Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160099/17/Kof/Hu

Linz, 18.02.2005

 

 

 VwSen-160099/17/Kof/Hu Linz, am 18. Februar 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn AL vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. RF gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.10.2004, VerkR96-8947-2004, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

- Geldstrafe .....................................................................................................80 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ..............................................................8 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ...........................................................16 Euro

104 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 60 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 31.01.2004, um 13.05 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen VB-...... auf der A 1 der Westautobahn im Gemeindegebiet von Sattledt bei Strkm 198.000 in Fahrtrichtung Sattledt am linken Fahrstreifen der Autobahn gelenkt und dabei einem herannahenden Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht) nicht Platz gemacht, obwohl Sie die Möglichkeit zum Wechseln auf den rechten Fahrstreifen gehabt hätten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 26 Abs.5 StVO. 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro


falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß §

80,00 Euro

60 Stunden

 
99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/..................) beträgt daher 88,00 Euro."

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.10.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 11.2.2005 wurde bei der belangten Behörde eine öffentliche mündliche UVS-Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die Zeugen, Herr T.B. und Herr D.A. teilgenommen haben.

 

 

 
 
Zeugenaussage des Herrn T. B.:

 

Am 31.01.2004 um ca. 13.05 Uhr fuhr ich mit dem Rettungswagen (Rotes Kreuz) von Vorchdorf auf die A1 Westautobahn, RFB Wien. Beifahrer war Herr D. A. Zuvor sind wir per Funk verständigt worden, dass auf der A1 im Bereich Voralpenkreuz sich ein Verkehrsunfall ereignet hat. Bei dieser Einsatzfahrt hatte ich Blaulicht und Folgetonhorn eingeschaltet. Ich fuhr auf der Überholspur. Mehrere Verkehrsteilnehmer, welche auf der Überholspur gefahren sind, wechselten sofort auf den rechten Fahrstreifen, um uns das Überholen zu ermöglichen. Schließlich fuhr vor uns der Bw, dieser wechselte jedoch nicht auf den rechten Fahrstreifen, obwohl dies ohne Verkehrsbehinderung möglich gewesen wäre. Wir sind dem Bw mindestens 1 km, möglicherweise auch eine längere Strecke, auf der Überholspur nachgefahren. Der Bw wechselte jedoch auf dieser Strecke nicht auf den rechten Fahrstreifen. Meine Fahrgeschwindigkeit hat ca. 130 bis 140 km/h betragen.

Als wir bei der Unfallstelle angelangt sind, ergab sich mit dem Bw noch eine Diskussion über sein Fahrverhalten.

Der Bw war mir bis zu diesem Vorfall persönlich völlig unbekannt.

Anmerkung: Der in der Niederschrift mehrfach erwähnte Name des Bw wurde durch die Wendung "Bw" - jeweils in der grammatikalisch richtigen Form - ersetzt.

 

Zeugenaussage des Herrn D.A.

Ich war zum damaligen Zeitpunkt Beifahrer im Rettungsfahrzeug. Während der Einsatzfahrt habe ich den Einsatzbericht ausgefüllt und nicht auf den Verkehr geachtet. Der Lenker des Rettungswagens, T. B. hat erwähnt, dass vor uns ein Fahrzeug fahre, welches "uns nicht vorbeilasse". Erst dann wurde ich auf dieses Fahrzeug aufmerksam. Wir befanden uns bereits kurz vor der Unfallstelle.

Zum damaligen Zeitpunkt war - soweit ich dies registrieren konnte - nicht viel Verkehr auf der Autobahn.

Die beiden Zeugen, Herr T.B. und Herr D.A., haben bei der mündlichen UVS-Verhandlung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

 

Zu den Einwendungen des Bw in der Berufung ist im Einzelnen auszuführen:

Der Bw bringt vor, dass es ihm aufgrund der Verkehrssituation nicht möglich gewesen wäre, auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln.

Dem gegenüber steht die - wie dargelegt - absolut glaubwürdige Zeugenaussage des Herrn T.B., dass er mit dem Rettungswagen - Blaulicht und Folgetonhorn waren eingeschaltet - dem Bw auf der Überholspur mindestens 1 km, möglicherweise auch eine längere Strecke nachgefahren ist und dem Bw das Wechseln auf den rechten Fahrstreifen ohne Verkehrsbehinderung möglich gewesen wäre.

 

Der zweite Zeuge, Herr D.A. (zum damaligen Zeitpunkt Beifahrer im Rettungsfahrzeug) hat zwar - da er mit dem Ausfüllen des Einsatzberichtes beschäftigt war - nicht auf den Verkehr geachtet, konnte jedoch registrieren, dass auf der Autobahn nicht viel Verkehr war.

Die Aussage des Beifahrers, dass "nicht viel Verkehr auf der Autobahn war", spricht ebenfalls dafür, dass dem Bw ein Wechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen ohne Verkehrsbehinderung möglich gewesen wäre.

 

Dem glaubwürdigen Zeugen T.B. ist zuzubilligen, dass er einen derart einfachen Verkehrsvorgang - die Möglichkeit, dass dem Bw ein Wechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen ohne Verkehrsbehinderung möglich gewesen wäre - richtig beobachten und richtig wiedergeben kann.

Obendrein hat der Zeuge seine Aussage unter Wahrheitspflicht sowie der strafrechtlichen Sanktion des § 289 StGB vorgenommen; VwGH vom 15.5.1990, 89/02/0082 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 13.9.1985, 85/18/0272.

 

Es handelt sich um einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung, wenn der Aussage eines unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen mehr Glauben geschenkt wird, als der leugnenden Verantwortung des Bw; VwGH vom 15.5.1990, 89/02/0199.

 

Dass es nach diesem Vorfall zu persönlichen Differenzen zwischen dem Bw einerseits sowie dem Zeugen T.B. andererseits gekommen ist, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit des Zeugen.

Nur solche persönliche Differenzen, welche ihre Wurzel vor dem gegenständlichen Vorfall gehabt hätten, wären von Bedeutung gewesen; siehe ebenfalls VwGH vom 15.5.1990, 89/02/0199 unter Verweis auf das Erk. v. 25.10.1989, 89/03/0015,0016.

Dem Zeugen T.B. war der Bw bis zu diesem Vorfall persönlich völlig unbekannt, sodass es persönliche Differenzen, welche ihre Wurzel vor dem gegenständlichen Vorfall hatten, nicht gegeben haben kann!

 

Gemäß § 26 Abs.5 erster Satz StVO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen; siehe dazu grundsätzlich die VwGH-Erkenntnisse v. 29.8.1990, 90/02/0058 und v. 19.11.2004, 2002/02/0068.

 

Dem Bw ist zur Tatzeit und am Tatort auf der Überholspur der Autobahn ein Rettungsfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn mindestens 1 km, möglicherweise auch eine längere Strecke nachgefahren, wobei der Bw - obwohl der Wechsel auf den rechten Fahrstreifen ohne Verkehrsbehinderung möglich gewesen wäre - den Fahrstreifen nicht gewechselt hat.

 

Durch dieses Verhalten hat der Bw den Tatbestand des § 26 Abs.5 StVO erfüllt.

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen; ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 48, E 58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049 ff) zitierten VwGH-Entscheidungen.

 

Ergänzend dazu ist festzustellen, dass die Behinderung eines Rettungsfahrzeuges, welches mit eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn zu einem Verkehrsunfall unterwegs ist, das Leben und die Gesundheit des/der Verunglückten gefährdet.

Die "Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient" im Sinne des § 19 Abs.1 VStG ist daher als hoch einzuschätzen.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 80 Euro (= ca. 11 % der möglichen Höchststrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO) ist somit auch aus diesem Grund nicht überhöht.

 

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % (= 8 Euro) und für das Berufungsverfahren weitere 20 % (= 16 Euro) der verhängten Strafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§ 26 Abs.5 StVO, Beweiswürdigung - Zeugenaussagen

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