Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160096/3/Fra/He

Linz, 19.01.2005

 

 

 VwSen-160096/3/Fra/He Linz, am 19. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A B, P, L, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte M R S & P, H,
L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. Oktober 2004, VerkR96-2617-2004, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (280 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 1.400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 456 Stunden) verhängt, weil er am 4.7.2004 um 20.35 Uhr den Pkw, Kennzeichen im Gemeindegebiet von P auf dem Parkplatz gegen über dem Gasthaus A, P, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (gemessener Alkoholgehalt der Atemluft: 0,87 mg/l) gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Allein strittig ist, ob es sich bei der Tatörtlichkeit um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt und der Bw daher nicht wegen Übertretung der StVO 1960 belangt werden könnte. Der Bw kritisiert, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt nicht genügend ermittelt habe, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können. Aus den Erhebungen des GPK Steyregg ergebe sich, dass die Tatörtlichkeit durch eine angebrachte Tafel als Privatgrundstück gekennzeichnet ist und diese könne daher keinesfalls, wie die belangte Behörde ausführt, für jede Person benützbar sein. Beim gegenständlichen Parkplatz handelt es sich um den früheren Parkplatz des Gasthauses A, dessen Benützung von der Straßenverwaltung untersagt wurde. Es sei dem Grundstückseigentümer der Auftrag erteilt worden, sämtliche Schilder zu entfernen, die diese Fläche als Parkplatz kennzeichneten. Auf den im Akt einliegenden Lichtbildern 1 und 2 seien noch deutlich die Metallsteher ersichtlich, die auf die frühere Parkplatzeigenschaft hingewiesen haben. Da dem Gasthaus A die Benützung dieses Parkplatzes als solcher untersagt wurde, habe das Gasthaus ein Jahr lang gewerberechtlich gesperrt bleiben müssen, weil ohne die Zurverfügungstellung von Parkplätzen im gegenständlichen Bereich die Betreibung des Gasthauses untersagt war. Der Bw legt auch die Grundbuchauszüge für die gegenständliche Liegenschaft vor, aus denen ersichtlich ist, dass es sich dabei um Privatbesitz handelt. Weiters vertritt der Bw die Auffassung, es stelle eine Anmaßung dar, wenn Flächen, die sich neben einer Straße iSd StVO befinden, als für jedermann benützbar dargestellt werden, nur weil keine Abschrankung vorhanden ist und eine Hinweistafel die Fläche als Privatgrundstück kennzeichnet. Der Bw vertritt daher die Auffassung, dass die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass es sich beim Vorfallsbereich um eine Verkehrsfläche iSd StVO 1960 handelt, falsch sei. Auch die ausgesprochene Geldstrafe entspreche nicht seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, weshalb er den Antrag stellt, die Berufungsbehörde möge in Stattgebung seiner Berufung das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses behoben wird und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann die vom Bw dargelegte Rechtsauffassung aus folgenden Gründen nicht teilen:

Im Akt befinden sich vom Gendarmeriepostenkommando Steyregg angefertigte Lichtbilder der gegenständlichen Tatörtlichkeit. Die Aufnahmen zeigen die Zufahrt zum Parkplatz von der P L aus, einen Teil des Parkplatzes (in Richtung der nördlichen Zufahrt), die südliche Zufahrt zum selben Parkplatz von der L aus, die südliche Einfahrt in der Gegenrichtung, den nördlichen Teil des Parkplatzes sowie eine an einem Baum befestigte Tafel mit der Aufschrift: "Privatgrundstück. Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt!". Unstrittig ist, dass dieser Parkplatz zur Tatzeit nicht abgeschrankt war. Lt. vom Bw vorgelegten Grundbuchsauszug steht das gegenständliche Grundstück im Eigentum von Frau I und Herrn F H-B.

 

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass diese Fläche für jede Person gleich benützbar ist. Mit dieser Auffassung ist sie im Ergebnis im Recht:

 

Bei der Beurteilung, ob auf Parkplätzen die StVO 1960 (verwaltungsstrafrechtlich) gilt, ist die Frage, ob auf diesem Parkplatz öffentlicher Verkehr stattfindet oder nicht, das primäre Abgrenzungsmerkmal.

 

Nach § 1 Abs.1 zweiter Satz StVO 1960 gelten als Straßen mit öffentlichen Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

Schon in den Erläuternden Bemerkungen (EB) ist klargestellt, dass es für die Qualifikation als Straße mit öffentlichen Verkehr nicht auf die Eigentums- oder Besitzverhältnisse an der Straße ankommt, sondern nur auf die Benützung der Straße. Dabei ist nach aktueller Judikatur tatsächlich nur die Art und der Umfang der faktischen Benützung entscheidend, völlig unabhängig von der Widmung, also davon, ob die Straße dem allgemeinen Gebrauch gewidmet wurde oder nicht.

In den EB wird betont, dass eine Straße auch dann als Straße mit öffentlichen Verkehr anzusehen ist, wenn ihre Benützung nur gegen Entrichtung einer Maut gestattet ist - sofern es nur jedermann freisteht, gegen die Entrichtung dieser Maut (also zu den gleichen Bedingungen) die Straße zu benützen.

 

Dagegen sind nach den EB Straßen, die nur zu bestimmten Zwecken zugänglich sind, wie zB Straßen in Schlachthöfen (die nur zum Zwecke der Anlieferung oder Abholung befahren werden dürfen) keine Straßen mit öffentlichem Verkehr.

 

Analog hierzu hat die Lehre lange Zeit angenommen, dass zB Parkplätze, die nur für die Gäste eines bestimmten gastgewerblichen Betriebes bestimmt sind, ebenfalls nicht dem öffentlichen Verkehr dienen.

 

Die jüngste Judikatur hat in dieser Frage aber genau den gegenteiligen Standpunkt eingenommen und Gasthausparkplätze mit dem Argument, "dass jedermann Gast werden kann" als dem allgemeinen Gebrauch offenstehend und daher als Straßen mit öffentlichem Verkehr qualifiziert. Noch weiter geht eine Entscheidung (ZVR 1992/17), die einen Kundenparkplatz (grundsätzlich aus derselben Erwägung: Jeder kann Kunde werden) als Straße mit öffentlichem Verkehr qualifiziert: Die Beschränkung der Benützung nur für Kunden sei schon deshalb irrelevant, da jedermann den Parkplatz auch widmungswidrig (und damit rechtswidrig!) benützen könne.

 

In diesen letztgenannten Entscheidungen wird offenbar das in § 1 Abs.1 StVO aufgestellte Erfordernis, dass Straßen mit öffentlichen Verkehr von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden "können", wörtlich iS der - sei es auch verbots- und damit rechtswidrig - bloßen Möglichkeit zur Benützung verstanden.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei Parkplätzen für die Anwendung der StVO 1960 ausschließlich das Kriterium des öffentlichen Verkehrs entscheidet, welcher nach aktueller Judikatur nur dann nicht anzunehmen ist, wenn der Parkplatz nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist, also zB abgeschrankt oder der Schranken nur mit einem, diesen bestimmten Personen zur Verfügung stehenden Schlüssel aufsperrbar ist.

 

Dieses Ergebnis ändert nichts daran, dass die zivil- und strafrechtliche Beurteilung einer verbots- und rechtswidrigen Benützung des Parkplatzes anders aussieht.

 

Da die weiteren entscheidungsrelevanten Tatbestandsmerkmale unstrittig sind und aus dem Akt keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich ist, war die Berufung in der Schuldfrage abzuweisen.

 

Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG festzusetzen. Was die soziale und wirtschaftliche Lage des Bw anlangt, teilte dieser der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 29.7.2004 mit, für seine Gattin sorgepflichtig zu sein und ein monatliches Einkommen von 1.075 Euro zu beziehen. Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, wobei auch davon ausgegangen wird, dass der Bw vermögenslos ist.

 

Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ein Strafrahmen von 1.162 Euro bis 5.813 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwei bis sechs Wochen) vorgesehen ist. Die verhänge Strafe befindet sich immer noch im unteren Bereich dieses gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens. Mildernde Umstände liegen nicht vor. Zutreffend hat die belangte Behörde eine einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet. Unter diesen Prämissen wurde die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw ausreichend berücksichtigt und ist eine weitere Herabsetzung aus den genannten sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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