Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160049/8/Ki/Da VwSen160050/8/Ki/Da VwSen160051/8/Ki/Da

Linz, 01.12.2004

 

 

 VwSen-160049/8/Ki/Da
VwSen-160050/8/Ki/Da
VwSen-160051/8/Ki/Da
Linz, am 1. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen von Frau E S, N, P, jeweils vom 19.10.2004 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11.10.2004, VerkR96-1337-2004-Hof und VerkR96-1503-2004-Hof, bzw. vom 12.10.2004, VerkR96-1252-2004-Hof, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30.11.2004 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Straferkenntnisse werden vollinhaltlich bestätigt.

 

  1. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von jeweils 7,20 Euro (gesamt 21,60 Euro), das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat gegen die Berufungswerberin nachstehende Straferkenntnisse erlassen:

 

"Sie haben am 14.01.2004 von 10.50 - 12.36 Uhr in Linz in der Hofgasse Nr. 2, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen RO, in einer Fußgängerzone abgestellt, ohne eine erlaubte Ladetätigkeit durchzuführen und ohne ein bevorzugter Benützer der Fußgängerzone gem. § 76 a Abs. 5 StVO 1960 zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. i i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

36,00 Euro

18 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro.

 

Sie haben am 12.01.2004 von 20.08 - 21.00 Uhr in Linz in der Hofgasse Nr. 2, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen RO, in einer Fußgängerzone abgestellt, ohne eine erlaubte Ladetätigkeit durchzuführen und ohne ein bevorzugter Benützer der Fußgängerzone gem. § 76 a Abs. 5 StVO 1960 zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. i i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

36,00 Euro

18 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro.

 

Sie haben am 02.12.2003 von 20.44 - 21.20 Uhr in Linz in der Hofgasse Nr. 2, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen RO, in einer Fußgängerzone abgestellt, ohne eine erlaubte Ladetätigkeit durchzuführen und ohne ein bevorzugter Benützer der Fußgängerzone gem. § 76 a Abs. 5 StVO 1960 zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. i i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

36,00 Euro

18 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro."

 

I.2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin jeweils mit Schreiben vom 19.10.2004 Berufung erhoben, sie sehe ihrerseits keine Verletzung der Rechtsvorschriften. Sie verweist darin auf die schwierige Ladesituation und führt auch aus, dass es völlig egal sei, was sie mache, während ihre Mitarbeiter und sonst irgendwer ihr Auto beladen würde. Das Be- und Entladen der Autos sei ihr und ihren Mitarbeitern leider nicht innerhalb von 10 Minuten möglich. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren verwies sie darauf, dass eine enge Kellertreppe zu bewältigen wäre und daher entsprechende Pausen eingelegt werden müssten.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2004. Beide Verfahrensparteien haben sich für die Teilnahme entschuldigt, die Berufungswerberin hat am Tage der Verhandlung angerufen, sie sei erkrankt, hat aber ihre Situation telefonisch ausführlich dargestellt. Zeugenschaftlich einvernommen wurden die beiden Polizeibeamten, welche die dem Verfahren zu Grunde liegenden Anzeigen verfasst haben.

 

I.5. Die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren basieren auf Anzeigen der Bundespolizeidirektion Linz, in allen Fällen haben die Meldungsleger festgestellt, dass die Berufungswerberin ihr Fahrzeug am festgestellten Tatort zu den festgestellten Tatzeiten abgestellt hatte ohne definitiv eine Ladetätigkeit durchzuführen, dies sei im Zuge mehrmaliger Kontrollen erfolgt.

 

Bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme im Berufungsverfahren bestätigten die Zeugen diese Angaben, es sei ihre Pflicht, entsprechende Anzeigen zu erstatten.

 

Die Zeugen wirkten bei ihrer Befragung glaubwürdig, ihre Angaben waren schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens stehend. Zu berücksichtigen ist, dass die Zeugen zur Wahrheit verpflichtet waren, falsche Angaben hätten für sie sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen. Es bestehen keine Bedenken, diese Angaben der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Die Berufungswerberin konnte sich in jede Richtung verteidigen, konkret auf die vorliegenden Fälle bezogen brachte sie jedoch nichts vor, was sie entlasten könnte.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.i StVO 1960 ist in Fußgängerzonen das Halten und Parken verboten. Laut Ziffer 1 ist während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt.

 

Im Bereich des vorgeworfenen Tatorts handelt es sich um eine verordnete Fußgängerzone, es ist am Beginn und am Ende dieser Zone das Verkehrszeichen "Fußgängerzone" mit der Zusatztafel: Ladetätigkeit und Kfz von Handelsvertretern gemäß § 76a Abs.2 Z4 StVO von 18.30 - 10.30 Uhr; Radfahren von 06.00 - 20.00 Uhr und Zufahrt für Taxi gestattet angebracht.

 

Darüber hinaus ist die Berufungswerberin im Besitz einer vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz erteilten Sondergenehmigung, wonach ihr auch außerhalb der verordneten Zeiten eine Ladetätigkeit erlaubt ist.

 

Als Ladetätigkeit wird das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge bezeichnet, wobei gemäß § 62 Abs.3 StVO 1960 eine Ladetätigkeit unverzüglich begonnen und durchgeführt werden muss.

 

Nicht erforderlich ist es laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich der Lenker eines in der Ladezone abgestellten Fahrzeuges stets in dessen unmittelbarer Nähe befindet, die Ladetätigkeit muss jedoch, sollte dem Gesetz entsprechen, unverzüglich begonnen und durchgeführt werden (VwGH 28.10.1998, 98/03/0149 u.a.).

 

Nicht erlaubt ist es laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass vor der beabsichtigten Ladetätigkeit Vorbereitungshandlungen durchgeführt werden, die etwa soweit gehen, dass sich der Lenker des betreffenden Fahrzeuges von diesem entfernen und erst jemanden aus einer Wohnung holen muss, um dann nach dessen Eintreffen mit der an sich gestatteten Ladetätigkeit beginnen zu können (VwGH 27.6.1980, 3393/78).

 

Im vorliegenden Falle konnten die Meldungsleger während der festgestellten Beobachtungszeiträume keinerlei Ladetätigkeit der Berufungswerberin wahrnehmen. Wenn es auch nicht erforderlich ist, dass sich der Lenker während der Ladetätigkeit stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet, kann doch ein Verstreichen der festgestellten langen Zeiträume, in denen keinerlei auf eine Ladetätigkeit hinweisende Vorgänge festzustellen waren, im vorliegenden Falle nicht als eine dem Gesetz entsprechende Ladetätigkeit angesehen werden.

 

Wenn die Berufungswerberin vermeint, sie müsse sich der Hilfe ihrer Angestellten bedienen, in Anbetracht der lokalen Umstände seien auch entsprechende Pausen einzulegen, so ist damit nichts zu gewinnen, es obliegt der Berufungswerberin, die Ladevorgänge so zu organisieren, dass diese gesetzeskonform durchgeführt werden können. Ein die erlaubte Zeit überschreitendes Abstellen des Fahrzeuges widerspricht jedenfalls dem Gesetz.

 

Nachdem in allen vorliegenden Fällen die Meldungsleger in Bezug auf die festgestellten Tatzeiten keinerlei Ladetätigkeit feststellen konnten, war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug der Berufungswerberin im Bereich des festgestellten Tatortes unerlaubt abgestellt, der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung wird sohin auch durch die Berufungsbehörde als verwirklicht angesehen.

 

Zur subjektiven Tatseite wird festgestellt, dass die Berufungswerberin diesbezüglich keinerlei Umstände vorbringen konnte, welche sie entlasten würden. Insbesondere wird nochmals darauf hingewiesen, dass es ihr obliegt, das gesetzeskonforme Be- und Entladen ihrer Fahrzeuge zu organisieren.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als erschwerend gewertet, dass bereits einschlägige Bestrafungen vorgenommen werden mussten. Mildernde Umstände werden keine festgestellt.

 

Zu berücksichtigen sind bei der Bestrafung auch generalpräventive sowie spezialpräventive Überlegungen.

 

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafsatzes die einzelnen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen im untersten Bereich festgelegt wurden, wobei auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin berücksichtigt wurden. In Anbetracht all dieser Umstände erscheint eine Herabsetzung nicht als vertretbar.

 

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Falle weiterer gleichartiger Verwaltungsstrafverfahren die Berufungswerberin durchaus auch mit höheren Strafausmaßen zu rechnen hat.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin weder durch die Schuldsprüche noch durch die Strafbemessungen in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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