Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160100/5/Kof/He

Linz, 14.12.2004

 

 

 VwSen-160100/5/Kof/He Linz, am 14. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn RM gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.8.2004, S-7963/04-3, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

110,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 36 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kfz L-.........., auf Verlangen der Behörde, BPD Linz, Nietzschestraße 33, 4020 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 15.3.2004 bis zum 29.3.2004 - keine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt, da Sie eine Auskunftsperson benannten, die keine Auskunft darüber geben konnte, wer am 31.1.2004 um 12.10 Uhr in Vorchdorf das oa Kfz gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 103 Abs.2 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

130,--

58 Stunden

134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

13 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..................) beträgt daher 143 Euro."

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw - im Wege der Hinterlegung - am 6.10.2004 zugestellt. Der Bw hat dagegen innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19.10.2004 (eingelangt: 20.10.2004) eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 13.12.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Bw - trotz ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt nicht erschienen ist.

Ist der Bw ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in deren Abwesenheit als zulässig.

Jemanden gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist,
wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 2ff zu
§ 51f VStG (Seite 1048 ff) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse,

sowie VwGH vom 18.11.2003, 2001/03/0151 und vom 20.4.2004, 2003/02/0291.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 10.3.2004, AZ: S 0007963/LZ/04/3
den Bw als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L-........ am 31.1.2004 um 12.10 Uhr in Vorchdorf, A 1, Kilometer 210 gelenkt hat.

Dieses Schreiben wurde dem Bw - im Wege der Hinterlegung - am 15.3.2004 nachweisbar zugestellt.

Der Bw hat daraufhin schriftlich angegeben, dass er die verlangte Auskunft nicht erteilen kann und die Auskunftspflicht Frau M.C. mit näherer Adresse in Tschechien, trifft. Diese Lenkerauskunft ist am 29.3.2004 bei der belangten Behörde eingelangt.

Frau M.C., vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. R.G., hat daraufhin der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.4.2004 Nachstehendes mitgeteilt:

"Herr R.M. (= der Bw) ist ein ehemaliger Bekannter von mir. Seit drei Jahren habe ich jedoch keinen Kontakt mehr. Herr M. und ich haben einen gemeinsamen Sohn. Derzeit ist betreffend der Unterhaltsverpflichtung von Herrn M. gegen ihn beim Bezirksgericht Linz ein Unterhaltsverfahren anhängig.

Wie jedoch bereits erwähnt besteht zwischen mir und Herrn M. keinerlei persönlicher Kontakt. Es ist daher völlig ausgeschlossen, dass mir am angegebenen Tag, konkret dem 31.1.2004 sein Auto zur Verfügung gestellt wurde bzw. ich Auskunft darüber geben könnte, wer dieses Fahrzeug an diesem Tag gelenkt hat.

Ich habe mich nachweislich am 31.1.2004 den ganzen Tag zuhause, an der umseits angeführten Adresse (= näher bezeichnete Adresse in Tschechien), aufgehalten."

In der Berufung führt der Bw ua nachstehendes wörtlich an:

"Bei dieser Gelegenheit muss ich auch festhalten, dass nicht, wie in der Lenkererhebung irrtümlich angegeben, die C., sondern meine Freundin E. den Wagen gelenkt hat, ......."

Der Bw hat - wie dargelegt - bei der Lenkerauskunft angegeben, Frau M.C. könne die verlangte Auskunft erteilten bzw. treffe daher die Auskunftspflicht.

Da Frau M.C. diese Auskunft nicht erteilen konnte, war diese Lenkerauskunft
des Bw unrichtig.

Durch eine unrichtige Auskunft wird die Auskunftspflicht iSd § 103 Abs.2 KFG verletzt; siehe die in Grundtner-Pürstl, KFG, 6. Auflage, E141 zu § 103 KFG
(Seite 344) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

In der Verwaltungsstrafevidenz ist eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.2 StVO vorgemerkt, sodass weder erschwerende noch mildernde Umstände vorliegen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen gemäß dessen Angabe in der Berufung:

Kein Einkommen, kein Vermögen, Zahlungsverpflichtungen, Sorgepflicht für ein Kind.

Die belangte Behörde hat hingegen angenommen:

Einkommen 1.300 Euro netto/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, herab- bzw. festzusetzen.

Diese Geldstrafe beträgt etwas weniger als 5 % der möglichen Höchststrafe
(= 2.180 Euro gemäß § 134 Abs.1 KFG) und ist somit keinesfalls als überhöht zu bezeichnen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 10 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
 

Beschlagwortung:

§ 103 Abs.2 KFG - Lenkerauskunft

 

 

 
 

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