Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310042/7/Ga/La

Linz, 16.12.1996

VwSen-310042/7/Ga/La Linz, am 16. Dezember 1996

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des A H in M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 1. September 1995, Zl. UR96-14-1995, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in Schuld, Strafe und Kostenausspruch bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 10.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 64f.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 17 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 Z3 sowie iVm § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in der Höhe von 50.000 S (zwei Tage) kostenpflichtig verhängt: Er sei schuldig, er habe zumindest am 27. März 1995 im südlichen Bereich einer näher beschriebenen Schottergrube bestimmte bewegliche Sachen, die auf Grund bestimmter, im einzelnen dargestellter Umstände als gefährliche Abfälle zu erfassen gewesen seien, nämlich insgesamt sieben Fahrzeugwracks und ein Motorwrack, so gelagert, daβ dabei in Verletzung des Beeintrδchtigungsvermeidungsgebotes die Gefahr von Verunreinigungen der Umwelt όber das unvermeidliche Ausmaβ hinaus herbeigefόhrt worden sei.

1.2. Begründend verweist die belangte Behörde auf die Feststellungen im Zuge des am 27. März 1995 am Tatort durchgeführten Augenscheinsbeweises und kommt nach einläβlicher Wiedergabe des Ermittlungsverfahrens und nachvollziehbar dargestellter rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis, daβ die im Schuldspruch beschriebene Abfallagerung das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung objektiv erfülle und das Fehlverhalten dem Berufungswerber auch subjektiv vorwerfbar sei, weil die inkriminierte Lagerung einer derart groβen Menge von Fahrzeugwracks in der fraglichen Schottergrube auf eine "ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit" schlieβen lasse.

Strafbemessend geht die belangte Behörde von einem beträchtlichen Unrechtsgehalt der Übertretung aus, weil sachverhaltsbezogen die Gefahr einer Boden- und Grundwasserverunreinigung durch austretende Betriebsmittel herbeigeführt und dadurch gegen das im § 1 Abs.3 Z3 AWG nieder gelegte öffentliche Interesse am Umweltschutz grob verstoβen worden sei. Erschwerend hat sie die groβe Menge der gelagerten Fahrzeugwracks gewertet, mildernd hingegen sei die bisherige Unbescholtenheit in abfallrechtlichen Belangen zu berücksichtigen gewesen. Weder habe § 20 noch § 21 VStG angewendet werden können, sodaβ nach Abwägung aller dieser Umstände und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatl. Einkommen von rund 9.000 S; Sorgepflicht für ein Kind) die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen gewesen sei.

2. Zugleich mit der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hat die belangte Behörde den bezughabenden Strafverfahrensakt zu Zl. UR96-14-1995, in den der unabhängige Verwaltungssenat Einsicht nahm, vorgelegt. Schon daraus zeigen sich die Tatfrage und die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers vollständig geklärt. Der als Ergebnis des behördlichen Augenscheines vom 27. März 1995 nieder schriftlich festgehaltene, zunächst mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. März 1995 und in der Folge mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Juli 1995 etwas eingeschränkt angelastete und mit diesem Umfang auch dem Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde gelegte Sachverhalt (oben 1.) wird als erwiesen und daher maβgebend auch fόr diese Entscheidung festgestellt.

Ist aber schon aus dieser Aktenlage eine abschlieβende Beurteilung in der Sache mφglich, sind deshalb weitere Beweise zur Tat nicht aufzunehmen und im übrigen nur Rechts fragen zu beurteilen, so konnte die - vom Berufungswerber nicht ausdrücklich beantragte - öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Die belangte Behörde gibt die für die Rechtsanwendung in diesem Fall als maβgeblich iSd § 44a Z2 VStG herangezogenen Vorschriften in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses richtig und vollständig wieder; zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.

Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des in einem mängelfreien Verfahren, in das der Berufungswerber eingebunden war und sich verteidigen konnte, gewonnenen Sachverhalts von der belangten Behörde nachvollziehbar dargestellt und wurde die Rechtsfrage richtig gelöst. Danach steht fest, daβ der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen und dafür auch einzustehen hat.

3.2. Dagegen erhebt der Berufungswerber keine konkreten Einwände, sondern nur teils pauschale und teils aktenwidrige Bestreitungen.

3.2.1. Er verkennt auch die Rechtslage, indem er aus führt, es habe sich bei den am angegebenen Ort gelagerten Sachen gar nicht um gefährliche Abfälle gehandelt, weil dadurch Verunreinigungen der Umwelt nicht herbeigeführt worden seien. Hiezu ist zum einen auf den unstrittigen und in Rechtskraft vorliegenden, an den Berufungswerber (als Verpflichteten) gerichteten Auftragsbescheid vom 12. Mai 1995 zu verweisen, mit dem bindend (mit Tatbestandswirkung) auch für das vorliegende Strafverfahren die Eigenschaft aller dieser vom (nachfolgend erlassenen und nunmehr) angefochtenen Schuldspruch erfaβten beweglichen Sachen als gefährliche Abfälle endgültig klargestellt ist (vgl h Erk vom 17.2.1995, VwSen-210117/6/Ga/La; auch mit Hinweisen auf weiterführende Judikatur des VwGH).

Unbeschadet dieses Befundes ist zum anderen aber für die Bewertung der gelagert gewesenen Sachen als gefährliche Abfälle unter objektiven Gesichtspunkten - entgegen der Auffassung des Berufungswerbers - nicht erforderlich, daβ die Gefδhrdung der Umwelt (als hier zufolge des Grundsatzes gemäβ § 1 Abs.3 Z3 AWG geschütztes Rechtsgut) tatsächlich aktuell eingetreten sein muβ; vielmehr genügt die konkret- sachverhaltsbezogene Möglichkeit einer solchen Gefährdung. Daβ vorliegend eine in diesem Sinn konkrete Gefahr gegeben war, steht nach den Ermittlungsergebnissen der Strafbehörde, denen der Sachverständigenbeweis zugrunde liegt, eindeutig fest. Dieser Eindeutigkeit jedoch hat der nunmehrige Berufungswerber schon im Verfahren vor der belangten Behörde nur ein pauschales Abstreiten entgegengehalten. Auch aus dem Vernehmungsprotokoll vom 25. April 1995, worauf der Berufungswerber verweist, ist nur ersichtlich, daβ er dem vor hin aufgezeigten Rechtsirrtum erlegen ist.

3.2.2. Wenn der Berufungswerber nunmehr vorbringt, daβ die Feststellungen des Amtssachverstδndigen "nicht den Tatsachen entsprechen", daβ weiters der Sachverstδndige "sein Gutachten, wie man so schφn sagt, 'im Vorübergehen', um sich nicht schmutzig zu machen", erstellt habe, daβ er όberdies "Maschinen, die entweder komplett sind, oder bei denen der Motor ausgebaut ist, repariert" werden und die "wieder zum Einsatz kommen, einfach pauschal als Schrott" abqualifiziert habe, ohne "auf deren Wert" όberhaupt eingegangen zu sein, so ist dieses Vorbringen teils klar aktenwidrig und teils so wenig konkret, daβ er damit fόr seine Entlastung nichts gewinnt. Auf den Wert eines Schrotts kommt es im übrigen bei der Beurteilung der Abfalleigenschaft aus objektiven Gesichtspunkten von Gesetzes wegen (§ 2 Abs.1 letzter Satz iVm § 2 Abs.2 AWG) nicht an.

3.2.3. Zu der Behauptung des Berufungswerbers, wonach er das Abstellen des Motorgraders (gemeint ist offenbar das an zweiter Stelle der Aufzählung im Schuldspruch näher beschriebene Fahrzeugwrack) auf dem Betriebsgelände mit dem Sachbearbeiter der belangten Behörde am 7. März 1994 vereinbart habe, führte diese in ihrer Gegenäuβerung vom 22. September 1995 aus:

"Der Motorgrader war seit Jahren auf Waldgrund auβerhalb der Schottergrube abgestellt. Mit forstbehφrdlichem Auftrag vom 24.6.1994 wurde Herrn H die Beseitigung aufgetragen. Es wurde ihm zugesagt, den Motorgrader in der Schottergrube abstellen zu dόrfen, da er angab, diesen umgehend wieder instandzusetzen und in der Schottergrube zur Straβenerhaltung zu verwenden. Wie der Amtssachverstδndige am 27.3.1995 festgestellt hat, wurde der Grader nicht instandgesetzt und ist bereits als Wrack anzusehen. Auβerdem ist bekannt geworden, daβ Herr H noch einen weiteren Motorgrader besitzt, der in der Schottergrube abgestellt ist."

Diese Replik der belangten Behörde gab der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber im Rahmen des Verfahrens gemäβ § 66 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) mit gleichzeitiger Einladung zur Stellungnahme innerhalb gesetzter Frist zur Kenntnis. Der Berufungswerber hat sich hiezu jedoch verschwiegen, sodaβ die erkennende Kammer von der Richtigkeit der - weder in sich widersprόchlichen noch mit der Aktenlage in Widerspruch stehenden - Darstellung der belangten Behφrde ausgeht.

3.2.4. Die weitere pauschalierende Behauptung des Berufungswerbers, daβ nδmlich "sδmtliche Sachen sachgemäβ gelagert" gewesen seien und bei keinem der Fahrzeuge fest gestellt worden sei, daβ sich Flόssigkeiten darinnen befunden hδtten, bewertet der unabhängige Verwaltungssenat angesichts des eindeutigen, dem Berufungswerber zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte mitgeteilt gewesenen und in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses korrekt und im einzelnen wiedergegebenen Ermittlungsergebnisses als ein geradezu mutwilliges Vorbringen.

Dem vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Beiziehung eines "Sachverständigen für Baumaschinen" war nicht zu entsprechen. Weder hat der Berufungswerber ein Beweisthema für den Sachverständigenbeweis angegeben noch ist aus den Umständen des Falles insgesamt er sichtlich, welcher Beweisführung der Sachverständige dienen bzw welche andere, für den Berufungswerber günstigere Beurteilung dann herbeigeführt werden könnte.

Davon abgesehen war bereits dem behördlichen Augenschein am 27. März 1996 ein maschinen- und kraftfahrzeugtechnischer Amtssachverständiger beigezogen, der die vorgefundenen Fahrzeugwracks einer bemerkenswert ausführlichen, im angefochtenen Straferkenntnis wiedergegebenen fachspezifischen Begutachtung unterzogen hatte. Insofern entpuppt sich der Antrag des Berufungswerbers auch als bloβ auf eine Beweiswiederholung gerichtet.

3.2.5. Auch darauf, daβ sich der Berufungswerber, wie er angibt, der spruchverfangenen Sachen nicht entledigen wollte, kommt es vorliegend nicht an: Das angefochtene Straferkenntnis hat die gelagert gewesenen beweglichen Sachen frei von Rechtsirrtum nicht dem subjektiven, sondern dem objektiven Abfallbegriff (§ 2 Abs.1 Z2 AWG) unterstellt und diese Beurteilung nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt ausgeführt (oben 3.2.1.).

3.2.6. Zusammenfassend besteht aus allen diesen Gründen im Lichte des Beeinträchtigungsvermeidungsgebotes des § 17 Abs.1 erster Satz AWG kein Zweifel an der Tatbestandsmäβigkeit des inkriminierten Verhaltens des Berufungswerbers und konnte solche Zweifel der Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht wecken.

3.3. Das tatbestandsmäβige Verhalten zieht in diesem Fall - vorliegend wurde ein Ungehorsamsdelikt verwirklicht; bei gegebener Tatbestandsmäβigkeit hätte daher der Berufungswerber, weil Anhaltspunkte, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, nicht vorliegen, gemäβ § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG der gesetzlichen Schuldvermutung durch eigenes initiatives Vorbringen entgegenzuwirken gehabt; ein solches Vorbringen unterblieb jedoch - auch die Bestrafung nach sich, weil Strafausschlieβungsgrόnde weder geltend gemacht wurden bzw. hervorgekommen sind.

Das schlicht gegenteilig behauptende Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er sich "daher keines Verschuldens bewuβt (fόhle), sodaβ nicht von grober Fahrlδssigkeit und ungewφhnlich auffallender Sorglosigkeit ausgegangen werden" könne, ist schon behauptungsmäβig für die Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit ungeeignet. Und weder damit noch mit dem sonstigen Vorbringen konnte er für sich erreichen, daβ das Ausmaβ seiner demnach feststehenden Schuld als bloβ leichter Sorgfaltsmangel einzustufen wδre.

4. Das Ausmaβ der verhδngten Strafe - nachvollziehbar hat die belangte Behörde ihrem diesbezüglichen Ermessen die Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG zugrundegelegt und sodann die in diesem Fall vom Gesetz bestimmte MINDESTstrafe als ausreichend befunden - wird vom Berufungswerber konkret nicht bekämpft.

Verfehlt war allerdings, daβ die belangte Behφrde die "groβe Menge an gelagerten Fahrzeugwracks" als erschwerend berücksichtigt hat. Daβ dieser Umstand hier die subjektive Vorwerfbarkeit der Tat verdichtet, ist nicht einsichtig; vielmehr ist darin ein objektives, den Unrechtsgehalt der Schutznormverletzung erhöhendes Kriterium zu sehen. Auf der anderen Seite hätte die "bisherige Unbescholtenheit (des Berufungswerbers) in abfallrechtlichen Belangen" nicht als mildernd gewertet werden dürfen. Der von der belangten Behörde offenbar angesprochene Milderungsgrund iSd § 34 Z2 StGB könnte, zumindest nach der Judikatur des VwGH, nur bei gänzlicher (absoluter) Unbescholtenheit herangezogen werden; absolute Unbescholtenheit jedoch ist nach der Aktenlage nicht gegeben.

Daβ die belangte Behφrde irgendwelche anderen Milderungsgrόnde zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hätte, wird vom Berufungswerber nicht eingewendet; nach der Sachlage hatte der unabhängige Verwaltungssenat solche Gründe auch nicht von sich aus aufzugreifen.

Im Ergebnis war daher die verhängte Mindeststrafe als tatgerecht und, vor allem wegen des Fehlens von Milderungsgründen sowie der schon von der belangten Behörde (unter spezialpräventiven Gesichtspunkten) zu Recht mitbedachten Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers, auch als schuldangemessen zu bestätigen.

In Würdigung seiner eher geringen Einkommenshöhe ist der Berufungswerber auf die Bestimmung des § 54b Abs.3 VStG aufmerksam zu machen, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Strafbehörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder die Teilzahlung zu bewilligen hat. Allenfalls wäre unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.

5. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daβ dem Beschuldigten der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlich vorgesehenen Hφhe (das sind 20 % der verhδngten Geldstrafe) aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muβ - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben

VwGH vom 22.2.2001, Zl.: 2000/07/0081-7

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