 

Wenngleich der Berufungswerber nicht begründet, warum ihm die Auskunftserteilung nicht möglich gewesen sei, würde ihn auch der Umstand, dass das Fahrzeug von mehreren Personen benutzt wird, aus seiner Verantwortung nicht entlassen.

 

§ 103 Abs.2 KFG 1967 verpflichtet nämlich den Zulassungsbesitzer, dann Aufzeichnungen zu führen, wenn er die verlangten Auskünfte sonst nicht erteilen könnte.

 

In der Berufungsschrift führt der Rechtsmittelwerber zudem aus, er "könnte die Strafe meinerseits noch akzeptieren". Nicht einsehen könne er allerdings, dass auch sein Bruder wegen der selben Lenkeranfrage bestraft worden ist. Dazu ist zu bemerken, dass hierüber von der Berufungsbehörde eine gesonderte Entscheidung zu treffen sein wird.

 

Sohin ist zusammenfassend die Verantwortung des Berufungswerbers für die ihm zur Last gelegte Übertretung als hinreichend erwiesen anzusehen.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt - wie von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt - nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinausgehende Amtshandlungen, etwa zur Strafrechtspflege, ermöglicht werden.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro kann angesichts dieser Erwägungen nicht als überhöht angesehen werden. Zudem kommt dem Berufungswerber auch keinerlei Milderungsgrund zugute, vielmehr scheint er laut Verwaltungsvorstrafenauszug der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d.M. vom 18. August 2004 als einschlägig vorgemerkt auf.

 

Zu dessen persönlichen Verhältnissen ist zu bemerken, dass zwar der Einkommenssteuerbescheid der G G OEG für das Jahr 2003 einen Verlust ausweist, ein solcher Steuerbescheid ist allerdings nur bedingt aussagekräftig.

 

Es kann angenommen werden, dass jedermann hinreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Die Berufungsbehörde geht jedenfalls davon aus, dass der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.000 Euro verfügen kann. Dieses wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe - über Antrag allenfalls im Ratenwege - ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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