Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160071/5/Kei/Da

Linz, 10.10.2005

 

 

 

VwSen-160071/5/Kei/Da Linz, am 10. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des B W, H, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 15. Oktober 2004, Zl. VerkR96-1949-2003, zu Recht:

 

 

 

Statt "bekannt geben haben" wird gesetzt

"bekannt gegeben haben".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

    • Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  1. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als von der Zulassungsbesitzerin des PKW, Kennzeichen:, namhaft gemachte Person trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. S-43726/02-4, zugestellt am 12.12.2002, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 27.12.2002, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 06.11.2002 um 00.12 Uhr in Linz stadtauswärts auf der Humboldtstraße Kreuzung mit der Blumauerstraße gelenkt hat, da Sie unrichtigerweise mit Schreiben vom 24.12.2002 bekannt geben haben, dass Z S, V, C P den PKW gelenkt habe,

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.2 iVm. § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

 

218,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

96 Stunden

Gemäß §

 

 

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 239,80 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Als 'Zulassungsbesitzer' iSd § 103 Abs. 2 KFG kann nur jene Person gemeint sein, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zukam, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog (VwGH vom 25.04.1997, Zl. 97/02/0117).

Die Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges auf S S war bereits am 04.11.2002 rechtskräftig aufgehoben (VerkR30-RI-498AV-2002 der BH Ried i.I., Bearbeiter Herr E T). Das gegenständliche Fahrzeug war zu jenem Zeitpunkt, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog (06.11.2002, 00:12 Uhr) überhaupt nicht zum Verkehr zugelassen. Aus diesem Grund bin ich entgegen dem Vorwurf nicht die von der Zulassungsbesitzerin namhaft gemachte Auskunftsperson.

Außerdem ist die verhängte Strafe von 218,-- Euro bei weitem überhöht.

Es entspricht der Verwaltungspraxis (auch der belangten Behörde) bei ähnlichen Strafzumessungsgründen rund 2% des vorhandenen Strafrahmens auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass es bei der Strafbemessung keine Rolle spielen darf, welche Verwaltungsübertretung Anlass zu der Aufforderung gem. § 103 Abs. 2 KFG war. Das Interesse des Staates an der Strafverfolgung ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer dasselbe, unabhängig davon, zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wurde, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zu der Aufforderung war. Darüberhinaus wurde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass entgegen einer bereits aus anderem Anlass geäußerten Meinung der belangten Behörde, eine rechtskräftige Bestrafung im Verfahren VerkR96-1590-2001 nicht erfolgte. Es wurde von mir im genannten Verfahren weder eine Geldstrafe bezahlt noch eine (Ersatz-)Freiheitsstrafe verbüßt; dies hätte aber wohl schon längst erfolgen müssen, wenn tatsächlich eine rechtskräftige Bestrafung erfolgt wäre.

Beweisantrag:

Einvernahme der BH Ried i.I., Herr E T, betreffend die Aufhebung der Zulassung des gegenständlichen PKW im oben bezeichneten Verfahren.

Berufungsantrag:

Aus diesen Gründen beantrage ich die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses oder eine angemessene Mäßigung der verhängten Strafe."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2002, Zl. VerkR30-RI-704AM-2002, wurde im Hinblick auf den PKW mit dem Kennzeichen RI-704AM die Zulassung aufgehoben und die Zulassungsbesitzerin S S aufgefordert, den Zulassungsschein und die "Kennzeichentafel(n)" unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der Zulassungsbehörde ihres Aufenthaltsortes abzuliefern.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. November 2002, Zl. VerkR30-RI-704AM-2002, wurde S S darauf hingewiesen, dass der o.a. Bescheid seit 4. November 2002 rechtskräftig ist und darauf, dass sie der Verpflichtung zur Abgabe von Zulassungsschein und Kennzeichen "bisher nicht (nicht vollständig)" nachgekommen ist und es wurde eine Frist von 3 Tagen, gerechnet ab Zustellung des Schreibens, für die Erbringung der Leistung gesetzt (Androhung der Ersatzvornahme).

Am 7. November 2002 wurden Zulassungsschein und Kennzeichen abgegeben.

Die Pflichten der S S als Zulassungbesitzerin haben sich auch auf den 6. November 2002 erstreckt - an diesem Tag erfolgte das gegenständliche Lenken des PKW und zu dieser Zeit waren der Zulassungsschein und das Kennzeichen von der Zulassungsbesitzerin noch nicht wie vorgeschrieben abgegeben gewesen.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen 2 die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlicher Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor (siehe den Bescheid der belangten Behörde Zl. VerkR96-1590-2001). Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: keines, Vermögen: Eigentum eines B, Sorgepflicht: keine.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht wie vorgeschrieben bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

Beachte hier das Erkenntnis vom 6. April 2006, VwSen-160071/10/Kei/Ps

Beachte:

Beschwerdeverfahren wurde eingestellt.

VwGH vom 19. Dezember 2006, Zl.: 2006/02/0014

 

 

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