Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160056/3/Kof/He

Linz, 08.11.2004

 

 

 VwSen-160056/3/Kof/He Linz, am 8. November 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. ML W...straße,
S.F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.10.2004, VerkR96-14085-2004, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 23.01.2004 um 07.52 Uhr in Linz, Landwiedstraße 182, Fahrtrichtung stadteinwärts, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen..........(gelenkt und) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die
Fahrgeschwindigkeit 76 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem
Messgerät festgestellt wurde (gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960.

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

80 Euro

48 Stunden

99 Abs.3 lit.a StVO

 
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/......) beträgt daher 88,00 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.10.2004 eingebracht, über welche der UVS erwogen hat:

Der Bw hat die Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. deren Ausmaß in keinen Stadium des Verfahrens bestritten.

Aus dem Einspruch gegen die Strafverfügung sowie der Berufung gegen das Straferkenntnis ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bw ist von Facharzt mit eigener Praxis. Am 23.1.2004 um ca. 07.45 Uhr wurde der Bw von seiner Ordinationshilfe (Sprechstundenhilfe) angerufen, da eine Patientin Gesundheitsprobleme habe. Er sei aus diesem Grund etwas schneller als erlaubt gefahren, um der Patientin die - u.U. dringende - ärztliche Hilfe zu leisten.

Am 5.11.2004 hat der Bw beim erkennenden UVS-Mitglied persönlich vorgesprochen und präzisiert, dass es sich bei der Patientin um eine 67jährige Frau gehandelt habe.

Die Sprechstundenhilfe habe zur oa. Zeit dem Bw telefonisch mitgeteilt, dass diese Frau Gesundheitsprobleme habe. Möglicherweise liege ein Kollaps oder ein Unterzuckerschock vor.

Der Bw hat bei der mündlichen Vorsprache einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt, oder obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten und erlaubt ist.

Dem Bw traf die Verpflichtung zur dringenden ärztlichen Hilfeleistung, auch in einem Fall nicht drohender Lebensgefahr!

 

 

 

Es war damit zwangsläufig die Notwendigkeit der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 20 Abs.2 StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung) verbunden, woraus für den Bw die gegenständliche Interessenskollision entstand;

siehe VwGH vom 25.11.1985, 85/02/0176 - zitiert in Walter-Thienel, Verwaltungs-verfahren, Band II, 2. Auflage, E79 zu § 6 VStG (Seite 137).

Im gegenständlichen Fall liegt/ liegen daher Nothilfe und somit die Voraussetzungen
des § 6 VStG vor.

Es war daher der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Bw hat gem. § 65 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§ 6 VStG - Nothilfe

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