Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160068/13/Bi/Be

Linz, 11.02.2005

 

 

 VwSen-160068/13/Bi/Be Linz, am 11. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, vertreten durch RA Dr. R F, vom 13. August 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 28. Juli 2004, VerkR96-10436-2003, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 10. Februar 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 40 Euro, ds 20% der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (93 Stunden EFS) verhängt, weil er am 17. Oktober 2003 um 15.57 Uhr den Pkw im Gemeindegebiet von Gmunden auf der Ohlsdorferstraße in Fahrtrichtung stadteinwärts gelenkt habe, wobei er auf Höhe des Hauses Nr.31 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. Februar 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. F, des Vertreters der Erstinstanz Dr. H, der Zeugen RI R und RI M und des technischen Amtssachverständigen Ing. R durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, sein Geständnis bei der Erstinstanz sei in Unkenntnis der Tatsache erfolgt, dass die Farbe seines Pkw in der Anzeige unrichtig angegeben worden sei. Sein VW Golf sei schwarz, nicht blau. Deshalb habe er auch sein Geständnis widerrufen, jedoch habe sich die Erstinstanz mit seinen weiteren Argumenten hiezu nicht auseinandergesetzt. Es sei nicht möglich, dass der Beamte, der die Lasermessung durchgeführt habe, während der Messung gleichzeitig das Kennzeichen des Pkw abgelesen habe. Er gebe auch an, 2 Messungen durchgeführt zu haben, nämlich einmal 74 km/h auf 102 m Entfernung und dann 98 km/h auf 176 m Entfernung. Im Anschluss daran habe er mit dem Fernrohr nochmals das Kennzeichen abgelesen. In der Zeit, in der diese Handlungen erfolgt seien, habe das Fahrzeug sich wiederum wesentlich weiter entfernt. Dabei sei zu bedenken, ob das Fernrohr dazu überhaupt geeignet sei und wie weit das Fahrzeug vom Beamten entfernt gewesen sei, wenn es sich mit 30 m/sec bewege. De VW Golf IV Diesel sei von Haus aus nicht geeignet, derart rasant zu beschleunigen oder hochtourig gefahren zu werden. Ein Irrtum sei jedenfalls nicht ausgeschlossen und nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit von seiner Täterschaft auszugehen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches wird das Strafausmaß ausdrücklich nicht bekämpft.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beim Standort des Messbeamten in Gmunden, Ohlsdorferstraße 31, bei der beide Parteien gehört und die beiden Beamten der Städtischen Sicherheitswache Gmunden unter Hinweis auf § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurden sowie ein technisches Gutachten durch den Amtssachverständigen zur Frage der Nachvollziehbarkeit des Tatvorwurfs erstellt wurde.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw, der in Besitz eines schwarzen VW Golf, Kz ist, von einer Lasermessung am Vorfallstag gar nichts mitbekommen hat, weil er weder die Beamten stehen gesehen hat noch angehalten wurde. Bei der Lenkerauskunft bezeichnete er sich selbst als Lenker des auf ihn
zugelassenen Pkw, weil nach seinen Aussagen nur er mit diesem Fahrzeug fahre. Der Tatvorwurf wurde ihm erstmals am 22. Dezember 2003 bei der Erstinstanz zur Kenntnis gebracht, wobei er dem damals im Wesentlichen nichts entgegenzuhalten vermochte, sodass er ein Geständnis ablegte. Dieses widerrief er am 10. März 2004, weil die Fahrzeugfarbe nicht übereingestimmt habe. Er konnte sich in der Verhandlung auch nicht erinnern, die in Rede stehende Straßenstrecke benutzt zu haben.

Der Meldungsleger RI R (Ml) schilderte in der Verhandlung seinen damaligen Standort im Kreuzungsbereich der Ohlsdorferstraße mit der Traunleitenstraße so, dass er rechts in Richtung stadteinwärts gesehen im Kreuzungsbereich der vor dem Haus Ohlsdorferstraße 31 von rechts in diese einmündende Traunleitenstraße mit Blickrichtung in Fahrtrichtung des Bw stand und das Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.4404, auf dem Dreibeinständer postiert hatte und mit der Schulterstütze, um ein Verwackeln zu verhindern, beim stadtauswärts fließenden Verkehr Geschwindigkeitsmessungen durchführte. Dort befindet sich ein offener Pkw-Unterstand mit einem Holzverbau, der für in Richtung stadteinwärts fahrende Lenker die Sicht auf die Beamten vollständig verdeckt. Der genaue Standort von RI R befand sich direkt neben dem Gehsteig der Ohlsdorferstraße innerhalb des Richtung stadteinwärts offenen Unterstandes in einer Position, die eine ausreichende Sicht auf den weiteren Verlauf der Ohlsdorferstraße Richtung stadteinwärts ermöglicht, wobei auch die Messstrecke von 176 m innerhalb des Sichtbereichs liegt. Linksseitig der Ohlsdorferstraße befinden sich Bäume, dahinter das Tal der Traun.

Der Ml führte aus, er habe eigentlich die auf ihn zufahrenden Fahrzeuge gemessen, aber der von der anderen Seite kommende Pkw des Bw sei ihm wegen eines lauteren Motorengeräusches beschleunigend vorgekommen und daher habe er ihm nachgemessen, wobei er üblicherweise das Heck im Bereich des Kennzeichens anvisiere. Die erste Messung habe 77 km/h auf 102 m Entfernung ergeben, wobei er die Geschwindigkeit des Pkw schon im Vorbeifahren abgelesen habe. Da er gewohnheitsmäßig, wenn möglich, weitere Messungen zu Kontrollzwecken durchführe und der Pkw augenscheinlich weiter beschleunigt habe, habe er noch einmal gemessen und dabei habe er ein Messergebnis von 101 km/h auf 176 m Entfernung erzielt. Er habe dem Pkw dann mit dem Fernglas, das er umgehängt oder gleich neben sich abgelegt hatte, nachgeschaut und nochmals das Kennzeichen kontrolliert. Die Farbe des Pkw hat er mit "dunkel" beschrieben, er konnte aber nicht sagen, ob er dunkelblau oder schwarz gewesen sei; die Farben seien auch bei verschiedenen Automarken verschieden. Er habe die Daten handschriftlich notiert; RI M sei in seiner Nähe gestanden und habe mitgeschaut. Beide Beamte sind zur Durchführung von Lasermessungen mit Geräten dieser Bauart besonders geschult und behördlich ermächtigt. Beiden Beamten ist eine eventuelle Funktions
untüchtigkeit des Lasermessgerätes nicht aufgefallen. Der Ml hat weiters ausgeführt, er habe um 15.55 Uhr noch die halbstündig vorgeschriebenen Tests gemacht, nämlich das Gerät aus- dann wieder eingeschaltet, wobei der Selbsttest erfolgt, die Displayanzeige habe auf 8.8.8.8 gelautet, er habe eine 0 km/h-Messung auf das in der Traunleitenstraße befindliche Zonenbeschränkungszeichen gemacht und die Zielerfassung vertikal und horizontal durchgeführt. Der Pkw des Bw sei seiner Erinnerung nach das letzte gemessene Fahrzeug gewesen, dann hätten sie die Messungen an diesem Standort an diesem Tag beendet. Eine Anhaltung des Lenkers sei nicht möglich gewesen.

RI M konnte sich an die Messung konkret nicht erinnern, gab aber an, er habe das Kennzeichen des Pkw abgelesen und laut gesagt und der Ml habe gesagt "passt" und seine handschriftlichen Notizen gemacht. Er habe nicht geschaut, was sein Kollege geschrieben habe, aber die Auslösung der Messungen habe er am Piepston des Gerätes gehört und im Übrigen sei sein Kollege entsprechend geschult und er traue ihm eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung zu. Von eventuellen Ungenauigkeiten oder Funktionsmängeln des verwendeten Lasermessgerätes wisse er nichts.

Der Amtssachverständige erachtete den Standort des Ml als für ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessungen geeignet und befand auch die Sicht für ausreichend, da auch die Entfernung von 176 m innerhalb des Sichtbereichs liegt. Wenn der Beamte einen Geschwindigkeitswert auf dem Display erhalte, liege eine ordnungsgemäße Messung vor; andernfalls wäre eine Error-Meldung des Gerätes die Folge; nicht aber ein unrichtiger Messwert. Das Lasermessgerät wurde laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zuletzt vor dem Vorfall am 30. Dezember 2002 mit Nacheichfrist bis 30. Dezember 2005 geeicht. Der Vorfall ereignete sich demnach innerhalb der Nacheichfrist, wobei die vorgeschriebenen Toleranzen, nämlich 3 km/h bei Messwerten unter 100 km/h und 3 % bei Messwerten über 100 km/h, abgezogen wurden. Daraus ergibt sich der dem Tatvorwurf zugrundegelegte höhere Messwert von 98 km/h. Auch die Beschleunigungswerte für den vom Bw gelenkten VW Golf, der 85 kw aufweist, sind vom Hersteller so beschrieben, dass eine Beschleunigung innerhalb einer Wegstrecke von 74 m (Messentfernung 102 m auf 176 m) von 74 auf 98 km/h mit 2,23 m/sc² problemlos möglich ist.

Zur Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen ist aus der Sicht des UVS zu sagen, dass der Ml einen sehr korrekten und guten persönlichen Eindruck hinterlassen hat. Aus welchem Grund er die Messungen vorgenommen hat, nämlich ob das Geräusch eines Golf Diesel bei Beschleunigung lauter ist oder nicht, ist insofern irrelevant, als wesentlich nur die Messung und nicht der Beweggrund, diese durchzuführen, ist. Wenn der Ml vom Motorengeräusch her den Eindruck hatte, dass der Pkw hochtourig gefahren werde, was für ihn auf eine Beschleunigung hindeutete, so ist dem nichts
entgegenzusetzen. Er hat auch die Messungen nachvollziehbar beschrieben und auch die Bedienungsanleitung für das verwendete Lasermessgerät hinsichtlich Einstiegstests und Messvorgang eingehalten. Durch das Anvisieren des Kennzeichens des Pkw war auch eine direkte Zuordnung zum Pkw des Bw gegeben. Eine Ablesemöglichkeit beim Vorbeifahren des Pkw ist vom Standort des Ml aus zweifellos gegeben. Auch verfügt das Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E über eine Vergrößerung, die ein Ablesen des Kennzeichens auch auf größere Entfernung erleichtert. Auch wenn RI M, der im bisherigen Verfahre nie vernommen wurde und auch die Anzeige nicht selbst verfasst hat, naturgemäß keine Erinnerung an den konkreten Fall haben konnte - aus seinen Angaben, die im Wesentlichen die fachliche Kompetenz des Ml stützten, war das zweifellos herauszuhören - so ist seine Schilderung von der Kontrolle des Kennzeichens - er habe das Kennzeichen im Vorbeifahren abgelesen und laut gesagt und RI R habe gesagt "passt" - insofern nachvollziehbar, als dabei Ablesefehler auffallen müssten.

Dass in der Anzeige der Pkw als blau beschrieben wurde, hat der Ml mit seinem damaligen augenscheinlichen Eindruck begründet, wobei er die Farbe in der Verhandlung nur mehr als "dunkel" bezeichnet hat. Nicht auszuschließen ist auch, dass ihm durch den Lichteinfall in Verbindung mit einer Spiegelung der neben der Ohlsdorferstraße stehenden, im Oktober belaubten Bäume die Farbe als dunkelblau erschien. Allein aus der abweichenden, aber nicht gänzlich unschlüssigen Farbbezeichnung sofort auf die Unrichtigkeit sowohl des Kennzeichens als auch des Messergebnisses zu schließen, ist nach Ansicht des UVS sachlich nicht gerechtfertigt. Der Bw hat auch in der Verhandlung 15 Monate nach dem Vorfall erstmals Zweifel geäußert, die genannte Straßenstrecke überhaupt benutzt zu haben, weil sein Weg von der Arbeit in Linz nach Hause nicht über die Ohlsdorferstraße führe. Er hat aber einen anderen Weg nicht konkret behauptet oder belegt.

Der UVS gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass auf der Grundlage der glaubwürdigen Aussage des Ml in Verbindung mit dem mit einem geeichten Lasermessgerät erzielten Geschwindigkeitswert und den im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen ist, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß erfolgt und als Grundlage für den Tatvorwurf einwandfrei geeignet ist, weil der erzielte Geschwindigkeitswert von 101 km/h, dh abzüglich der Toleranzen 98 km/h, auch dem auf den Bw zugelassenen und technisch zu einer derartigen Beschleunigung geeigneten Kraftfahrzeug zweifellos zuzuordnen ist.

In rechtlicher Hinsicht - gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren - war daher angesichts der nach den Ergebnissen des Beweis
verfahrens als einwandfrei gegeben anzunehmenden tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 98 km/h im Ortsgebiet von Gmunden ohne Zweifel davon auszugehen, dass der Bw, der sich im Rahmen der Lenkerauskunft selbst als Lenker des Pkw zur Übertretungszeit bezeichnet hat, den ihm zur Last gelegten Tatbestand, nämlich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 48 km/h, also fast um 100 % überschritten zu haben, erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Die Erstinstanz hat die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw zutreffend als Milderungsgrund berücksichtigt und ist von günstigeren finanziellen Verhältnissen ausgegangen, als der Bw am 22. Dezember 2003 angegeben hat. Der Bw hat auch ausdrücklich die Strafhöhe für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches nicht angefochten. Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung finden sich nicht. Die verhängte Strafe liegt noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur genausten Beachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen in Zukunft anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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