Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160067/4/Ki/An

Linz, 14.12.2004

 

 

 VwSen-160067/4/Ki/An Linz, am 14. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IV. Kammer (Vorsitz: Dr. Johann Fragner, Beisitz: Mag. Gottfried Zöbl, Berichter: Mag. Alfred Kisch) über die Berufung des L S, P, A, vom 19.10.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5.10.2004, VerkR96-13699-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt.

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 
Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 5.10.2004, VerkR96-13699-2004, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt.

 

2. Gegen das Straferkenntnis hat der Bw am 19.10.2004 nachstehende Berufung erhoben:

"Ich erhebe Einspruch gegen Urteil vom 5.10.2004; wegen Verweigerung des Alkotests".

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat diese Eingabe samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die laut Geschäftsverteilung zuständige IV. Kammer zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG). Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hierbei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs.3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl 98/03/0190 vom 8.9.1998).

 

Das oben zitierte Schreiben des Berufungswerbers wird diesen Erfordernissen für eine Berufung nicht gerecht, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen Gründen er den Schuldspruch im angefochtenen Bescheid und die zugrundeliegenden Feststellungen bzw. die von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems getroffene Rechtsbeurteilung bekämpft. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe.

 

Mit h. Schreiben vom 5.11.2004, VwSen-160067/2/Ki/An wurde der Rechtsmittelwerber ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und es wurde ihm gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Begründung für die Berufung nachzureichen. Diesem Auftrag ist der Beschuldigte bis dato nicht nachgekommen.

 

Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf das Formerfordernis der Begründung hingewiesen wurde, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung zugänglichen Mangel.

 

In Ermangelung einer Begründung der Berufung ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung war nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum