Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160081/11/Kei/Da

Linz, 24.11.2005

 

 

 

VwSen-160081/11/Kei/Da Linz, am 24. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S, L, gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 6. Oktober 2004, Zl. VerkR96-18419-2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2005, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"1. Sie haben am 05.08.2004 um 17.22 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KI-, im Gemeindegebiet von Traun, auf der Ganglgutstraße Höhe Internorm in den Steinweg, weiter in die Leebgutstraße bis auf Höhe Birkenweg 10 gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren.

2. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW mit dem Kennzeichen KI- keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette MRRO 889 mit der Lochung O2/04 war abgelaufen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Zu 1.) § 1 Absatz 3 FSG in Verbindung mit § 37 Absatz 1 und Abs. 3 Zif. 1 Führerscheingesetz (FSG) BGBl. I/120/1997 i.d.g.F.

Zu 2.) § 36 lit. e. in Verbindung mit § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro

Zu 1.) 2.180,--

Zu 2.) 36,--

Ersatzfreiheitsstrafe

42 Tage

24 Stunden

gem. §

37 Abs.1 und 3 Zif.1 FSG

134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

218,-- Euro + 3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher 2.437,60 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung:

Der Berufungswerber (Bw) hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat glaubhaft gemacht, dass er wegen einer Abwesenheit von der Abgabestelle K, M, erst am 27. Oktober 2004 vom gegenständlichen Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können und es wurde die am 3. November 2004 der Post zur Beförderung übergebene Berufung fristgerecht erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems Zl. VerkR96-18419-2004 Einsicht genommen und am
7. November 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte am 5. August 2004 um 17.22 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen KI- im Gemeindegebiet von Traun auf der Ganglgutstraße Höhe Internorm in den Steinweg und weiter in die Leebgutstraße bis auf Höhe Birkenweg 10.

Es war dabei am gegenständlichen KFZ keine den Vorschriften des KFG 1967 entsprechende Begutachtungsplakette angebracht. Die Gültigkeit der Plakette MRRO 889 mit der Lochung 02/04 war abgelaufen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Durch den Bw wurde in der Verhandlung außer Streit gestellt, dass er am 5. August 2004 um 17.22 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen KI- im angeführten örtlichen Bereich gelenkt hat.

Der oben angeführte Sachverhalt im Hinblick auf die Begutachtungsplakette wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI H K. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich auf den guten persönlichen Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung gemacht hat und darauf, dass er unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.

Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Bezug einer Bauernpension in der Höhe von ca. 700 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für die Gattin.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Keinberger

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