Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160090/5/Bi/Be

Linz, 16.12.2004

 

 

 VwSen-160090/5/Bi/Be Linz, am 16. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, pA G-W GesmbH, vertreten durch RA Dr. A P, vom 25. Oktober 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 7. Oktober 2004, VerkR96-2527-1-2004, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 14. Dezember 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, die Strafe jedoch auf 70 Euro (24 Stunden EFS) herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich daher auf 7 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro (4 Tage EFS) verhängt, weil er als der von der G Werbering GesmbH gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen hin Beauftragter zu verantworten habe, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 30. März 2004 um 16.16 Uhr in Stadl-Paura an der B144 ca auf Höhe von Strkm 1.4 rechts im Sinne der Kilometrierung, Ansicht Fahrtrichtung Süden, die Werbung "R. Es ist nicht egal, wo man hineinschaut" außerhalb des Ortsgebietes



und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 25 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14. Dezember 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. A P durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtete.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil sich die Behörde mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und insbesondere den beantragten Lokalaugenschein nicht durchgeführt habe. Die Behörde sei nicht berechtigt gewesen, sich im Hinblick "auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis" über seine Verantwortung und die gestellten Beweisanträge hinwegzusetzen.

Der Lokalaugenschein sei bereits in seiner Stellungnahme zum Beweis dafür beantragt worden, dass sich die gst Werbetafel innerhalb des Ortsgebietes befindet. Darauf sei die Behörde gar nicht eingegangen. Aus dem Straferkenntnis ergebe sich nicht, in welcher Weise die Werbetafel, auf der die gst Aufschrift angebracht gewesen sei, außerhalb des Ortsgebietes gelegen sein könnte. Die Aussage im Spruch, die Werbetafel stehe an der B144, sage nichts darüber aus, ob diese zum Ortsgebiet gehöre. Beim Lokalaugenschein hätte festgestellt werden müssen, dass die Werbetafel im Ortsgebiet stehe, sodass schon deshalb das Verfahren eingestellt werden hätte müssen. Sogar die Erstinstanz habe ihm einen Rechtsirrtum zugestanden. In diesem Fall wäre aber zu prüfen gewesen, ob dieser überhaupt vorwerfbar ist, zumal nur schuldhaftes Verhalten bestraft werden könne.

Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass die Werbetafel seit dem Jahr 1981 von der GmbH bewirtschaftet werde, sei kein strafbares Verhalten gegeben. Dass seitens der Behörde seit über 23 Jahren ein Verhalten in keiner Weise beanstandet worden sei, lege für jeden Staatsbürger den Schluss nahe, dass dieses Verhalten nicht verboten sei. Aus welchem Grund der von der Behörde angenommene Rechtsirrtum vorwerfbar sein sollte, ergebe sich aus dem Straferkenntnis nicht.

Beantragt wird Verfahrenseinstellung nach Durchführung eines Ortsaugenscheins und einer Berufungsverhandlung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen


Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein rechtfreundlicher Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die bisher vorliegende Judikatur der Höchstgerichte erörtert wurden. Außerdem wurde Einsicht genommen in ein D-Orthofoto der im Spruch umschriebenen Örtlichkeit, auf dem eindeutig ersichtlich ist, dass die Nikolaus Lenau Straße in Fahrtrichtung Süden gesehen rechts von der B144 in rechtem Winkel abzweigt und sich dort auch die auf dem der Anzeige beigelegten Foto ersichtliche Bushaltestelle befindet. Schon von der örtlichen Bebauung der Nikolaus Lenau Straße her ist die Zugehörigkeit zum Ortsgebiet Stadl-Paura offensichtlich. Eine Ortstafel ist auf keinem der Fotos erkennbar, jedoch hat der Bw, als Abteilungsleiter der genannten GesmbH verantwortlich für die Anbringung von Werbungen, in der mündlichen Verhandlung bestätigt, es sei dort eine solche rechts von der B144 am Beginn der Nikolaus Lenau Straße angebracht.

Aus den Ausführungen des Bw in Verbindung mit den der Anzeige beigelegten Fotos ergibt sich auch, dass am 30. März 2004 um 16.16 Uhr ca bei km 1.4 der B144, der Gmundener Straße, rechts iSd K. bei der Kreuzung mit der Nikolaus Lenau Straße, innerhalb des Ortsgebietes Stadl-Paura die oben angeführte Werbung auf einem baupolizeilich genehmigten Werbeträger innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der B144 angebracht war. Die Werbetafel steht allerdings nicht direkt an der Nikolaus Lenau Straße, sondern in Fahrtrichtung Süden nach der ggst Kreuzung rechts in der Wiese, jedoch unbestritten im 100 m-Bereich neben der B144.

Der Bw hat ins Treffen geführt, dass diese Werbetafel bereits seit 1981 dort gestanden sei und während der letzten 23 Jahre völlig unbehelligt Werbungen aufgeklebt worden seien; auf einmal sei die GesmbH wegen jeder einzelnen Werbung bestraft worden. Darauf hat er auch in der Verhandlung am 14. Dezember 2004 verwiesen und ausgeführt, der ggst Werbeträger sei noch nicht entfernt worden.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneter Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind (ansonsten) außerhalb des Ortsgebietes Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Februar 2002, 2000/02/0303, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 6. Juni 1984, 84/03/0016, und dem ausdrücklichen Hinweis, es bestehe kein Grund, von der darin vertretenen Rechtsansicht abzugehen, in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt, es sei bei der Beurteilung


des in § 84 Abs.2 StVO normierten Verbotes nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Bestimmung jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld, welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus gerechnet festgelegt habe, die Werbung bzw Ankündigung falle, abzustellen. Es komme auf die Entfernung der Werbung vom Straßenrand einer Straße, welche außerhalb des Ortsgebietes liege, an.

Auch in diesem Fall befand sich der Anbringungsort der Werbung einerseits an einer Straßenstelle, welche in einem Bereich lag, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehörte, andererseits aber in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand einer Straße, die an dieser Stelle nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet festgelegt war.

Dass im ggst Fall die Werbung in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand der B144 positioniert war, sich aber innerhalb des Ortgebietes Stadl-Paura parallel zur do Nikolaus Lenau Straße befand, und zwar in annähernd rechtem Winkel zur B144 rechts im Sinne der Kilometrierung ca bei km 1.4, sodass für die diesen Straßenzug benutzenden Lenker die einzelnen Werbungen in Fahrtrichtung Süden einzusehen war, ergibt sich aus den der Anzeige beigelegten Fotos. Damit liegt aber jeweils ein gleich gelagerter Fall wie in den beiden oben angeführten Erkenntnissen des VwGH vor.

Zutreffend ist das Argument des Bw, dass solche Werbungen insbesondere im örtlichen Bereich der Erstinstanz jahrelang trotz des Fehlens einer straßenpolizeilichen Bewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO - die Erteilung einer Baubewilligung für den Werbeträger durch den Bürgermeister der als Ortsgebiet gekennzeichneten Gemeinde reicht dafür nicht aus und vermag eine solche nicht zu ersetzen - geduldet wurden. Daraus vermag der Bw aber keine auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Rechtfertigung abzuleiten. Dass die Kunden der GesmbH solche verkehrsgünstig gelegene Standorte bevorzugen, liegt auf der Hand, was aber nichts daran ändert, dass der 100 m-Bereich an Freilandstraßen für Werbungen ausscheidet und die ggst Werbefläche Kunden nicht zur Auswahl steht.

Zutreffend ist auch, dass im Rahmen des beim UVS Oö. anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahrens VwSen-107109 das - überdies auch für die den Bw betreffenden Verfahren VwSen-108297-108303 und VwSen-108544-108546 zuständige Mitglied eine zur Judikatur des VwGH konträre Rechtsansicht vertreten hat - die Entscheidung wurde mit Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bekämpft und mit Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 2002, 2000/02/0303, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben - während das im gleich gelagerten Verfahren VwSen-107147 zuständige Mitglied unter Zitierung des VwGH-Erkenntnisses vom 6. Juni 1984, 1984/03/0016, angefochten mit Bescheidbeschwerde, die mit VwGH -Erkenntnis vom 23. November


2001, 2000/02/0338, als unbegründet abgewiesen wurde, die vom VwGH letztlich beibehaltene Rechtsansicht vertreten hat. Betreffend das Verfahren VwSen-107109 wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2002, SlgNr.16773, die Anträge des UVS Oö. auf Aufhebung der Wortfolgen "Werbungen und" und "und Ankündigungen" in § 84 Abs.2 StVO abgewiesen und der Eventualantrag, der VfGH möge aussprechen, "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte keine Strafbarkeit begründen" bzw "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vom Verbotsumfang nicht erfasst ist", zurückgewiesen und dazu ausgeführt, Gegenstand der Beurteilung durch den VfGH sei im Verfahren gemäß Art.40 B-VG die angefochtene gesetzliche Vorschrift an sich, nicht aber der Inhalt der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH oder der dazu bestehenden Rechtsansichten einzelner mit der Anwendung dieser Norm befasster Verwaltungsbehörden und es sei auch nicht über die Richtigkeit der vom VwGH vertretenen Auslegung der angefochtenen Gesetzesstelle abzusprechen. Der Vorwurf des UVS, die Rechtssprechung des VwGH zu § 84 Abs.2 StVO überschreite den Wortlaut des Gesetzes oder verstoße gegen das Analogieverbot, gehe insofern ins Leere, als jede wenn auch analoge oder überschießende Anwendung des Gesetzes im jeweiligen Einzelfall der Vollstreckung zuzurechnen sei, somit jedenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen könne. Dem einzelnen Rechtsunterworfenen bleibe aber unbenommen, nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art.144 B-VG zu erheben.

Der Ersatzbescheid des UVS Oö. vom 27. Jänner 2003 wurde mittels Bescheidbeschwerde beim VfGH angefochten - die Ablehnung wurde dem Beschuldigtenvertreter nach eigenen Angaben am 31. Oktober 2003 zugestellt, die Ablehnung gemäß § 33a VwGG durch den VwGH am 13. Februar 2004; wobei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.

Aus all diesen Überlegungen besteht kein Zweifel, dass der ggst Sachverhalt nach der Judikatur des VwGH unter die Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO zu subsumieren ist - obwohl sich eine wie oben beschrieben positionierte Werbung tatsächlich nicht "außerhalb von Ortsgebieten" gemäß dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, sondern gerade im Ortsgebiet befindet - weil nicht auf den Standort der Werbung in Bezug auf ein Ortsgebiet, sondern vielmehr auf die Position der Werbung in Bezug auf die (Freiland)Straße, auf der Verkehrsteilnehmer (möglicherweise dadurch) abgelenkt werden können, abzustellen ist.

Bezogen auf den Tatzeitpunkt 30. März 2004 gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat schon aufgrund der zitierten Vorjudikatur - die den Bw zwar nur zum Teil als Beschuldigten betroffen hat, jedoch sich zum einen in der Branche, wie auch der Bw


bestätigt hat, herumspricht und zum anderen im RIS abrufbar ist - sowie vor allem aus Gründen der Vernunft im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zur Ansicht, dass der Bw als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher für Werbung zuständiger Abteilungsleiter der genannten GesmbH mangels entsprechender straßenpolizeilicher Bewilligung die ihm in den jeweiligen Spruchsprüchen umschriebenen Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsüber tretung zu verantworten hat. Auch wenn diesbezüglich von einem Rechtsirrtum auszugehen ist, ist dieser insofern vorwerfbar, als der Bw zu einer entsprechenden Erkundigung schon aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet war und seiner eigenen Bescheidbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war bzw ihm nach bereits erfolgter Zustellung sowohl der Ablehnung der Bescheidbeschwerde durch den VfGH (31. Oktober 2003) wie auch den VwGH (13. Februar 2004) die Rechtslage bereits bekannt war - diese betraf zwar einen anderen Werbeträger, jedoch in vergleichbarer örtlicher Lage.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass § 99 Abs.3 StVO 1960 einen Strafrahmen bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit von bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, vorsieht.

Die Erstinstanz hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die finanziellen Verhältnisse des Bw - von diesem unwidersprochen - mit 1.800 Euro monatlich netto bei fehlendem Vermögen und Sorgepflichten geschätzt und 43 (!) einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 2002 und 2003 als erschwerend gewertet - diese hat der Bw zwar in der Verhandlung als richtig zugestanden, jedoch hat er glaubwürdig deponiert, diese würden zu einem großen Teil die im bei den Höchstgerichten anhängigen Verfahren betroffene Werbetafel in Marchtrenk mit mehrere Werbungen und an verschiedenen Tagen betreffen.

Dazu ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates zu sagen, dass diese Vormerkungen schon aufgrund der eben mit diesem Risiko verbundenen beruflichen Tätigkeit des Bw als für Werbung zuständiger Abteilungsleiter eines Werbeunternehmens nicht als derart gewichtig zu bezeichnen sind, dass eine derart hohe Strafe, wie von der Erstinstanz festgesetzt, gerechtfertigt wäre. Die von der Erstinstanz verhängte Strafe stellt jedoch im Ergebnis einen den Tatunwert überqualifizierenden Betrag dar, zumal hier nicht der Gewinn der GmbH abgeschöpft werden soll, sondern die Strafe dem Bw als Arbeitnehmer der GmbH trifft, dessen Einkommen mit dem Erlös der GmbH aus der Werbung keine Steigerung erfahren hat. Dem Bw zugute zu halten ist auch, dass er außer den "Werbevormerkungen" keine anderen aufweist.

Die nunmehr herabgesetzte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhält


nissen und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Werbung im 100 m Bereich einer Freilandstraße, Werbeträger im Ortsgebiet -

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum