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des Landes Oberösterreich
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VwSen-310223/25/Kl/Pe

Linz, 21.01.2005

 

 

 VwSen-310223/25/Kl/Pe Linz, am 21. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.4.2002, UR96-9-2-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (Oö. AWG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.9.2002 im Grunde des VwGH-Erkenntnisses vom 16.12.2004, Zl. 2002/07/0140-7, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.4.2002, UR96-9-2-2001, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Z3 und Z7 iVm § 43 Abs.1 Z1 lit.a Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 verhängt, weil er von 14.5.2001 bis 3.4.2002 folgende Abfälle, nämlich

  1. auf seinem Grundstück, Parz.Nr., KG A Fahrzeugwracks, nämlich

  1. einen Anhängewagen, 3 Achsen, offener Kasten mit Planenaufbau, Fabrikat Schwarzmüller. FG.-Nr.: 24030; Aufbau, Achsen, Rahmen, Bremszylinder und Luftkessel sehr starke Korrosionsschäden;
  2. ein Lkw-Chassis ohne Führerhaus und Motor, FG.-Nr. 14.91.307-1299; Aufbau: offenes Plateau, Rahmen und Aufbau sehr starke Korrosionsschäden; Rahmen vorne mit grauer Plane abgedeckt, ohne Betriebsmittel;
  3. einen Omnibus Mercedes, FG.-Nr.: 3003631302381, mit Plane abgedeckt, Unfallschaden vorne (Totalschaden), Führerhaus ca. 50 cm deformiert, Motor und Getriebe ausgebaut, keine Betriebsmittel enthalten;
  4. einen Sattelanhänger, 3 Achsen, Fabrikat Kremen, FG.-Nr. 3783/14 XY000, Aufbaurahmen, sehr starke Rostschäden. Auf Ladefläche abgestellt: 1 offener Kastenaufbau mit Plane (rot);
  5. einen Anhängewagen, 2 Achsen, Fabrikat Gföllner, FG.-Nr. 2112, bj. 1964, offener Kasten, kippbar; Rahmen, Achsen, Bremszylinder sehr starke Rostschäden;
  6. einen Anhängewagen, 2 Achsen, Fabrikat W. Schwarzmüller, FG.-Nr. 13786-1969; Rahmen, Achsen, Aufbau und Bremszylinder sehr starke Rostschäden und
  7. einen Anhängewagen, Fabrikat Hangler, 3 Achsen, FG.-Nr. 87050, geringe Rostschäden, instandsetzbar; sowie

 

  1. auf seinem Grundstück, Parz.Nr., KG A Fahrzeugswracks, nämlich

  1. einen Anhängewagen, 3 Achsen, Fabrikat Hangler, FG.-Nr. 87052; Rahmen, Achsen, Federn und Bremszylinder sehr starke Rostschäden;
  2. einen Tanksattelanhänger, Fabrikat Schwarzmüller, 2 Achsen, FG.-Nr. 37019; Rahmen, Aufbau und Achsen sehr starke Rostschäden, Tankisolierung stark beschädigt;
  3. einen Tanksattelanhänger, Fabrikat Schwarzmüller, FG.-Nr. 3761; Rahmen, Aufbau und Achsen sehr starke Rostschäden, Unfallschaden rechts (Totalschaden), Tankisolierung völlig zerstört;
  4. einen Anhängewagen, 3 Achsen, mit brauner Plane, Aufschrift "Leitner A "; Rahmen, Aufbau, Achsen und Bremszylinder sehr starke Rostschäden, FG.-Nr. abgerostet und
  5. einen Sattelanhänger, 2 Achsen, Fabrikat Schwarzmüller, FG.-Nr. 25608, Bj. 1976; Rahmen, Aufbau, Achsen und Bremszylinder sehr starke Rostschäden;

deren Instandsetzung laut Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 29.5.2001, Zl: BauME-010322/790-2001-Halb/Prie, nicht mehr mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist und daher als Abfall gemäß ÖNORM S2100, Schlüsselnummer 35204, einzustufen sind, auf einer unbefestigten Fläche gelagert hat, und dadurch die Umwelt (Boden, Luft und Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt und die Interessen des Ortsbildschutzes nicht berücksichtigt hat.

In der Begründung stützt sich die belangten Behörde im Wesentlichen auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft vom 7.3.2001 sowie auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrwesen vom 29.5.2001. Die Fahrzeuge werden nicht nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im Bereich des Betriebes auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet. Die Lagerung im Freien auf nicht flüssigkeitsdichtem Boden entspreche nicht dem Stand der Technik. Es ergebe sich daher daraus eine Qualitätsverminderung und eine Unbrauchbarkeit der in Aussicht genommenen Teile durch Korrosion und Materialbeeinträchtigung. Die abgestellten Fahrzeuge stellen eine Störung des Ortsbildes iSd § 4 Z7 Oö. AWG 1997 dar.

Der Strafbemessung wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen zu Grunde gelegt. Weder mildernde noch erschwerende Umstände wurden berücksichtigt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in der Berufung dargelegt, dass der Berufungswerber weder Eigentümer der angeführten Fahrzeuge sei noch über diese verfüge. Er sei auch nicht zur Vertretung der Firma F L GmbH berufen. Auch fehlen Feststellungen, ob überhaupt tatsächlich Verunreinigungen auf der Liegenschaft des Berufungswerber eingetreten sind. Aus einem Gutachten vor dem LG Linz ist zu entnehmen, dass keinerlei Ölkontaminationen optisch feststellbar waren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und zur Berufung - insbesondere betreffend das Eigentum des Berufungswerber - ausgeführt, dass der Berufungswerber anlässlich der Überprüfung am 15.2.2001 angab, dass von ihm vorgesehen sei, die Lkw-Wracks und Anhänger innerhalb der nächsten 5 Jahre zu verkaufen. Auch habe der Berufungswerber am 11.6.2001 selbst angegeben, dass die Fahrzeuge in seinem persönlichen Eigentum stehen. Auch in der Berufung zum abfallrechtlichen Behandlungsauftrag habe er angegeben, dass er eine Bewertung durch einen gerichtlichen Sachverständigen in Auftrag gegeben habe. Weiters wird auf die Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oö. vom 20.2.2002 hingewiesen, wonach unstrittig sei, dass die Fahrzeuge im Eigentum des Herrn F L stehen. Schließlich werde auf die Beschwerde vom 29.3.2002 an den VwGH betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hingewiesen, wonach die Fahrzeuge für Herrn F L einen erheblichen Gebrauchswert darstellen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.9.2002, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber wurde durch seinen Rechtsfreund vertreten. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach entsandte einen Vertreter. Weiters wurde der Zeuge E Z, Abt. Umweltschutz, Uabt. Abfallwirtschaft, geladen und einvernommen.

 

4.1. Es steht als erwiesen fest, dass sowohl die Grundparzelle Nr., KG A, sowie die Parzelle Nr., KG A, im Eigentum des Berufungswerber steht. Weiters steht im Grunde des durchgeführten Strafverfahrens fest, dass sämtliche Fahrzeuge und Anhänger im Eigentum des Berufungswerber stehen. Dieser hat sowohl gegenüber dem Behördenvertreter (mehrmals) als auch gegenüber den Amtssachverständigen bekannt gegeben, dass ihm die Fahrzeuge gehören und dass er sie verwerten möchte. Weiters stützt sich dieses Ergebnis auch auf die verschiedenen im Akt befindlichen Schriftsätze. Weiters steht aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Kraftfahrwesen vom 29.5.2001, welches vom Berufungswerber in keinster Weise angezweifelt wurde, fest, dass die im Spruch angeführten Fahrzeuge starke Rostschäden aufweisen, und so große Schäden aufweisen, dass eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Sie sind daher gemäß ÖNORM S2100, Schlüsselnummer 35204, einzustufen. Auch gab dieser Amtssachverständige am 12.7.2001 (siehe Aktenvermerk) bekannt, dass die Nirostatanks unter Umständen als Brauchwassertanks verwendet werden könnten, ein Wiedereinsatz als Tankfahrzeug aber vollkommen ausgeschlossen sei. Die Verwendung von Fahrzeugteilen als Ersatzteile sei grundsätzlich denkbar, allerdings seien die Teile auszubauen und ordnungsgemäß zu lagern, der Rest aber ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Lagerung im Freien entspreche nicht dem Stand der Technik, da erhöhte Korrosionsanfälligkeit und Materialbeeinträchtigung gegeben ist. Auf letzteren Umstand weist im Übrigen auch der Amtssachverständige für Abwallwirtschaft hin. Im Gutachten vom 7.3.2001 führte der Sachverständige aus, dass beide Grundstücke unmittelbar rechts neben der Bundesstraße liegen und es sich dabei um Freiflächen mit geschotterter Oberfläche in verdichtetem Zustand handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine längerfristige Lagerung von Kfz-Abfällen auf unbefestigtem Untergrund als unzulässig anzusehen ist. Bei Auftreten von Undichtheiten an flüssigkeitsführenden Teilen würden Betriebsflüssigkeiten austreten und können in der Folge in den Untergrund gelangen. Auf diesen Umstand wies der als Zeuge einvernommene Amtssachverständige für Abfallwirtschaft auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hin. Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei den gegenständlichen Fahrzeugen nach der Beurteilung des Kraftfahrzeug-Sachverständigen um nicht gefährliche Abfälle handelt, führte der Zeuge weiters aus, dass durch das Aussetzen der Kraftfahrzeugteile insbesondere im Winter durch Vereisen und Schmelzen von Wasser, eine Verrostung von Teilen eintritt, womit in erster Linie Eisen gelöst wird und in den Boden gelangt. Eisen ist ein nichttoxisches Metall. Durch Verrostung kann daher konzentriert Eisenoxid in den Boden gelangen und daher eine höhere Eisenkonzentration und auch eine Überschreitung des Trinkwassergrenzwertes für Eisen hervorrufen. Im Hinblick darauf, dass auch Schrottlagerplätze auf unbefestigten geschotterten Oberflächen genehmigt werden, kann durch eine reine Verrostung noch nicht von einer Verunreinigung der Umwelt gesprochen werden.

 

Allerdings führt der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft in seiner Zeugenaussage zur Frage der Störung des Ortsbildes aus, dass er große Erfahrung auf diesem Gebiet habe aufgrund seiner zehnjährigen Gutachtertätigkeit. Auf den genannten Freiflächen seien die Lkw ohne erkennbares Ordnungsprinzip auf der Grundfläche gelagert, teilweise so eng aneinander gepfercht, dass kein Freiraum zum Betreten der Lkw vorhanden sei. Die beiden Lagerflächen seien weiters angrenzend an bewohntes Baugebiet gelegen und von diesen Bewohnern direkt einsehbar. Der Anblick sei eine Störung des Ortsbildes. Erst ein gewisses Ordnungsprinzip würde eine Verbesserung des Ortsbildes darstellen. Darüber hinaus handle es sich nicht um zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, sondern um der Verrostung Preis gegebene Fahrzeuge. Weiters ist im Hinblick auf das Ortsbild maßgeblich, dass aus Richtung Rohrbach kommend die beiden Grundstücke an der Ortseinfahrt von A gelegen sind, wobei man vom Grünland kommend zunächst den Blick auf die beiden Grundstücke mit den der Verrostung Preis gegebenen Fahrzeugen hat. Im Anschluss an die Grundstücke befindet sich bebautes Gebiet.

 

Diese Aussagen sind glaubwürdig und können auch im Hinblick auf die beachtliche Erfahrung des einschlägigen Sachverständigen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Im Übrigen decken sich diese Aussagen auch mit dem zuständigen Referenten der Bezirkshauptmannschaft, welcher ebenfalls zur örtlichen Situation in der mündlichen Verhandlung angibt, dass es sich bei den Fahrzeugen im Wesentlichen um ein Ersatzteillager handle, wobei zu beachten sei, dass die Fahrzeuge den Natureinflüssen ausgesetzt sind und daher ihr Zustand sich durch Zeitablauf wesentlich verschlechtert. Die beiden Liegenschaften mit den verrottenden Fahrzeugen stellen insofern eine Verschandelung des Ortsbildes dar, als sich diese Liegenschaften im Ortsgebiet von A, nämlich an der Ortseinfahrt unmittelbar an der Rohrbacher Bundesstraße befinden. Aus Rohrbach kommend befindet sich rundherum landwirtschaftlich genutztes Gebiet und beginnt die Bebauung erst nach den beiden Liegenschaften. An der gegenüberliegenden Seite der B 127 (Rohrbacher Bundesstraße) befindet sich ein ehemaliges Lagerhaus des Gewerbetreibenden G, welches aber aufgelassen ist. Dieser Gewerbetreibende hat sein Wohnhaus und seinen Obstgrund südlich vom Grundstück Nr. und daher einen unmittelbaren Einblick in den Schrotthaufen. Sein Wohnhaus befindet sich südlich des Grundstückes Nr., gegenüber vom Güterweg gelegen. Hinter der Liegenschaft Nr. befindet sich das Betriebsbaugebiet des Gewerbebetriebes V-B und des Elektrobetriebes M, wobei es sich um Gewerbe- und Wohnbaugebiet handelt, weil die Gewerbetreibenden dort auch ihre Wohnungen haben. Im Anschluss befindet sich dann das bebaute Ortsgebiet. Es handelt sich daher um kein Industriegebiet. Auch ist die Umgebung von A landwirtschaftlich genutzt und touristisch voll erschlossen. Die beiden Lagerflächen sind daher eine Verschandelung des Ortsbildes.

 

Weiters wird die Situation durch die im Akt befindlichen Fotos dokumentiert.

 

4.2. Im Grunde des bisherigen Verfahrensganges und des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 8.10.2002, VwSen-310223/8/Kl/Rd, der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchabschnitt a) der Punkt 7. (mit Text) zu entfallen hat und im letzten Halbsatz des Tatvorwurfes die Wortfolge "die Umwelt (Boden, Luft und Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt und" zu entfallen hat. In der verletzten Rechtsvorschrift hat die Zitierung "Z3 und" zu entfallen.

 

4.3. Der dagegen eingebrachten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit eingangs zitiertem Erkenntnis vom 16.12.2004, Zl. 2002/07/140-7, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach ausführlicher Darstellung der Sach- und Rechtslage führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung aus, dass im vorliegenden Fall von einer offenkundigen Beeinträchtigung des Ortsbildes im vorgenannten Sinn durch das Abstellen bzw. die Lagerung der im angefochtenen Bescheid genannten Fahrzeugwracks keine Rede sein kann. Zwar war dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 20.2.2002 in Bezug auf die von ihm gelagerten Fahrzeugwracks ein Beseitigungs- und Entsorgungsauftrag nach § 12 Oö. AWG 1997 erteilt worden, dieser Bescheid wurde jedoch mit dem bereits zitierten Erkenntnis, 2002/07/0046, 0146, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In diesem Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (u.a.) ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine Rede davon sein könne, dass die Beeinträchtigung des Ortsbildes so offenkundig sei, dass es hiefür nicht der Beiziehung eines Sachverständigen bedürfte. Durch die Aufhebung des genannten Bescheides vom 20.2.2002 trat gemäß § 42 Abs.3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, sodass in Folge der ex tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses im Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden angefochtenen Bescheides kein (rechtskräftiger) Beseitigungsauftrag vorlag.

"Für den Beschwerdeführer war es daher nach den vorliegenden Umständen im bescheidgegenständlichen Tatzeitraum keineswegs unmissverständlich und klar zu erkennen, dass er durch die Lagerung der Fahrzeugwracks die Interessen des Ortsbildschutzes in einer solchen Weise nicht berücksichtige, dass er damit eine Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 4 Z7 Oö. AWG 1997 begehe."

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 43 Abs.1 Z1 lit.a Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 - Oö. AWG 1997, BGBl.Nr. 86/1997 idgF, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 36.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen den Grundsätzen des § 4 Abfälle lagert, sammelt und abführt, befördert oder behandelt.

 

Unter Beachtung der Ziele des § 3 sind Abfälle nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik so zu lagern, zu sammeln und abzuführen, zu befördern oder zu behandeln, dass insbesondere die Umwelt (Boden, Luft und Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht verunreinigt wird und Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (§ 4 Z3 und Z7 leg.cit.).

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z2 leg.cit. sind Abfälle im Sinn dieses Gesetzes bewegliche Sachen, deren geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§§ 3 und 4) geboten ist. Die geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

 

5.2. Aus den Sachverhaltsfeststellung ist eindeutig ersichtlich, dass die Kraftfahrzeuge und Anhänger weder neu sind noch in bestimmungsmäßiger Verwendung stehen und auch nicht auf zulässige Weise verwendet bzw. verwertet werden. Insbesondere sind sie dadurch, dass sie der Erosion ausgesetzt sind, nicht dem Stand der Technik gemäß gelagert und werden im Zeitablauf der Verwertung entzogen bzw. unverwertbar. Die Fahrzeuge sind auch nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand instandsetzbar. Sie sind daher als Abfall einzustufen. Dies gilt jedoch nicht für das im Spruchpunkt a) Z7 angeführte Fahrzeug, welches nur geringe Rostschäden aufweist und instandsetzbar ist. Dieses Fahrzeug war daher spruchgemäß zu streichen. Die vorgefundenen Tanksattelanhänger hingegen sind in dem festgestellten Zustand nicht instandsetzbar und nicht verwertbar und daher ebenfalls Abfall. Was hingegen den Tank selbst betrifft, so könnte er möglicherweise als Wasserbehälter verwendet werden. Allerdings ist eine solche Verwendung nicht ersichtlich.

 

Aufgrund der Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Amtssachverständigen im Hinblick auf eine Verunreinigung über das vermeidliche Ausmaß hinaus gemäß § 4 Z3 Oö AWG 1997 war dieser Tatbestand nicht gegeben. Bei einer reinen Verrostung von Teilen, wie sie insbesondere durch das Aussetzen der Kraftfahrzeugteile im Winter durch Vereisen und Schmelzen von Wasser entstehen kann, womit in erster Linie Eisen gelöst wird und in den Boden gelangt, kann noch nicht von einer Verunreinigung der Umwelt gesprochen werden.

 

5.3. Zum weiteren vorgeworfenen Tatbestand der Nichtberücksichtigung der Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes im Sinn des § 4 Z7 Oö. AWG 1997 hat zwar die zeugenschaftliche Aussage des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft sowie auch des Behördenvertreters ergeben, dass die angegebenen Fahrzeuge in größter Unordnung auf den genannten Grundstücken gelagert sind und das Ortsbild erheblich stören. Im Grunde des bereits ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes war aber im gegenständlichen Fall die Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht so offenkundig, dass es hiefür nicht der Beiziehung eines Sachverständigen bedurft hätte. Es war für den Berufungswerber keineswegs unmissverständlich und klar zu erkennen, dass er durch die Lagerung der Fahrzeugwracks die Interessen des Ortsbildschutzes im Sinn des Oö. AWG 1997 verletzt. Damit war auch der Tatbestand gemäß § 43 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 4 Z7 Oö. AWG 1997 nicht gegeben.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5.4. Hinsichtlich der weiteren Berufungsbehauptung, dass keine tatsächlichen Verunreinigungen auf der Liegenschaft festgestellt worden sind, wird ausgeführt, dass solche Feststellungen nicht Voraussetzung für den Straftatbestand sind. Eine diesbezügliche Überprüfung war daher nicht vorzunehmen.

 

5.5. Wenn der Berufungswerber nunmehr sein Eigentum an den Fahrzeugen bestreitet, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er von der belangten Behörde ad personam den abfallrechtlichen Behandlungsauftrag nach § 32 AWG erhalten hat (Bescheid vom 27.7.2001). Dagegen hat er Berufung und in der Folge auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und damit sein Interesse an den Fahrzeugen dokumentiert. Auch ist der Berufungswerber Eigentümer der Grundstücke auf denen die Fahrzeugwracks liegen und er ist schließlich auch noch zu einem Viertel an der F L T GmbH beteiligt. Darüber hinaus hat er selbst der Behörde auf Anfrage bekannt gegeben, dass sämtliche abgemeldete Fahrzeuge in seinem persönlichen Eigentum stehen (Aktenvermerk vom 11.6.2001). Ein weiteres Indiz für sein Eigentum ist auch seine Aussage anlässlich des Lokalaugenscheins am 15.2.2001, dass er die Fahrzeuge in den nächsten 5 Jahren verkaufen wolle. Die Behörde ist daher zu Recht vom Eigentum des Berufungswerber ausgegangen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt

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